§ 5 NGlüSpG - Annahmestellen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
- Amtliche Abkürzung
- NGlüSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) 1Eine Annahmestelle betreibt, wer in seiner Geschäftsstelle öffentliche Glücksspiele, mit Ausnahme von Klassenlotterien (§ 6) und Sportwetten (§ 8), im Vertriebssystem eines Veranstalters in Niedersachsen nach § 3 Abs. 1 vermittelt. 2Die Erteilung einer Erlaubnis für die Tätigkeit einer Annahmestelle setzt voraus, dass ein Vertrag zwischen dem Veranstalter und der Annahmestelle vorliegt.
(2) In einer Annahmestelle dürfen nur die in der Erlaubnis bezeichneten Glücksspiele vermittelt werden; dies gilt auch für Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial (§§ 12 bis 18 GlüStV).
(3) Eine Annahmestelle darf nicht in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen (§ 33i der Gewerbeordnung) eingerichtet werden.
(4) Der Antrag zum Betreiben einer Annahmestelle kann nur von dem Veranstalter gestellt werden.
(5) 1Anzahl und Einzugsgebiet der Annahmestellen sind an den Zielen des § 1 Abs. 3 auszurichten. 2Es dürfen nicht mehr Annahmestellen zugelassen werden, als zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderlich sind; dabei ist jeweils zu berücksichtigen, wie groß die Suchtgefahr bei der betreffenden Art des Glücksspiels ist.
(6) Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn dadurch die nach § 24 Satz 1 Nr. 2 durch Verordnung festgelegte Zahl der Annahmestellen überschritten würde.