§ 1 NGlüSpVO - Annahmestellen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Glücksspielverordnung (NGlüSpVO)
- Amtliche Abkürzung
- NGlüSpVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) Die Höchstzahl der Annahmestellen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 NGlüSpG wird auf 2.400 festgesetzt.
(2) 1Die Annahmestellen sollen bezogen auf die Bevölkerung in Niedersachsen gleichmäßig verteilt sein. 2Das Einzugsgebiet einer Annahmestelle soll 2.800 bis 3.700 Einwohnerinnen und Einwohner umfassen.
(3) Annahmestellen, die Lotterien mit besonderem Gefährdungspotential vermitteln, dürfen nicht in Räumlichkeiten betrieben werden, die zum längeren Verweilen einladen.
(4) In Annahmestellen, deren Räumlichkeiten zum längeren Verweilen einladen, dürfen Angebote für Sofortlotterien nur im Kassenbereich dargeboten werden.