Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 30.08.2012, Az.: 13 U 17/12

Insolvenzanfechtung; Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
30.08.2012
Aktenzeichen
13 U 17/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 44390
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BGH - 03.07.2014 - AZ: IX ZR 233/12

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt nicht vor, wenn gem. § 144 Abs. 1 InsO die Forderung des Anfechtungsgegners nach Gewährung der angefochtenen Leistung wieder aufleben und alle mit der Forderung verbundenen Sicherungsrechte wieder in Kraft treten würden.
2. Eine Kenntnis des Gläubigers vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners scheidet aus, wenn der Gläubiger von einer umfassenden, insolvenzfesten Sicherung seiner gesamten Forderung ausgehen darf. Dies ist dann der Fall, wenn die Forderung bei einem werthaltigen Grundstück durch erstrangige Grundschuld in voller Höhe abgesichert ist.
3. Eine Insolvenzanfechtung ist ausgeschlossen, wenn ein Insolvenzverwalter zu-nächst den Anfechtungsgegner zum Verzicht auf insolvenzfeste Rechte, nämlich Absonderungsrechte aus Grundschulden gegen Begleichung von Restforderungen bewegt und anschließend Anfechtungsrechte geltend macht.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. Januar 2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der „K.-M.-S. V.- und V. mit beschränkter Haftung und Co Beteiligungs-KG“ gegenüber der Beklagten Insolvenzanfechtungsansprüche geltend. Zum Zwecke der Finanzierung zweier Bauvorhaben in B., … und B. … gewährte die Beklagte der Schuldnerin Darlehen in Höhe von insgesamt ca. 4,8 Millionen DM. Die Schuldnerin bewilligte der Beklagten zur Sicherung der Darlehen erstrangige Grundschulden zu Lasten des Grundstücks … in Höhe von 1,6 Millionen DM und zu Lasten des Grundstücks … in Höhe von 3,1 Millionen DM. Des Weiteren wurden die Darlehen durch Bürgschaften des Landes B. in Höhe von 835.000 DM und 1,22 Millionen DM abgesichert. Die Bauvorhaben dienten der Errichtung von Mietwohnungen im öffentlich geförderten Wohnungsbau. Hierzu bewilligte die W.-K. B. der Schuldnerin Aufwendungszuschüsse zum Zwecke des Abbaus bewilligter Aufwendungsdarlehen seit dem Jahr 1978. Ab dem Jahr 1994 wurden diese Zuschüsse von der I. B. (im Folgenden: I.) bewilligt. Die Schuldnerin hatte seit Mitte/Ende der 90-er Jahre auf Grund Leerstandes ihrer Wohnungen Mietausfälle zu verzeichnen. Unter dem 10.03./18.03.2000 schlossen die Schuldnerin und die Beklagte im Wege der Umschuldung einen neuen Darlehensvertrag über einen Betrag von 828.471 DM. Auf die von der Schuldnerin zu erbringenden Zins- und Tilgungsleistungen wurde im Zeitraum vom 15. Februar 2004 bis zum 15. August 2008 ein Betrag in Höhe von 143.683,92 € gezahlt. Diese Beträge wurden der Beklagten durch die I. im Rahmen des Wohnungsförderungsprogramms überwiesen. Eigene Leistungen erbrachte die Schuldnerin im Zeitraum vom 2. Februar 2005 bis zum 12. Dezember 2005 in Höhe von 18.000 €, so dass vom 15. Februar 2004 bis zum 12. Dezember 2005 Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 161.683,92 € an die Beklagte gezahlt wurden. Nachdem die Schuldnerin ihren Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht in ausreichendem Maße nachgekommen war, kündigte die Beklagte die Geschäftsbeziehung zum 1. Juni 2006. Zu diesem Zeitpunkt bestand eine Darlehensschuld in Höhe von 247.066,84 €. Die Schuldnerin stellte unter dem 6. Oktober 2006 einen Insolvenzantrag. Daraufhin wurde unter dem 12. Oktober 2006 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und das Insolvenzverfahren am 1. Januar 2007 eröffnet. Die Beklagte meldete Forderungen in Höhe von 247.506,95 € und in Höhe von 8.224,00 € zur Insolvenztabelle an. Mit Schreiben vom 16. Juli 2007 übersandte die Beklagte dem Kläger eine aktuelle Forderungsberechnung mit einem Saldo in Höhe von 265.414,06 € und teilte mit, Löschungsbewilligungen für die zu ihren Gunsten eingetragenen Grundpfandrechte zu erteilen, wenn die Gesamtforderung aus dem Verwertungserlös der Grundstücke vollständig ausgeglichen werde. Der Kläger veräußerte sodann die Grundstücke der Schuldnerin und erzielte Erlöse in Höhe von 715.000 € und 850.000 €. Die zu diesem Zeitpunkt ausstehende Forderung der Beklagten wurde vollständig ausgeglichen; im Übrigen wurde der Verwertungserlös an die nachrangige Grundpfandrechtsgläubigerin - I. - ausgekehrt.

Der Kläger hat die im Zeitraum vom 15. Februar 2004 bis zum 12. Dezember 2005 geleisteten Darlehensrückzahlungen in Höhe von 161.683,92 € angefochten. Er hat die Auffassung vertreten, bei diesen Zahlungen handele es sich um anfechtbare Zahlungen gem. § 133 InsO. Die Schuldnerin habe insbesondere mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt, weil sie von der drohenden Zahlungsunfähigkeit bzw. der zum 31. Dezember 2003 eingetretenen Zahlungsunfähigkeit Kenntnis gehabt habe. Die insolvenzrelevante Krise habe jedenfalls seit 1999 bestanden. Hiervon habe die Beklagte Kenntnis gehabt, weil die Schuldnerin ihren Verpflichtungen aus den ursprünglichen Darlehensverträgen nicht mehr nachgekommen sei, was schließlich zur Umschuldung (Darlehensvertrag vom 10. März 2000) geführt habe. Da die Schuldnerin auch in der folgenden Zeit ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, habe die Geschäftsbeziehung gekündigt werden müssen.

Die Beklagte hat ausgeführt, die mit Hilfe der Fördermittel ausgeglichenen Darlehensrückzahlungen in Höhe von 143.683,92 € seien bereits auf Grund der Zweckbindung dieser Fördermittel nicht anfechtbar. Im Übrigen sei ihr die Gesamtsituation der Schuldnerin nicht bekannt gewesen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Darlehensforderungen durch erstrangige Grundschulden dinglich abgesichert gewesen seien. Insoweit sei sie auch zur Absonderung berechtigt gewesen. Ein Benachteiligungsvorsatz könne der Schuldnerin schon deshalb nicht unterstellt werden, weil das Wohnungsbauprojekt nur mit Hilfe öffentlicher Förderung und entsprechender Aufwendungszuschüsse hätte erfolgreich verwirklicht werden können. Infolgedessen habe auch keine Kenntnis der Beklagten von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bestanden. Letztlich sei ein treuwidriges Verhalten des Klägers anzunehmen, wenn dieser einerseits zwecks freihändiger Verwertung der gesicherten Grundstücke von der Beklagten Löschungsbewilligungen für die Grundpfandrechte erhalte, andererseits nach Verwertung der Grundstücke zurückliegende Darlehensrückzahlungen, die im Falle der Nichtzahlung die Darlehensvaluta erhöht hätte, ohne vorherigen Hinweis hierauf anfechte. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes des Verfahrens erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts vom 17. Januar 2012 Bezug genommen (Bl. 258 ff. d. A.).

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Zahlungsanspruch des Klägers ergebe sich aus §§ 129, 133, 143 InsO. Die von dem Kläger angefochtenen Rechtshandlungen hätten zu einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung geführt, weil auf Grund der Darlehensrückzahlungen aus dem Schuldnervermögen weitere Insolvenzgläubiger benachteiligt worden seien. Die Beklagte habe durch Einräumung der Grundpfandrechte keine insolvenzfeste Position erlangt. Einer objektiven Gläubigerbenachteiligung stehe auch nicht die Zweckbindung der öffentlichen Fördermittel entgegen. Der Zweck dieser Mittel habe darin bestanden, eine Liquiditätslücke zwischen der Kostenmiete und der auf dem Markt erzielbaren Miete zu schließen. Daraus ergebe sich aber nicht, dass die Fördermittel der Insolvenzmasse ohnehin nicht zur Verfügung gestanden hätten. Ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin sei ebenfalls festzustellen, weil diese Kenntnis von ihrer drohenden Zahlungsunfähigkeit gehabt habe. Die Schuldnerin sei etwa seit dem Jahr 2000 nicht mehr in der Lage gewesen, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Sie habe jedenfalls ab diesem Zeitpunkt Kenntnis davon gehabt, nicht alle ihre Gläubiger befriedigen zu können. Die Zahlungen zum Zwecke der Rückführung des Darlehens an die Beklagte seien nur erfolgt, um eine Kündigung des Darlehens zu verhindern. Die Beklagte habe auch Kenntnis von einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt. Hierfür spreche bereits eine Vermutung, weil die Beklagte als Hauptdarlehensgeberin der Schuldnerin gewusst habe, dass dieser die Zahlungsunfähigkeit drohte. Hierfür sprächen genügende Indizien. So seien die ursprünglichen Darlehensverträge im März 2000 umgeschuldet worden. Die Beklagte habe sodann auf der Wiederherstellung nachhaltiger Kapitaldienstfähigkeit der Schuldnerin bestanden und in den folgenden Jahren die aufgelaufenen Rückstände mehrfach angemahnt. Die Beklagte habe ferner auf Grund ihr bekannter Bilanzen und weiterer Banken im Zahlungsverkehr von weiteren Gläubigern der Schuldnerin gewusst. Schließlich habe sie die seit dem 5. Dezember 2003 vorhandenen Rückstände nicht beigetrieben, sondern stillschweigend geduldet. Ein treuwidriges Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Verwertung der Grundstücke nach Erteilung der Löschungsbewilligungen durch die Beklagte sei nicht gegeben. Die zwischen dem Kläger und der Beklagten vereinbarte Treuhandauflage habe nur vorgesehen, dass die Forderungen der Beklagten befriedigt würden. Dies sei unstreitig geschehen. Der Kläger habe im Übrigen durch den Verkauf der Grundstücke keinen Vorteil erlangt, weil der Verkaufserlös in voller Höhe an die Beklagte und die nachrangige Grundschuldgläubigerin - I. - geflossen sei. Im Übrigen habe die Beklagte in dem Fall einer bereits erfolgreich durchgesetzten Anfechtung die Erteilung einer Löschungsbewilligung auch nicht davon abhängig machen dürfen, dass der Kläger die angefochtenen Zahlungen erstattet. Hierauf habe die Beklagte keinen Anspruch gehabt, weil diese Beträge der Insolvenzmasse zugestanden hätten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 268 ff. d. A.).

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte hält die Entscheidung für rechtsfehlerhaft. Zur Begründung führt sie aus, es fehle bereits an einer anfechtbaren Rechtshandlung, weil die im Rahmen der Förderung des sozialen Wohnungsbaus bewilligten Aufwendungszuschüsse auf Grund ihrer Zweckbindung nicht anfechtbar seien. Der Beklagten könne eine Kenntnis von einem evtl. Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nicht unterstellt werden, weil sie auf Grund der dinglich abgesicherten Darlehensforderung von einer umfassenden und insolvenzfesten Sicherung ihrer Forderung habe ausgehen dürfen. Im Übrigen habe die Beklagte auch die Gesamtsituation der Insolvenzschuldnerin und insbesondere einer Insolvenzreife nicht gekannt. Letztlich hält die Beklagte das Verhalten des Klägers weiterhin für treuwidrig und meint, dies stehe der Ausübung eines Anfechtungsrechts entgegen. Der Kläger habe die Beklagte zunächst zwecks freihändigen Verkaufs der Grundstücke veranlasst, die Löschungsbewilligungen zu erteilen. Hätte die Beklagte gewusst, dass der Kläger zunächst Löschungsbewilligungen „hinnimmt“, um anschließend nach Veräußerung der Objekte und Ausgleich des zu diesem Zeitpunkt offenen Darlehnsbetrages die zuvor erhaltenen Darlehensrückzahlungen anzufechten, so hätte sie die Löschungsbewilligungen nur erteilt, wenn der Kläger ihr gegenüber auf etwaige Anfechtungsrechte verzichtet hätte.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

1. die Berufung zurückzuweisen,

2. die Revision zuzulassen.

Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags. Der Kläger wendet sich insbesondere gegen die Auffassung der Beklagten zur Treuwidrigkeit seines Verhaltens. Er meint, einem Insolvenzverwalter könne nicht vorgeworfen werden, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das unbewegliche Vermögen zu verwerten und zu diesem Zwecke die Erteilung von Löschungsbewilligungen zu verlangen. Durch die anschließende Verwertung der Grundstücke sei der Insolvenzmasse kein Vorteil entstanden, weil der - nicht an die Beklagte ausgekehrte - restliche Verwertungserlös der nachrangigen Grundschuldgläubigerin, zugute gekommen sei. Im Übrigen sei im Rahmen der Verwertung der Grundstücke von den Parteien nicht über etwaig bestehende Insolvenzanfechtungsansprüche gesprochen worden. Diese seien dem Kläger zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht vollständig bewusst gewesen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs aus §§ 143, 133 Abs. 1, 129 InsO zu Gunsten des Klägers liegen nicht vor.

1. Die Anfechtungsfrist von zehn Jahren der einzig in Betracht kommenden Anspruchsnorm des § 133 Abs. 1 InsO ist eingehalten. Der Kläger hat an die Beklagte geleistete Zahlungen zur Rückführung des Darlehens in dem Zeitraum vom 15. Februar 2004 bis zum 12. Dezember 2005 angefochten. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin ist am 6. Oktober 2006 beantragt worden.

2. Ein Anspruch des Klägers scheitert allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits am Fehlen einer anfechtbaren Rechtshandlung. Rechtshandlung im Sinne des § 29 InsO ist jedes vom Willen des Schuldners getragenes Handeln vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das rechtliche Wirkungen auslöst (Hirte in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 13. Aufl., § 129 Rn. 62). Entsprechend dem Grundsatz im Insolvenzrecht, dass mehrere Rechtshandlungen eines Schuldners anfechtungsrechtlich getrennt zu behandeln sind (z. B. BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, juris Rn. 18), ist wie folgt zu differenzieren:

a) Der Kläger hat die von der Insolvenzschuldnerin geleisteten Darlehensraten zwecks Tilgung des bei der Beklagten aufgenommenen Darlehens in Höhe von insgesamt 18.000 € im Zeitraum vom 2. Februar 2005 bis zum 12. Dezember 2005 angefochten. Diese Zahlungen dienten der Erfüllung der bestehenden Verbindlichkeiten der Schuldnerin bei der Beklagten und stellen anfechtbare Rechtshandlungen dar.

b) Es geht ferner um Zahlungen in Höhe von insgesamt 143.683,92 €, die die I. an die Beklagte im Zeitraum vom 15. Februar 2004 bis zum 15. August 2005 leistete. Dies sind Fördermittel, die der Schuldnerin seit dem 13. September 1978 von der W. B. als Aufwendungszuschüsse im Rahmen der Förderung sozialen Wohnungsbaus gewährt wurden. Der letzte Bewilligungsbescheid der Rechtsnachfolgerin der W. B. - I. - datiert vom 16. Juni 1994. Hieraus ergibt sich, dass die Aufwendungszuschüsse ab dem 1. Juli 1992 bis zur Tilgung der im Finanzierungsplan ausgewiesenen Fremdmittel, längstens jedoch für die Dauer von 15 Jahren gewährt werden. Auf dieser Grundlage wurden die unstreitigen Aufwendungszuschüsse direkt an die Beklagte in den näher bestimmten Zeiträumen gezahlt. Der Auffassung der Beklagten, diese Zahlungen stellten auf Grund ihrer öffentlichen Zweckbindung keine anfechtbaren Rechtshandlungen der Schuldnerin dar, kann nicht gefolgt werden. Es handelt sich zunächst um mittelbare Zuwendungen eines Dritten, die sich jedoch als Leistung der Insolvenzschuldnerin darstellt, denn nur diese hatte Anspruch auf die Fördermittel, und die I. hat insoweit im verkürzten Zahlungsweg auf Weisung der Schuldnerin an deren Gläubigerin geleistet. Auf die Zweckbindung der Fördermittel kommt es nicht an. Denn Schuldnerin der Forderungen aus den Bewilligungsbescheiden zunächst der W. B. und später der I. war im maßgeblichen Zeitraum die I. gegenüber der Insolvenzschuldnerin als Gläubigerin der bewilligten Aufwendungszuschüsse (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2012 - IX ZA 107/11, juris Rn. 11). Die Insolvenzschuldnerin als Gläubigerin verfügte somit über die Art und Weise der Verwendung der zugewiesenen Mittel, die ausweislich des Bewilligungsbescheides vom 16. Juli 1994 auch der Tilgung von Fremdmitteln - hier also des bei der Beklagten aufgenommenen Darlehens - dienen durften. Damit stellen diese Zahlungen Rechtshandlungen der Insolvenzschuldnerin dar.

3. Zweifelhaft ist, ob die jeweiligen Ratenzahlungen zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung geführt haben. Letztlich muss dies hier nicht entschieden werden, weil die Klage aus anderen Gründen keinen Erfolg hat. Vorsorglich weist der Senat jedoch auf folgende Bedenken hin:

Für eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO reicht grundsätzlich eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung in dem Sinne aus, dass sich die Insolvenzmasse zu Lasten auch noch nach den angefochtenen Rechtshandlungen hinzutretender Gläubiger verringert (z. B. BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, juris Rn. 14). Richtig ist, dass nach der Insolvenztabelle allein die I. Forderungen in Höhe von ca. 2,5 Millionen € angemeldet hatte, sodass die Summen der angefochtenen Ratenzahlungen anderen Gläubigern der Schuldnerin nicht zur Verfügung standen. Allein hieraus kann aber nicht auf eine objektive Gläubigerbenachteiligung geschlossen werden, weil vorliegend zu berücksichtigen ist, dass die Darlehensrückzahlungen auch der Ablösung der von der Schuldnerin geleisteten Sicherheit in Gestalt der erstrangigen Grundschulden dienten. Solche Zahlungen können aber dann zu einer mittelbaren Benachteiligung weiterer Gläubiger führen, wenn die Sicherheit nicht vollwertig oder von einem Dritten gestellt war (Kirchhof in Münchener Kommentar, Insolvenzordnung Band 2, 2. Aufl., § 129 Rn. 60). Dies ist hier nicht der Fall, weil die Beklagte vollwertig dinglich durch die Schuldnerin abgesichert worden war. Dass durch Tilgung der Forderung frei gewordene Sicherheiten der Schuldnerin nicht dieser selbst (als Eigentümergrundschulden) zugute gekommen sind, folgt nicht ohne weiteres daraus, dass es außer der Beklagten weitere Gläubiger gab, zu deren Gunsten nachrangig Sicherheiten an dem Grundbesitzt bestellt waren. Selbst wenn aber die Tilgung der Darlehensschuld anfechtbar wäre, so käme dies den Insolvenzgläubigern nicht zugute. Denn der Gläubiger kann eine von ihm nach Erfüllung der Schuld als erledigt aufgegebene Sicherheit nach Maßgabe des § 144 Abs. 1 InsO zurückfordern (Kirchhof in MüKo, a. a. O.). Gemäß § 144 Abs. 1 InsO lebt die Forderung des Gläubigers nach Gewährung der angefochtenen Leistung wieder auf. Damit treten auch alle mit der Forderung verbundenen Sicherungsrechte, und zwar auch die nicht akzessorischen Sicherheiten wie vorliegend die Grundschulden, wieder in Kraft (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. März 2003 - 2 U 142/08, juris Rn. 40; OLG Frankfurt, Urteil vom 25. November 2003 - 9 U 127/04, juris Rn. 8 ff.; OLG München, Urteil vom 19. Juni 2008 - 24 U 737/07, juris Rn. 12). Vorliegend kann die Sicherheit der Darlehensforderung nicht mehr zurückgegeben werden, weil die Grundstücke zwischenzeitlich verwertet worden sind. In diesem Fall stünde jedoch dem Gläubiger und Anfechtungsgegner ein Wertersatzanspruch gem. §§ 144 Abs. 2 S. 1 2.Alt. InsO in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB als Masseanspruch nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu (vgl. Uhlenbruck, a. a. O., § 144 Rn. 7). Das heißt, der Kläger hätte der Beklagten als Massegläubigerin im Sinne des § 53 InsO Zahlungen in Höhe der angefochtenen Beträge zu leisten, und die angefochtenen Zahlungen würden damit der Insolvenzmasse nicht zur Verfügung stehen. Dies spricht gegen die Annahme einer objektiven Gläubigerbenachteiligung, muss jedoch - wie sich aus den weiteren Ausführungen ergibt - hier nicht entschieden werden.

4. Zweifelhaft ist ferner, ob - bei unterstellter objektiver Gläubigerbenachteiligung - ein entsprechender Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gegeben ist. Voraussetzung für einen entsprechenden Vorsatz ist, dass der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit oder auch seine drohende Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. Bedingter Vorsatz reicht insoweit aus (z. B. BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 158/05, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, juris Rn. 18). Das Landgericht hat unter Hinweis auf das Schreiben der Beklagten vom 29. April 1999 sowie den Sanierungsbemühungen im November 2001 eine Kenntnis der Schuldnerin von ihrer drohenden Zahlungsunfähigkeit angenommen. Richtig ist, dass der Schuldnerin ihre Darlehensrückstände bei der Beklagten zu den Zeitpunkten am 5. Dezember 2003, 28. Februar 2005 und 31. März 2005 bekannt waren und sie auch Kenntnis von ihren Verpflichtungen gegenüber ihrer weiteren Gläubigerin, der I., hatte. Die Beklagte wendet demgegenüber ein, einem Vorsatz der Schuldnerin stehe deren Leistung auf ein insolvenzfestes Recht der Gläubigerin entgegen. Der Senat versteht den Vortrag der Beklagten so, dass durch die Zahlungen auf die durch Grundschulden abgesicherte Forderungen der Insolvenzmasse im Ergebnis mehr Vermögen zugestanden habe, weil nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Absonderungsrecht der Beklagten in entsprechend geringerem Umfang bestand. Ob dies einen entsprechenden Vorsatz der Schuldnerin ausschließt, kann dahinstehen, weil ein Anspruch des Klägers jedenfalls an der fehlenden Kenntnis der Beklagten von einem (etwaigen) Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin scheitert.

5. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte Kenntnis von einem (unterstellten) Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin hatte. Das Landgericht hat unter Anführung grundsätzlich nicht zu beanstandender Indizien entschieden, die Kenntnis der Beklagten von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz sei zu vermuten, weil die Beklagte Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt habe. Eine Kenntnis der Beklagten von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin scheidet jedoch deshalb aus, weil die Beklagte von einer umfassenden, insolvenzfesten Sicherung ihrer gesamten Darlehensforderung ausgehen durfte. Die Forderung der Beklagten war dinglich durch erstrangige Grundschulden bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der ursprünglichen Darlehensverträge abgesichert. Die erste Grundschuldbestellungsurkunde datiert vom 19. Dezember 1975. Nachdem das Darlehen im Jahr 2000 umgeschuldet worden war, bestand noch eine erstrangige Grundschuld in Höhe von 3,1 Millionen DM. Die dingliche Sicherung der Forderungen der Beklagten verschaffte dieser im Falle einer Insolvenz der Schuldnerin ein Recht zur abgesonderten Befriedigung aus § 49 InsO. Die Grundschuld diente der Sicherung der Forderung der Beklagten einschließlich Zinsen, und zwar bis zum Zeitpunkt der Verwertung des mit dem Absonderungsrecht belasteten Vermögensgegenstandes (BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - IX ZR 23/10, juris Rn. 13). Die Beklagte durfte daher von einer umfassenden und insolvenzfesten dinglichen Sicherung ihrer Forderung ausgehen. Die zu Gunsten der Beklagten bestellte Grundschuld war erstrangig eingetragen, und der Wert der zu verwertenden Sicherheiten überstieg die Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin bei der Beklagten bei weitem. Denn zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bestand eine Forderung der Beklagten in Höhe von ca. 255.000 €, die sie zur Insolvenztabelle anmeldete. Die Summe der gezahlten und später angefochtenen Darlehensraten betrug ca. 161.000 €, sodass selbst dann, wenn die Schuldnerin die angefochtenen Zahlungen nicht vorgenommen hätte, fiktiv eine Forderung der Beklagten nur in Höhe von ca. 416.000 € bestanden hätte. Von den Werten der Grundstücke, die unstreitig zu einem Preis von ca. 1.565.000 € veräußert wurden, machte die Forderung der Beklagten nur einen Bruchteil aus. Die Beklagte konnte deshalb jederzeit von einer vollständigen Befriedigung ausgehen. Die Beklagte konnte ferner auf Grund des dargestellten Verhältnisses der Darlehenssumme und dem Wert der Sicherungsrechte davon ausgehen, dass auch in einem etwaigen Zwangsversteigerungsverfahren ihre gesamte Forderung vollständig befriedigt worden wäre. Entscheidend für die Kenntnis von einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin ist das subjektive Vorstellungsbild der Beklagten. Sofern der Anfechtungsgegner auf der Grundlage des gegebenen Sachverhalts eine Gläubigerbenachteiligung ausschließen kann, ist ihm ein Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht bekannt (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - IX ZR 48/11, juris Rn. 4). Konnte demnach auf Grund der geschilderten Sachlage die Beklagte davon ausgehen, dass ihre Darlehensforderung umfassend gesichert war, durfte sie unterstellen, dass die Durchsetzung ihrer Ansprüche nicht zu einer Benachteiligung weiterer Gläubiger führen würde. Dies schließt die Kenntnis von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei der Beklagten aus (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - IX ZR 48/11, juris Rn. 5; OLG Stuttgart, Urteil vom 30. März 2011 - 9 O 130/10, juris Rnn. 35, 36). Der Einwand des Klägers, nach dieser Rechtsauffassung, die den Parteien bereits mit der Verfügung des Vorsitzenden vom 18. Mai 2012 mitgeteilt worden war, würde eine Vorsatzanfechtung bei gleichzeitigem Bestehen von Sicherheiten immer ausscheiden, greift nicht durch. Der Kläger verkennt, dass die hierzu ergangene neuere Rechtsprechung die Kenntnis des Anfechtungsgegners nur dann entfallen lässt, wenn dieser von einer vollwertigen dinglichen Sicherheit ausgehen darf, d. h. davon, dass seine Forderung im Zwangsversteigerungs- oder Insolvenzverfahren befriedigt werden würde. Damit ist nicht entschieden - und muss auch hier nicht entschieden werden -, welche Anforderungen an die subjektive Kenntnis zu stellen sind, wenn ersichtlich die gegebenen Sicherheiten nicht zu einer vollständigen Befriedigung führen könnten.

6. Die Beklagte hat ferner gegenüber einem Anfechtungsanspruch des Klägers ein treuwidriges Verhalten des Insolvenzverwalters eingewandt. Hierzu führt sie aus, der Kläger habe durch sein Verlangen auf Herausgabe der Löschungsbewilligungen zwecks freihändiger Veräußerung der Grundstücke bei der Beklagten das Vertrauen geschaffen, den bestehenden Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten vollständig zu befriedigen. Mit den Grundsätzen von Treu und Glauben sei es nicht zu vereinbaren, wenn nach Verwertung der Grundstücke und Aufgabe der Sicherheiten, die auch den bereits geleisteten Darlehensrückzahlungen gedient hätten, vergangene Ratenzahlungen angefochten würden. Da ein Anspruch des Klägers bereits an der fehlenden Kenntnis der Beklagten an einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz scheitert, muss diese Frage nicht abschließend geklärt werden. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass auch dieser Einwand der Beklagten erfolgreich sein könnte:

In der Rechtsprechung ist in der Vergangenheit im Rahmen einer vorläufigen Insolvenzverwaltung ein anfechtungsfester Vertrauenstatbestand angenommen worden, wenn bei Fortsetzung der Geschäftstätigkeit zwischen dem Schuldner und späterem Anfechtungsgegner Zahlungen mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgten, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefochten wurden (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - IX ZR 156/04, juris). Dem liegt der Rechtsgedanke zu Grunde, dass derjenige, der rechtsgeschäftlich etwas hergibt darauf vertrauen darf, dass ihm danach Zustehende behalten zu dürfen. Vorliegend hat die Beklagte mit Schreiben vom 16. Juli 2007 auf - unstreitiges - Verlangen des Klägers erklärt, Löschungsbewilligungen für die Grundpfandrechte zu erteilen, wenn die Gesamtforderung aus dem Verwertungserlös vollständig ausgeglichen wird. Beigefügt war diesem Schreiben eine aktuelle Forderungsberechnung, die den zu diesem Zeitpunkt bestsehenden Darlehenssaldo auswies. Ausdrücklich haben die Parteien nicht über die in der Vergangenheit von der Schuldnerin geleisteten Darlehensrückzahlungsbeträge gesprochen. Auch in diesem Zusammenhang gilt aber, was sich die Parteien vorgestellt haben, vor allem, was sich die Beklagte vorstellen durfte, wenn nicht über etwaige anfechtbare Zahlungen aus der Vergangenheit gesprochen wurde. Nach einer Entscheidung des OLG Hamm ist eine Insolvenzanfechtung ausgeschlossen, wenn ein Insolvenzverwalter zunächst den Anfechtungsgegner zum Verzicht auf insolvenzfeste Rechte, nämlich Absonderungsrechte aus Grundschulden gegen Begleichung von Restforderungen bewegt und anschließend Anfechtungsrechte geltend macht (OLG Hamm, Urteil vom 7. Juli 2009 - 27 U 59/08, juris). Nach Auffassung des Senats kommt hier durchaus ein vergleichbarer Vertrauenstatbestand in Betracht. Die Beklagte hat auf Veranlassung des Klägers die Löschungsbewilligungen erteilt, um den freihändigen Verkauf der Grundstücke zu ermöglichen. Der von dem Kläger hierdurch erzielte Erlös überstieg deutlich die zu diesem Zeitpunkt valutierende Forderung der Beklagten, sodass auch der nachrangige Gläubiger - die I. - zu einem großen Teil befriedigt werden konnte. Wie bereits oben ausgeführt, war die Beklagte ursprünglich mit ihrem Darlehensrückzahlungsanspruch durch die Sicherungsgrundschulden umfassend und insolvenzfest abgesichert. Der Wert der Grundstücke hätte zur Befriedigung sämtlicher rückständiger Darlehensraten, auch der angefochtenen Zahlungen ausgereicht. Mit der Erteilung der Löschungsbewilligungen hat die Beklagte auf die Sicherungsrechte verzichtet. Diese Fallkonstellation ist durchaus mit dem vom OLG Hamm in seinem Urteil vom 7. Juli 2009 entschiedenen Fall vergleichbar. Auch die dortige Beklagte hatte einen teilweise mit einer Grundschuld abgesicherten Darlehensrückzahlungsanspruch und war nach Hergabe der Sicherheiten gegen Zahlung der Restforderung einem Anfechtungsanspruch wegen vor der Insolvenzeröffnung erhaltener Raten ausgesetzt worden. Die die Entscheidung des OLG Hamm bestätigende Entscheidung vom BGH (Beschluss vom 9. Februar 2012 - IX ZR 147/09) dürfte daher ebenfalls auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt anzuwenden sein. Dort hat der BGH ausgeführt, dass ein Verhalten des Insolvenzverwalters, das zur Aufgabe von Sicherheiten durch den Anfechtungsgegner führt, einen Vertrauenstatbestand schafft, der die Anfechtung von vorangegangenen abgesicherten Forderungen ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - IX ZR 147/09, juris Rn. 2). Die Bedenken des Klägers, der Insolvenzmasse hätten ohnehin keine weiteren Beträge zur Verfügung gestanden, weil die grundbuchrechtlich nachrangige Gläubigerin befriedigt worden sei, dürften auch nicht durchgreifen. Entscheidend ist für den Vertrauenstatbestand, worauf die Beklagte vertrauen darf, wenn sie Sicherheiten aufgibt, die ursprünglich der Sicherung ihrer gesamten Forderung dienten und in einem Insolvenzverfahren von einem Absonderungsrecht erfasst gewesen wären. Zweifelhaft bleibt auch der Einwand des Klägers, zum Zeitpunkt der Verwertung der Grundstücke seien ihm etwaig bestehende Insolvenzanfechtungsansprüche „noch nicht vollständig bewusst“ gewesen. Dies begegnet bereits deshalb Bedenken, weil die der Beklagten eingeräumte Grundschuld mit einem Wert in Höhe eines Betrages von 3,1 Millionen € bewilligt worden war, während die Beklagte zur Insolvenztabelle lediglich eine noch valutierende Restforderung in Höhe von ca. 255.000 € angemeldet hatte. Danach musste sich aufdrängen, dass die Schuldnerin - möglicherweise anfechtbare - Tilgungsleistungen an die Beklagte erbracht hatte.

Vorstehende Ausführungen erfolgen nur der Vollständigkeit halber, eine Entscheidung darüber, ob einem Anfechtungsanspruch ein treuwidriges Verhalten des Klägers entgegensteht, muss der Senat nicht treffen.

IV.

Die Revision war entgegen dem Antrag des Klägers nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Der Kläger benennt keine konkreten klärungsbedürftigen Rechtsfragen. Für die Frage der fehlenden Kenntnis von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 2012 (Az. IX ZR 48/11) zu beachten. Im Übrigen hat der Senat über die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens des Klägers nicht entschieden. Hierzu dürfte aber auch die Entscheidung des BGH vom 9. Februar 2012 (Az. IX ZR 147/09) mit einer vergleichbaren Fallkonstellation heranzuziehen sein. Des Weiteren waren im Rahmen wertender Betrachtung auf den Einzelfall bezogener Fragen zu entscheiden. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht.

V.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.