§ 6 AsseStG - Finanzierung und Mittelverwendung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die "Stiftung Zukunftsfonds Asse" (AsseStG)
- Amtliche Abkürzung
- AsseStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28800
(1) Die Stiftung finanziert die Erfüllung ihrer Aufgaben aus
- 1.
den Zuwendungen des Bundes (§ 5 Satz 1),
- 2.
Zuwendungen Dritter (§ 5 Satz 2), soweit diese nicht ausdrücklich dem Stiftungsvermögen zugeführt werden sollen, und
- 3.
den Erträgen des Stiftungsvermögens.
(2) Die Mittel der Stiftung nach Absatz 1 dürfen nur
- 1.
zur Erfüllung des Stiftungszwecks (§ 2 Abs. 1),
- 2.
für den Ersatz der Auslagen nach § 7 Abs. 2 und
- 3.
die Erstattung der Kosten nach § 10 Abs. 1 Satz 2
verwendet werden.
(3) 1Sämtliche Mittel sind unverzüglich zweckentsprechend zu verwenden. 2Der bis zum Ende eines Haushalts- oder Geschäftsjahres gleichwohl nicht verbrauchte Teil der Mittel der Stiftung nach Absatz 1 wird einer Rücklage zugeführt und steht der Stiftung zur Finanzierung der Erfüllung ihrer Aufgaben zusätzlich zur Verfügung. 3Die der Rücklage zugeführten Mittel sind gemäß Satz 1 zu verwenden oder können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.