§ 7 AsseStG - Organe der Stiftung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die "Stiftung Zukunftsfonds Asse" (AsseStG)
- Amtliche Abkürzung
- AsseStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28800
(1) Organe der Stiftung sind
- 1.
der Stiftungsrat und
- 2.
der Stiftungsvorstand.
(2) 1Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. 2Die Mitglieder des Stiftungsrats haben Anspruch auf Ersatz ihrer entstandenen und nachgewiesenen Auslagen. 3Die Auslagen nach Satz 2 trägt die Stiftung.