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  • ab 21.06.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 Nds. Invest EFRE-Erl II/2023 - Gegenstand der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einzelbetrieblicher Investitionen und ergänzender CO2-Einsparmaßnahmen ("Niedersachsen Invest EFRE")
Redaktionelle Abkürzung
Nds. Invest EFRE-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

2.1 Gegenstände der Zuwendung sind Investitionsvorhaben von kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Beherbergungsgewerbes nach Artikel 17 AGVO, mit denen neue sozialversicherungspflichtige Dauerarbeitsplätze geschaffen werden, die Zukunftsfähigkeit der Geschäftsmodelle erhöht werden kann und die die niedrigschwelligen Anforderungen an den Innovationsgrad "Neuerung für das Unternehmen" ("new to the firm") oder an den Digitalisierungsgrad einhalten.

2.2 Ergänzend zu Nummer 2.1 sind CO2-reduzierende Zusatzinvestitionen erforderlich, die die nicht gebäudebezogene Energieeffizienz gemäß Artikel 38 AGVO erhöhen, der Erzeugung von erneuerbaren Energien gemäß Artikel 41 AGVO dienen oder einen Beitrag zum besonderen Umweltschutz einschließlich der Dekarbonisierung gemäß Artikel 36 AGVO leisten.

2.3 Eine Zuwendung ist nur zulässig bei einer Kombination der Fördergegenstände der Nummern 2.1 und 2.2.

2.4 Von der Zuwendung ausgeschlossen sind:

  • Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind,

  • Vorhaben, die eine landesinterne Betriebsverlagerung ohne Erweiterungscharakter beinhalten und

  • Vorhaben mit einer Vorförderung derselben Betriebsstätte, solange die Verwendungsnachweisprüfung noch nicht abgeschlossen ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.2 des Erl. vom 31. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 33)