§ 12 APVO-Lehr - Prüfungsbehörde, Prüfungsausschuss
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Lehr
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Die für die Staatsprüfung zuständige Behörde (Prüfungsbehörde) setzt im Einvernehmen mit dem jeweiligen Studienseminar die Prüfungstermine fest, bildet für jeden Prüfling einen Prüfungsausschuss, vor dem die Prüfung abgelegt wird, und bestimmt auf Vorschlag des Studienseminars, welches Mitglied des Prüfungsausschusses den Vorsitz führt. 2Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses darf nur sein, wer eine Lehrbefähigung für das jeweilige Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung hat.
(2) 1Dem Prüfungsausschuss gehören vier Mitglieder an. 2Mitglieder des Prüfungsausschusses sind die Ausbildenden des Prüflings und die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule, an der der Prüfling den überwiegenden Teil seines Ausbildungsunterrichts erteilt hat. 3Ist der Prüfling in einem weiteren, dritten Fach (§ 3 Abs. 1 Satz 3) ausgebildet worden, so ist die oder der Ausbildende für das Fach, das nicht für einen Prüfungsunterricht gewählt wurde (§ 14 Abs. 3), nicht Mitglied des Prüfungsausschusses. 4Für das Lehramt für Sonderpädagogik gehören dem Prüfungsausschuss die oder der Ausbildende für das Unterrichtsfach und die oder der Ausbildende für ein weiteres Fach (§ 3 Abs. 1 Satz 3) nicht an.
(3) Ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses verhindert, so ist eine Vertretung zu bestellen.
(4) Entscheidungen und sonstige Maßnahmen, die die Prüfung betreffen, werden von der Prüfungsbehörde getroffen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(5) Zur Wahrung der Qualität der Prüfungen und der Gleichwertigkeit der Anforderungen und der Bewertungskriterien in den Prüfungen nimmt in regelmäßigen Abständen eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulbehörden oder der Prüfungsbehörde als weiteres Mitglied an Prüfungen teil; sie oder er übernimmt den Vorsitz des Prüfungsausschusses.
(6) 1Um Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen besser aufeinander abstimmen zu können, kann die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars als weiteres Mitglied an Prüfungen teilnehmen; sie oder er übernimmt den Vorsitz des Prüfungsausschusses. 2Eine Teilnahme nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn eine Person nach Absatz 5 an der Prüfung teilnimmt.