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§ 11 APVO-Lehr - Einleitung der Prüfung, Prüfungsteile

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr)
Amtliche Abkürzung
APVO-Lehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Die Staatsprüfung ist mit der Mitteilung der Ausbildungsnote (§ 10 Abs. 4) eingeleitet.

(2) 1Die Staatsprüfung besteht aus drei Prüfungsteilen, und zwar aus Prüfungsunterricht in zwei Fächern und einer mündlichen Prüfung. 2Die mündliche Prüfung schließt die Staatsprüfung ab. 3Die Prüfung wird an einem Tag durchgeführt, wenn weder schulorganisatorische noch persönliche Gründe entgegenstehen.