Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 LEADER-RL-RdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung von LEADER (LEADER-Richtlinie)
Redaktionelle Abkürzung
LEADER-RL-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt zusammen mit der Freien und Hansestadt Hamburg und der Freien Hansestadt Bremen nach Maßgabe dieser Richtlinie und den VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie aus Landesmitteln Zuwendungen für die Umsetzung von Regionalen Entwicklungsstrategien im Rahmen von LEADER.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen

  • der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159; Nr. L 450 S. 158; 2022 Nr. L 241 S. 16), geändert durch Verordnung (EU) 2022/2039 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. 10. 2022 (ABl. EU Nr. L 275 S. 23),

  • der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. 12. 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. EU Nr. L 435 S. 1; 2022 Nr. L 181 S. 35; Nr. L 227 S. 137), geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/648 der Kommission vom 15. 2. 2022 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1),

  • der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. 12. 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. 7. 2020 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -,

  • der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. 6. 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1; Nr. L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1237 der Kommission vom 23. 7. 2021 (ABl. EU Nr. L 270 S. 39) - Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung - im Folgenden: AGVO -,

  • des NEFG.

1.3 Zweck der Förderung ist die Unterstützung einer ausgewogenen regionalen Entwicklung durch die Umsetzung regionaler Entwicklungskonzepte (REK) im ländlichen Raum, die den Regionen dabei helfen, den Übergang in eine nachhaltige Zukunft zu gestalten.

1.4 Die Förderung erfolgt grundsätzlich im ländlichen Gebiet des Programmgebietes entsprechend der Definition im GAP *)-Strategieplan.

Ländliches Gebiet in Niedersachsen, Bremen und Hamburg ist das gesamte Landesgebiet außerhalb von Städten oder Gemeinden mit 75 000 oder mehr Einwohnerinnen und Einwohnern. Innerhalb dieser Städte und Gemeinden können ländlich geprägte Orts- und Stadtteile gefördert werden. Diese Orts- und Stadtteile müssen eine Verbindung zum übrigen ländlichen Gebiet haben.

Förderungen außerhalb dieser Gebiete sind zulässig, wenn sich das Vorhabenziel auf die LEADER-Region und den ländlichen Raum bezieht.

1.5 Ein Rechtsanspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

GAP = Gemeinsame Agrarpolitik. Der GAP-Strategieplan ist einsehbar auf der Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft https://www.bmel.de/DE/home/home_node.html und dort über den Pfad "Themen > Landwirtschaft > EU-Agrarpolitik + Förderung > Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) > Grundzüge der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und ihre Umsetzung in Deutschland.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Absatz 3 Satz 1 des Runderlasses vom 1. März 2023 (Nds. MBl. S. 236)