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  • ab 20.11.2015 (aktuelle Fassung)

§ 10 AsseStG - Verwaltung der Stiftung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die "Stiftung Zukunftsfonds Asse" (AsseStG)
Amtliche Abkürzung
AsseStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28800

(1) 1Der Landkreis Wolfenbüttel stellt der Stiftung Personal und Sachmittel für ihre Verwaltung zur Verfügung. 2Die Stiftung erstattet dem Landkreis Wolfenbüttel die erforderlichen Personal- und Sachmittelkosten. 3Die Verwaltungskosten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.

(2) Soweit Personal des Landkreises Wolfenbüttel für die Stiftung tätig wird, unterliegt es den Weisungen der zuständigen Stiftungsorgane.