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  • ab 21.06.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 Nds. Invest EFRE-Erl II/2023 - Bewilligungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einzelbetrieblicher Investitionen und ergänzender CO2-Einsparmaßnahmen ("Niedersachsen Invest EFRE")
Redaktionelle Abkürzung
Nds. Invest EFRE-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

4.1 Mit der Antragstellung muss eine Erklärung erbracht werden, dass mit dem Investitionsvorhaben nach Nummer 2.1 das Geschäftsmodell zukunftsfähiger wird durch Erhöhung des Innovationsgrades oder des Digitalisierungsgrades. Für beides gilt die Definition "Neuerung für das Unternehmen" als hinreichend.

4.2 Für Vorhaben nach Nummer 2.2 ist unter Einbeziehung einer/eines sachverständigen Dritten, z. B. Energieberaterin, Energieberater, Bauingenieurin, Bauingenieur oder Architektin, Architekt nachzuweisen, wie und in welchem Umfang betriebliche CO2-Einsparungen durch die über den Unionsrahmen hinausgehenden Energieeffizienzgrad oder das über den Unionsrahmen hinausgehende Umweltschutzniveau oder den Einsatz erneuerbarer Energieerzeugungsanlagen realisiert werden.

4.3 Gefördert werden nur Unternehmen, die in der zu fördernden Betriebsstätte die Anzahl der Arbeitsplätze um mindestens 5 % erhöhen (bei neuer Betriebsstätte gilt das Kriterium automatisch als erfüllt, sofern kein Abbau bei anderen bestehenden Betriebsstätten erfolgt) und diese Arbeitsplätze ausschließlich mit Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern besetzen, mit denen sie ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingehen.

4.4 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit Ausführungen zu folgenden Qualitätskriterien erforderlich:

  • Unternehmensgröße,

  • geschaffene neue sozialversicherungspflichtige Dauerarbeitsplätze,

  • Aufbau weitergehender Digitalisierungsprozesse i. S. des Querschnittszieles "digitale Wirtschaft" der regionalen Innovationsstrategie RIS3 (Mindestens zwei Maßnahmen) (z. B. Nutzung Internet der Dinge, Nutzung künstlicher Intelligenz, Aufbau Online-Vertriebskanäle, Nutzung Digitaler Zwillinge, digitale Anwendungen zur Verbesserung bestehender Prozesse und Angebote),

  • qualitätsverbessernde Investitionen in der Beherbergung gemäß Anlage 1 Nr. 4,

  • Einstellung von Forschungs- und Entwicklungspersonal (gilt nicht für Beherbergung),

  • thematische Spezialisierung nach der regionalen Innovationsstrategie RIS3. Es sollen bestehende Stärken der Region genutzt und damit regionale Alleinstellungsmerkmale und Wettbewerbsvorteile herausgearbeitet werden, z. B. in den Bereichen Mobilität, Lebenswissenschaften, Energietechnologien und -systeme, Ernährungswirtschaft, Neue Materialien, Produktionstechnik (gilt nicht für Beherbergung),

  • Umweltschutz und Energieeffizienz (Für über die Unionsnormen hinausgehende Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltschutzes oder der Energieeffizienz werden bemessen anhand des Quotienten aus Zusatzinvestitionsausgaben in Bezug auf die Ausgaben der Basisinvestition zusätzliche Punkte vergeben.),

  • Vorförderung der Betriebsstätte in den letzten zehn Jahren,

  • Gleichstellung von Männern und Frauen (z. B. Teilzeitmodelle, Zertifikat Vereinbarkeit Familie und Beruf, mobiles Arbeiten, Betriebskindergarten, Frauen in Führungspositionen),

  • Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit (Barrierefreie Zugänge, Implementierung von Diversity-Konzepten im Leitbild, Sprachliche Barrierefreiheit, Inklusion von gehandicapten Menschen, Integration von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte),

  • Gute Arbeit (Tarifbindung, Mitbestimmungsmöglichkeiten über Betriebsräte, Personalentwicklungsmaßnahmen, Gesundheitsfürsorge),

  • Beiträge zur Nachhaltigen Entwicklung (z. B. Einführung von Umweltmanagementsystemen, Erlangung von Siegeln/Zertifikaten im Zusammenhang mit der Maßnahme, das Unternehmen hat ein individuelles Energiekonzept/-controlling, Reduktion des Frischwasserverbrauchs, Einrichtung von Anlagen zur Abwasseraufbereitung, Vermeidung von Abfällen, Schutz des guten Zustands von Gewässern, Verbesserung der Wassereffizienz, Reduzierung des Einsatzes von Primärrohstoffen, Schutz vor Umweltverschmutzung),

  • Wirkung des Vorhabens auf Wertschöpfungsketten in der Region (z. B. über regionale Zuliefer- und Absatzverflechtungen),

  • Steigerung der Standortattraktivität und

  • Gewinnung und Bindung hochqualifizierter Arbeitskräfte (nicht bei Beherbergung).

Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage 3 ersichtlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.2 des Erl. vom 31. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 33)