Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 28.08.2012, Az.: 10 UF 17/12

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten an einem betrieblichen Pensionsfonds

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
28.08.2012
Aktenzeichen
10 UF 17/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 23518
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2012:0828.10UF17.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 17.11.2011

Fundstellen

  • FPR 2012, 8
  • FamRB 2013, 8-9
  • FamRZ 2013, 468-470
  • NJW-Spezial 2012, 677-678

Amtlicher Leitsatz

1. Anrechte bei einem betrieblichen Pensionsfonds, die in Form von Anteilen an einem Sicherungsvermögen bestehen, können (ggf. nach Abzug von Teilungskosten) in dieser Bezugsgröße intern geteilt werden.

2. Das Gleiche gilt für den Ausspruch einer externen Teilung solcher Anrechte nach § 14 Abs. 1 VersAusglG. Es genügt, wenn lediglich der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zusätzlich zu schaffende Zahlungstitel einen Kapitalbetrag enthält, der sich aus dem korrespondierenden Kapitalwert des (auf das Ehezeitende bezogenen) Ausgleichswerts ableitet.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Bosch Pensionsfonds AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 17. November 2011 im Ausspruch zu I Absatz 4 wie folgt geändert:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des vom Antragsteller bei der Bosch Pensionsfonds AG erworbenen Anrechts "BPF Mitarbeiterbeiträge (brutto)" (baV-ID 74701) nach Maßgabe des Teilungsvorschlags der Bosch Pensionsfonds AG vom 25. Oktober 2010 zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 464,6777 Anteilen in Sicherungsvermögensabteilung A, bezogen auf den 31. März 2008, nach Maßgabe des Pensionsplans "BoschRendit" in der Fassung vom Dezember 2011 und der technischen Geschäftsunterlagen in der jeweils gültigen Fassung übertragen.

Auf die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 17. November 2011 im Ausspruch zu I hinter Absatz 5 wie folgt ergänzt:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des vom Antragsteller bei der Robert Bosch Elektronik GmbH erworbenen Anrechts "BVP Firmenbeiträge" (baV-ID 74701) zum zusätzlichen Ausgleich der fondsorientierten Zusageteile nach Maßgabe des Teilungsvorschlags der Robert Bosch Elektronik GmbH vom 25. Oktober 2010 zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht im Ausgleichswert von 572,9825 Anteilen in Sicherungsvermögensabteilung A, bezogen auf den 31. März 2008, nach Maßgabe des Bosch Vorsorge Plans vom 8. März 2010 einschließlich Übergangsregelungen in der jeweils gültigen Fassung begründet.

Die Robert Bosch Elektronik GmbH hat einen Betrag von 5.693,84 € an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

Beschwerdewert: 2.460 €.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

1

I. Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) schlossen am 3. April 1992 miteinander die Ehe und wurden auf den am 19. April 2008 zugestellten Antrag des Ehemannes durch Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 17. Juli 2009, rechtskräftig seit 11. September 2009, geschieden. Zugleich wurde das Verfahren über den Versorgungsausgleich gemäß § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO a.F. aus dem Scheidungsverbund abgetrennt.

2

Mit Beschluss vom 17. November 2011 hat das Amtsgericht den Wertausgleich bei der Scheidung durchgeführt. Es hat Anrechte beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung intern geteilt. Ferner wurden insgesamt fünf Anrechte des Ehemannes aus betrieblicher Altersversorgung, die er während der Ehezeit aufgrund seines Arbeitsverhältnisses mit der Firma Robert Bosch Elektronik GmbH in S. erworben hat, ausgeglichen. Drei Anrechte aus Direktzusagen der Robert Bosch Elektronik GmbH und ein Anrecht bei der Bosch Pensionsfonds AG in St. wurden extern geteilt, wobei die Anrechte für die Ehefrau - da diese keine Zielversorgung benannt hatte - bei der Versorgungsausgleichskasse begründet wurden. Ein weiteres Anrecht des Ehemannes bei der Bosch Pensionsfonds AG wurde intern geteilt.

3

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Bosch Pensionsfonds AG, soweit das intern geteilte Anrecht "BPF Mitarbeiterbeiträge (brutto)" betroffen ist. Die Beschwerdeführerin rügt, dass das Amtsgericht den Ausgleichswert, den das Amtsgericht in einem auf das Ehezeitende (31. März 2008) bezogenen Kapitalbetrag ausgedrückt hat, nicht um die Hälfte der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Teilungskosten von 2,5 % des Ehezeitanteils gekürzt hat. Ferner begehrt die Beschwerdeführerin die Tenorierung des Ausgleichswerts in Form von Fondsanteilen.

4

Die Ehefrau hat sich der Beschwerde angeschlossen. Sie begehrt den zusätzlichen Ausgleich von fondsorientierten Zusageteilen des vom Ehemann bei der Robert Bosch Elektronik GmbH erworbenen Anrechts aus dem "Bosch-Vorsorge-Plan (BVP)".

5

Der Senat hat eine ergänzende Auskunft der Bosch Pensionsfonds AG vom 7. März 2012 eingeholt (Bl. 198 ff. d. A.), auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Die Robert Bosch Elektronik GmbH hat zur Anschlussbeschwerde mit Schriftsatz vom 21. März 2012 (Bl. 209 ff. d. A.) Stellung genommen. Sie hat bestätigt, dass das Amtsgericht keinen Ausgleich der fondsorientierten Zusageteile vorgenommen hat.

6

II. Auf das vor dem 1. September 2009 aus dem Scheidungsverbund abgetrennte Verfahren über den Versorgungsausgleich sind gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG-RG und § 48 Abs. 2 Nr. Nr. 1 VersAusglG die seit dem genannten Zeitpunkt geltenden neuen verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Vorschriften anzuwenden.

7

III. Die Rechtsmittel der Bosch Pensionsfonds AG und der Ehefrau sind zulässig und begründet.

8

1. Die Beschwerde der Bosch Pensionsfonds AG ist in zulässiger Weise auf das vom Ehemann bei diesem Versorgungsträger erworbene und - entsprechend dem Verlangen des Versorgungsträgers - intern geteilte betriebliche Anrecht mit der Bezeichnung "BPF Mitarbeiterbeiträge (brutto)" beschränkt worden. Der Versorgungsträger rügt zu Recht, dass das Amtsgericht die vom Versorgungsträger geltend gemachten Teilungskosten nicht berücksichtigt hat.

9

Das Anrecht beruht nach den Angaben des Versorgungsträgers auf einer arbeitnehmerfinanzierten Bruttoentgeltumwandlung. Die Beiträge des Arbeitnehmers werden in das Versorgungskonto "Mitarbeiterbeiträge" eingebracht und abzüglich der geschäftsplanmäßigen Kosten zum jeweiligen gültigen Tageskurs in Anteile des Sicherungsvermögens umgerechnet. Die Wertentwicklung des Kontos bis zum Eintritt des Leistungsfalls ergibt sich über den jeweiligen Tageskurs der Anteile. Im Rahmen einer flexiblen Kapitalanlage und einer Wertsicherung zum Eintritt in den Ruhestand wird das Sicherungsvermögen in zwei Abteilungen (A und B) aufgeteilt, in die die Beiträge abhängig vom Lebensalter eingebracht werden. Zusätzlich findet abhängig vom Lebensalter eine Umschichtung zwischen den Abteilungen statt. Vom Ehemann sind bis zum Ehezeitende Anteile ausschließlich in Abteilung A erworben worden. Auf die Ehezeit entfallen nach Angaben der Bosch Pensionsfonds AG - bezogen auf das Ehezeitende - 953,1849 Anteile. Der Ehezeitanteil ist zutreffend nach der unmittelbaren Bewertungsmethode (§ 39 Abs. 1 i.V. mit § 45 Abs. 1 VersAusglG) als Anzahl der Anteile ermittelt worden, die auf den in der Ehezeit bereitgestellten Beiträgen beruhen. Den (hälftigen) Ausgleichswert hat die Bosch Pensionsfonds AG zutreffend mit 476,5925 angegeben. Die Anzahl der Anteile definiert den Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG. Bezogen auf das Ehezeitende hatte die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Anteile einen (korrespondierenden) Kapitalwert von 6.629,40 €. Dieser Betrag übersteigt die nach § 18 Abs. 3 VersAusglG maßgebliche Bagatellgrenze von 2.982 €, so dass ein Ausschluss des Ausgleichs nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht in Betracht kommt.

10

In Höhe dieses Betrages hat das Amtsgericht das Anrecht des Ehemannes intern geteilt. Dabei hat es jedoch offensichtlich übersehen, dass die Bosch Pensionsfonds AG Teilungskosten geltend gemacht hatte, die bei dem angegebenen Ausgleichswert noch nicht berücksichtigt waren. Gemäß § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind. Die Bosch Pensionsfonds AG hat pauschale Teilungskosten in Höhe von 2,5 % des Ehezeitanteils geltend gemacht, begrenzt auf einen Höchstbetrag von 500 €. Vorliegend ergeben sich Teilungskosten von (953,1849 x 13,91 € x 2,5 % =) 331,47 €. Gegen deren Angemessenheit bestehen keine Bedenken. Der Betrag entspricht (: 13,91 € =) 23,8296 Anteilen in der Sicherungsvermögensabteilung A. Zieht man diese Anteile vom Ehezeitanteil ab, so verbleiben (953,1849 - 23,8296 =) 929,3553 Anteile. Die Hälfte davon ergibt den Ausgleichswert, das sind 464,6777 Anteile. Diese entsprechen - bezogen auf das Ehezeitende - einem Kapitalwert von (x 13,91 € =) 6.463,67 €. Dieser Betrag übersteigt die nach § 18 Abs. 3 VersAusglG maßgebliche Bagatellgrenze von 2.982 €, so dass ein Ausschluss des Ausgleichs nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht in Betracht kommt.

11

Die Bosch Pensionsfonds AG hat vorgeschlagen, im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemannes für die Ehefrau ein Anrecht in Form von 464,6777 Anteilen in der Sicherungsvermögensabteilung A nach Maßgabe des Pensionsplans und der technischen Geschäftsunterlagen in der jeweils gültigen Fassung zu übertragen.

12

In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird allerdings überwiegend die Auffassung vertreten, eine Tenorierung in Form von Fondsanteilen bzw. Anteilen eines Sicherungsvermögens sei nicht zulässig (OLG München FamRZ 2011, 377; 2012, 636, 637; OLG Stuttgart FamRZ 2011, 979; Beschluss vom 30.03.2011 - 17 UF 32/12 - [juris]; OLG Nürnberg Beschluss vom 26.03.2012 - 9 UF 1939/11 - [juris]; OLG Saarbrücken Beschluss vom 11.06.2012 - 6 UF 42/12 - [juris]; offen gelassen von BGH FamRZ 2012, 694, 697 unter Hinweis auf BGH FamRZ 2007, 2055). Dies wird damit begründet, die "offene Tenorierung" einer Quote widerspreche dem Bestimmtheitsgrundsatz. Außerdem ergebe sich aus den §§ 45 Abs. 1 VersAusglG, 4 Abs. 5 BetrAVG, dass als Ausgleichswert für das zu übertragende Anrecht ein Kapitalbetrag zu benennen sei. Soweit ein Anrecht extern zu teilen ist, wird die Notwendigkeit, einen Kapitalbetrag zu titulieren, auch damit begründet, dass der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu schaffende Zahlungstitel betragsmäßig festgelegt sein oder sich zumindest ohne weiteres aus dem Titel errechnen lassen müsse (so das OLG Stuttgart in seinem Anrechte bei der Bosch Pensionsfonds AG betreffenden Beschluss vom 30.03.2012 - 17 UF 32/12 - [juris], wobei eine offene Tenorierung jedoch ausdrücklich auch für den Fall der internen Teilung abgelehnt wird [Rdn. 8]; OLG Nürnberg aaO., ebenfalls zu Anrechten bei der Bosch Pensionsfonds AG).

13

Das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 14.06.2012 - 2 UF 38/12 - [juris]) hält dagegen die interne Teilung eines Anrechts aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung in Form von Fondsanteilen für zulässig. Damit sieht es sich in Übereinstimmung mit zahlreichen Stimmen in der Literatur (Glockner/Hoenes/Weil Versorgungsausgleich § 7 Rn. 19; Hoffmann/Raulf/Gerlach FamRZ 2011, 333, 336; Borth FamRZ 2011, 337, 340; Wick BetrAV 2011, 131, 138; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth FamRZ 2012, 597, 598; Kemper FamRB 2012, 177, 178).

14

Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung. § 5 Abs. 1 und 3 VersAusglG überlässt es grundsätzlich dem Versorgungsträger, die Bezugsgröße für den Ehezeitanteil und den Ausgleichswert des auszugleichenden Anrechts (im Fall der internen Teilung unter Abzug der Teilungskosten) zu bestimmen. § 45 Abs. 1 VersAusglG enthält insoweit keine Einschränkung für die betriebliche Altersversorgung. Die Vorschrift bestimmt vielmehr nur, dass der Versorgungsträger bei der Berechnung des Ehezeitanteils sowohl von dem Rentenbetrag nach § 2 BetrAVG als auch von dem Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG ausgehen kann. Der Ausgleichswert kann jedoch auch in einer anderen Bezugsgröße angegeben werden, wenn das Versorgungssystem eine solche verwendet (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 49). Das ergibt sich aus den allgemeinen Bestimmungen in § 5 Abs. 1 und 3 und § 39 VersAusglG. Drückt der Versorgungsträger den Wert eines fondsgebundenen Anrechts z.B. in Fondsanteilen oder - wie hier die Bosch Pensionsfonds AG - in Form von Anteilen eines Sicherungsvermögens aus, so ist auch die interne Teilung auf diese Bezugsgröße zu beziehen. Gerade dadurch wird gewährleistet, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte an der nachehezeitlichen Wertentwicklung des fondsgebundenen Anrechts teilnimmt. Die Titulierung in Form von Anteilen des Sicherungsvermögens widerspricht auch nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz. Das intern geteilte Anrecht ist durch die Bezeichnung sowie durch die Bezugnahme auf die dafür maßgeblichen Versorgungsregelungen hinreichend bestimmt. Außerdem ist der auf das Ehezeitende bezogene (korrespondierende) Kapitalwert des (um die Teilungskosten gekürzten) Anrechts sowohl aus dem in Bezug genommenen Teilungsvorschlag der Bosch Pensionsfonds AG als auch aus den Entscheidungsgründen dieses Beschlusses feststellbar. Einer Vollstreckung bedarf die rechtsgestaltende Entscheidung des Senats nicht.

15

2. Die Ehefrau rügt zu Recht, dass das Amtsgericht das Anrecht des Ehemannes "Bosch-Vorsorge-Plan (BVP) Firmenbeiträge" aus der Direktzusage der Robert Bosch Elektronik GmbH nicht vollständig ausgeglichen hat. Das Amtsgericht hat lediglich die leistungsorientierten Zusageteile in Höhe des dazu von der Robert Bosch Elektronik GmbH als Ausgleichswert angegebenen Kapitalwerts von 2.682,25 € extern geteilt, die daneben erworbenen beitragsorientierten Zusageteile im korrespondierenden Kapitalwert von 5.693,84 € dagegen übersehen.

16

Wie sich bereits aus der Auskunft der Robert Bosch Elektronik GmbH vom 25. Oktober 2010 ergab und in der Stellungnahme des Versorgungsträgers vom 21. März 2012 ergänzend klargestellt worden ist, unterfällt das Anrecht des Ehemannes mit der Bezeichnung "BVP Firmenbeiträge" in "fondsorientierte Zusageteile", deren Ehezeitanteil - unter Anrechnung von Leistungen der Bosch Pensionsfonds AG - 1.145,9650 Anteile in der Sicherungsvermögensabteilung A umfasst, und in "leistungsorientierte Zusageteile und Mindestleistungen", deren Ehezeitanteil - ausgedrückt als Barwert - 5.364,49 € beträgt. Die hälftigen Ausgleichswerte belaufen sich danach auf 572,9825 Anteile in Sicherungsvermögensabteilung A für die fondsorientierten Zusageteile (was einem korrespondierenden Kapitalwert von [x 9,9372 € =] 5.693,84 € entspricht) und auf 2.682,25 € für die leistungsorientierten Zusageteile und Mindestleistungen.

17

Hinsichtlich des Teil-Anrechts aus den fondsorientierten Zusageteilen ist der Ausgleich nachzuholen. Die Robert Bosch Elektronik GmbH hat insoweit für die externe Teilung votiert, die auch durchzuführen ist, weil der Ausgleichswert den nach § 17 VersAusglG für Anrechte aus einer Direktzusage maßgeblichen Höchstbetrag von (bezogen auf das Ehezeitende) 63.600 € nicht übersteigt. Auch für die nach § 14 Abs. 1 VersAusglG zu treffende rechtsgestaltende Entscheidung hält der Senat eine Tenorierung in Form der Anteile in der Sicherungsvermögensabteilung A als der insoweit maßgeblichen Bezugsgröße für zweckmäßig und zulässig. Die Verwendung der Bezugsgröße des auszugleichenden Anrechts gewährleistet die Konkretisierung der zu Lasten des Ehemannes bezogen auf das Ehezeitende vorzunehmenden Kürzung seines Anrechts. Die Höhe des im Wege der externen Teilung für die Ehefrau in der Zielversorgung (d.h. bei der Versorgungsausgleichskasse) zu begründenden Anrechts bestimmt sich dagegen nach dem Kapitalbetrag, den die Robert Bosch Elektronik GmbH gemäß § 14 Abs. 4 VersAusglG an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen hat. Dieser Betrag ist vom Senat gemäß § 222 Abs. 3 FamFG gesondert zu titulieren. Er richtet sich bei fondsgebundenen Anrechten grundsätzlich nach dem Zeitwert bei Ehezeitende. Ein nachehezeitlicher Wertzuwachs bleibt außer Betracht. Berücksichtigungsfähig ist allenfalls ein nachehezeitlicher Wertverlust (BGH FamRZ 2012, 694). Für eine nacheheliche Verringerung des Werts der Anteile des Ehemannes ist hier jedoch nichts ersichtlich. Daher ist der Robert Bosch Elektronik GmbH aufzugeben, einen Kapitalbetrag in Höhe des (korrespondierenden) Kapitalwerts des Ausgleichswerts - d.h. 5.693,84 € - an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

18

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG, 81 Abs. 1 FamFG, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG und die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FamFG.