§ 21 APVO-Lehr - Zeugnis
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Lehr
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Über die bestandene Staatsprüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis mit der Gesamtnote und dem Punktwert der Gesamtnote.
(2) Das Nichtbestehen der Staatsprüfung wird schriftlich bestätigt.