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  • ab 21.06.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 Nds. Invest EFRE-Erl II/2023 - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einzelbetrieblicher Investitionen und ergänzender CO2-Einsparmaßnahmen ("Niedersachsen Invest EFRE")
Redaktionelle Abkürzung
Nds. Invest EFRE-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form der Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Förderung der Vorhaben nach Nummer 2.1 beträgt bis zu 20 % für kleine Unternehmen und bis zu 10 % für mittlere Unternehmen der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Höchstfördersumme beträgt unter Beachtung von Artikel 4 Abs. 1 Buchst. c AGVO 8 250 000 EUR. Die maximalen Förderintensitäten entsprechen den Vorgaben von Artikel 17 AGVO. Fördervorhaben mit einer Fördersumme unter 20 000 EUR sind nicht zuwendungsfähig (Bagatellgrenze). Die beihilfefähigen Kosten ergeben sich aus Artikel 17 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 3 und 4 AGVO.

5.2.1 Zuwendungsfähig sind die Investitionsausgaben für materielle und immaterielle Vermögenswerte. Dazu zählen:

  1. a)

    die Anschaffungs- und Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (u. a. Gebäude, Anlagen, Maschinen),

  2. b)

    die Anschaffungs- und Herstellungskosten mobiler Wirtschaftsgüter, die innerhalb des Fördergebietes eingesetzt werden,

  3. c)

    die Anschaffungskosten von immateriellen Wirtschaftsgütern in voller Höhe der Kosten des zuwendungsfähigen Gesamtinvestitionsvorhabens. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind Patente, Betriebslizenzen oder patentierte technische Kenntnisse sowie nicht patentierte technische Kenntnisse. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur zuwendungsfähig, wenn

    1. aa)

      diese abschreibungsfähig sind,

    2. bb)

      die Investorin, der Investor diese von einer/einem Dritten (nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen) zu Marktbedingungen erworben hat,

    3. cc)

      diese Wirtschaftsgüter ausschließlich innerhalb der Betriebsstätte, die die Zuwendung erhält, genutzt werden und

    4. dd)

      sie mindestens drei Jahre auf der Aktivseite des Unternehmens bilanziert werden.

  4. d)

    Gemietete oder geleaste Wirtschaftsgüter; das Risiko der Instandhaltung der geförderten Wirtschaftsgüter muss bei der Mietkäuferin, dem Mietkäufer oder der Leasingnehmerin, dem Leasingnehmer liegen:

    1. aa)

      Der Mietkauf- oder Leasingvertrag über andere Wirtschaftsgüter als Grundstücke oder Gebäude muss die Form eines Finanzierungsleasings haben und vorsehen, dass die geförderten Wirtschaftsgüter zum Laufzeitende erworben werden. In diesem Fall müssen die gemieteten oder geleasten Wirtschaftsgüter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bei dem Antragsteller aktiviert werden.

    2. bb)

      Miet- oder Leasingverträge über Grundstücke und Gebäude müssen eine Mindestvertragslaufzeit von drei Jahren nach dem voraussichtlichen Abschluss des Investitionsvorhabens haben. Die Gewährung eines Zuschusses ist davon abhängig, dass die Vermieterin, der Vermieter oder die Leasinggeberin, der Leasinggeber und der Antragsteller die gesamtschuldnerische Haftung für eine eventuelle Rückzahlung des Zuschussbetrages übernehmen. Die gesamtschuldnerische Haftung der Vermieterin, des Vermieters oder der Leasinggeberin, des Leasinggebers kann entsprechend der Weitergabe des Fördervorteils an den Zuwendungsempfänger reduziert werden.

  5. e)

    Im Fall der Übernahme einer Betriebsstätte die zuwendungsfähigen Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens bis zur Höhe des Marktpreises (vgl. Artikel 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b AGVO). Eine frühere Förderung der Wirtschaftsgüter ist angemessen zu berücksichtigen. Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter, deren Erwerb zuvor bereits gefördert wurde, sind nicht zuwendungsfähig.

5.2.2 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind:

  1. a)

    Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen,

  2. b)

    die Anschaffungs- und Herstellungskosten für Pkw, Kombifahrzeuge, Lkw, Omnibusse, Luftfahrzeuge, Schiffe und Schienenfahrzeuge sowie sonstige Fahrzeuge, die im Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen,

  3. c)

    die Anschaffungskosten gebrauchter Wirtschaftsgüter, es sei denn, es handelt sich um Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre oder das erwerbende Unternehmen ist ein kleines oder mittleres Unternehmen in der Gründungsphase. Zuwendungsfähig sind nur gebrauchte Wirtschaftsgüter, die nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft werden und deren Erwerb nicht bereits früher gefördert wurde. Bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten ist eine frühere Förderung der Wirtschaftsgüter angemessen zu berücksichtigen,

  4. d)

    aktivierungsfähige Finanzierungskosten (Bauzeitzinsen).

5.3 Für Vorhaben nach Nummer 2.2 wird einmalig ein Zuschuss in Höhe von bis zu

Unternehmensgrößekleinmittel
RegionskategorieÜRSERÜRSER
Nicht gebäudebezogene Energieeffizienzkosten (Artikel 38 AGVO)50 %40 %40 %40 %
Erzeugung von erneuerbaren Energien
(Artikel 41 AGVO)
60 %40 %55 %40 %
Umweltschutzbezogene Kosten einschließlich der Dekarbonisierung (Artikel 36 AGVO)60 %40 %50 %40 %

gewährt.

Die Höchstfördersumme beträgt unter Beachtung von Artikel 4 AGVO grundsätzlich 4 000 000 EUR, die maximalen Förderintensitäten entsprechen den Vorgaben der Artikel 36, 38 und 41 AGVO.

5.3.1 Zuwendungsfähig sind die Investitionsmehrausgaben, die erforderlich sind, um über das in den Unionsnormen vorgeschriebene Umweltschutzniveau hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern (Artikel 36 Abs. 4 AGVO) und die Investitionsmehrausgaben, die für die Verbesserung der Energieeffizienz durch nicht gebäudebezogene Maßnahmen erforderlich sind (Artikel 38 Abs. 3 AGVO).

Die zuwendungsfähigen Investitionsmehrausgaben werden gemäß Artikel 36 Abs. 4 Buchst. a und Artikel 38 Abs. 3 Buchst. a AGVO anhand eines Vergleichs mit einer weniger umweltfreundlichen/energieeffizienten Investition, die der üblichen Geschäftspraxis in dem betreffenden Wirtschaftszweig oder für die betreffende Tätigkeit entspricht und die ohne Beihilfe durchaus hätte durchgeführt werden können, ermittelt. Die Differenz zwischen den Ausgaben der durch die Beihilfe geförderten Investition und den Ausgaben der weniger umweltfreundlichen/energieeffizienten Investition ist zuwendungsfähig.

5.3.2 In den Fällen des Artikels 41 Abs. 6 AGVO sind die gesamten Investitionsausgaben beihilfefähig, die die Anforderungen des jeweiligen Artikels erfüllen.

5.4 Eine nach dieser Richtlinie gewährte Zuwendung kann mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Eine Kumulierung ist auch mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten zulässig, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität oder der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

5.5 Nicht zuwendungsfähig sind:

  • Ausgaben für Finanzierungen,

  • Personalausgaben,

  • Ausgaben für Grunderwerb,

  • Umsatzsteuer, die nach dem UStG abziehbar ist,

  • Eigenleistungen,

  • in einem Sammelposten zusammengefasste geringwertige Wirtschaftsgüter,

  • Aufträge, deren Beträge unterhalb von 1 000 EUR liegen.

5.6 Der Bewilligungszeitraum beträgt grundsätzlich 36 Monate. Die Bewilligungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem programmverantwortlichen Ressort im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

5.7 Die VV Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO finden keine Anwendung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.2 des Erl. vom 31. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 33)