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  • ab 20.11.2015 (aktuelle Fassung)

§ 7 AsseStG - Organe der Stiftung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die "Stiftung Zukunftsfonds Asse" (AsseStG)
Amtliche Abkürzung
AsseStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28800

(1) Organe der Stiftung sind

  1. 1.

    der Stiftungsrat und

  2. 2.

    der Stiftungsvorstand.

(2) 1Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. 2Die Mitglieder des Stiftungsrats haben Anspruch auf Ersatz ihrer entstandenen und nachgewiesenen Auslagen. 3Die Auslagen nach Satz 2 trägt die Stiftung.