Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 09.08.2012, Az.: 10 UF 192/12

Beschwerdebefugnis eines von der elterlichen Sorge insgesamt bestandskräftig ausgeschlossenen Elternteils gegen Auswahl eines Ergänzungspflegers für einen Teilbereich der elterlichen Sorge

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
09.08.2012
Aktenzeichen
10 UF 192/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 21253
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2012:0809.10UF192.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 05.07.2012 - AZ: 605 F 5145/09

Fundstellen

  • FF 2012, 511
  • FF 2013, 43
  • FPR 2012, 6
  • FamRZ 2012, 1826
  • FuR 2012, 4
  • JAmt 2012, 674-675

Amtlicher Leitsatz

Dem von der elterlichen Sorge insgesamt bestandskräftig ausgeschlossenen Elternteil steht unter der Geltung des FamFG gegen eine Entscheidung, durch die der Ergänzungspfleger für einen Teilbereich der elterlichen Sorge ausgewählt und bestimmt wird, keine Beschwerdebefugnis zu (Abgrenzung zu KG - Beschluß vom 1. Juli 2008 - 1 W 360/07 und 1 W 361/07 - FamFR 2008, 2306 ff. = FG-Prax 2008, 238 f. = ZKJ 2008, 519 ff. = JAmt 2009, 455 ff. zur vor dem 1. September 2009 maßgeblichen Rechtslage).

In der Familiensache
betreffend die Pflegschaft für
N. J. P., geb. am 2003,
Ergänzungspflegerin: Rechtsanwältin A. R.,
weitere Beteiligte:
1. J. P.,
Kindesvater und Beschwerdeführer,
2. A. P.,
Kindesmutter,
3. Landeshauptstadt Hannover, Amt für Jugend und Familie,
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht W. und die Richter am Oberlandesgericht G. und H. am 9. August 2012
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 5. Juli 2012 über die Auswahl des Ergänzungspflegers wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 3.000 EUR (§ 42 Abs. 3 FamGKG)

Gründe

1

I.

Mit insgesamt bestandskräftigem Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 6. Oktober 2009 ist die elterliche Sorge für die Betroffene N. J. hinsichtlich der Gesundheitsfürsorge auf einen Ergänzungspfleger sowie im übrigen auf die Kindesmutter übertragen worden. Zugleich war Rechtsanwältin O. in H. zur Ergänzungspflegerin bestimmt worden.

2

Nachdem die zunächst bestellte Ergänzungspflegerin ihre Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt und auch eine Anhaltung durch Ordnungsmittel mangels Vollstreckungsmöglichkeit zu keinem Erfolg geführt hatte, hat das Amtsgericht mit bestandskräftigem Beschluß vom 20. Juni 2012 diese Ergänzungspflegerin aus ihrem Amt entlassen.

3

Mit weiterem Beschluß vom 5. Juli 2012 hat das Amtsgericht nunmehr Rechtsanwältin A. R. zur Ergänzungspflegerin bestellt; diese ist am 6. Juli 2012 auch bereits bestallt worden.

4

Ausdrücklich gegen den Bestellungsbeschluß vom 5. Juli 2012 wendet sich der Kindesvater mit seiner am 13. Juli 2012 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Er erstrebt damit die Aufhebung des Beschlusses und begehrt, ihm "de facto vorübergehend bis zur mündlichen Verhandlung des beim Familiengericht eingereichten Sorgerechtsantrages vom 22. Juni 2012 den Wirkungskreis der Gesundheitsfürsorge zu übertragen".

5

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 1. August 2012 "der Beschwerde nicht abgeholfen".

6

II.

Die Beschwerde des Kindesvaters ist als unzulässig zu verwerfen.

7

1.

Die Beschwerde ist zwar statthaft, da die durch das Amtsgericht mit der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Bestellung einer (neuen) Ergänzungspflegerin gemäß § 151 Nr. 5 FamFG eine Kindschaftssache darstellt, gegen die als Endentscheidung des Amtsgerichtes gemäß § 58 FamFG die Beschwerde eröffnet ist. Angesichts des Vorliegens einer Endentscheidung war das Amtsgericht zugleich gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG zu einer Abhilfeentscheidung nicht befugt.

8

2.

Dem Kindesvater fehlt jedoch im vorliegenden Falle die gemäß § 59 FamFG erforderliche Beschwerdebefugnis, weil er durch die Auswahl und Bestellung der Ergänzungspflegerin nicht in eigenen Rechten betroffen ist. Der Kindesvater ist aufgrund des bestandskräftigen und zwischenzeitlich auch nicht etwa familiengerichtlich abgeänderten Beschlusses vom 6. Oktober 2009 an der elterlichen Sorge für N. J. in keiner Weise mehr beteiligt; diese wird vielmehr - soweit sie nicht hinsichtlich der Gesundheitsfürsorge dem vorliegend neu zu bestellenden Ergänzungspfleger obliegt, also im wesentlichen - allein durch die Kindesmutter ausgeübt.

9

Durch die vorliegend verfahrensgegenständliche Auswahl des Ergänzungspflegers sind vor allem die Rechte des betroffenen Kindes betroffen, die angesichts des Alters ggf. durch seinen gesetzlichen Vertreter - hier also die außerhalb der Gesundheitsfürsorge allein die elterliche Sorge ausübende Kindesmutter - geltend gemacht werden können.

10

Ob darüber hinaus eigene Rechte des im übrigen die elterliche Sorge ausübenden Elternteils von einer wie streitgegenständlichen Entscheidung berührt werden (so etwa BayObLG - Beschluß vom 26. Februar 1999 - 1 Z BR 193/98 - FamRZ 2000, 251 f. = NJW-RR 1999, 1676 f. [BayObLG 26.02.1999 - 1Z BR 193/98] = [...]; Keidel16-Meyer-Holz, FamFG § 59 Rz 70; Prütting/Helms2-Abramenko, FamFG § 60 Rz. 34) kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls der - wie vorliegend der Kindesvater - insgesamt von der elterlichen Sorge ausgeschlossene Elternteil ist nach zutreffender und (soweit ersichtlich) ganz einhelliger Auffassung in Rechtsprechung wie Schrifttum nicht in eigenen Rechten betroffen (vgl. BayObLG a.a.O.; KG - Beschluß vom 1. Juli 2008 - 1 W 360/07 und 1 W 361/07 - FamFR 2008, 2306 ff. = FG-Prax 2008, 238 f. = ZKJ 2008, 519 ff. = JAmt 2009, 455 ff.; Keidel16-Meyer-Holz a.a.O; Prütting/Helms2-Abramenko a.a.O.; Meysen u.a.-Finke, Das Familienverfahrensrecht, FamFG § 59 Rz. 8; Schulte-Bunert/Weinreich3-Unger, FamFG § 59 Rz. 9; ebenso für die Auswahl eines Vormundes OLG Braunschweig - Beschluß vom 23. Februar 2012 - 9 UF 27/12 - FamFR 2012, 237 = OLG Report Ost 24/12 Anm. 3 = BeckRS 2012, 07266 = [...]).

11

Soweit unter Geltung des vor dem 1. September 2009 maßgeblichen Verfahrensrechtes eine Beschwerdebefugnis des von der elterlichen Sorge insgesamt ausgeschlossenen Elternteils aus § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG, also aufgrund der Erweiterung der Beschwerdebefugnis in Sorgerechtsverfahren auf Personen mit einem berechtigten Interesse an der Änderung der Entscheidung, abgeleitet wurde (vgl. etwa KG a.a.O), ist eine vergleichbare Erweiterung der Beschwerdebefugnis bewußt nicht in das seit dem 1. September 2009 geltende Recht übernommen worden (vgl. Meysen u.a.-Finke, Das Familienverfahrensrecht, FamFG § 59 Rz. 4).