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  • ab 20.11.2015 (aktuelle Fassung)

§ 6 AsseStG - Finanzierung und Mittelverwendung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die "Stiftung Zukunftsfonds Asse" (AsseStG)
Amtliche Abkürzung
AsseStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28800

(1) Die Stiftung finanziert die Erfüllung ihrer Aufgaben aus

  1. 1.

    den Zuwendungen des Bundes (§ 5 Satz 1),

  2. 2.

    Zuwendungen Dritter (§ 5 Satz 2), soweit diese nicht ausdrücklich dem Stiftungsvermögen zugeführt werden sollen, und

  3. 3.

    den Erträgen des Stiftungsvermögens.

(2) Die Mittel der Stiftung nach Absatz 1 dürfen nur

  1. 1.

    zur Erfüllung des Stiftungszwecks (§ 2 Abs. 1),

  2. 2.

    für den Ersatz der Auslagen nach § 7 Abs. 2 und

  3. 3.

    die Erstattung der Kosten nach § 10 Abs. 1 Satz 2

verwendet werden.

(3) 1Sämtliche Mittel sind unverzüglich zweckentsprechend zu verwenden. 2Der bis zum Ende eines Haushalts- oder Geschäftsjahres gleichwohl nicht verbrauchte Teil der Mittel der Stiftung nach Absatz 1 wird einer Rücklage zugeführt und steht der Stiftung zur Finanzierung der Erfüllung ihrer Aufgaben zusätzlich zur Verfügung. 3Die der Rücklage zugeführten Mittel sind gemäß Satz 1 zu verwenden oder können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.