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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 LEADER-RL-RdErl - Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung von LEADER (LEADER-Richtlinie)
Redaktionelle Abkürzung
LEADER-RL-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung gewährt.

5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 80 %, bei Einsatz von Landesmitteln bis zu 90 % der förderfähigen Ausgaben, soweit nicht geringere Fördersätze im jeweiligen REK der Region festgelegt wurden.

5.3 Abweichend von Nummer 5.2 darf für Investitionen i. S. des Artikels 73 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 die Zuwendung 65 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

Eine Ausnahme bilden Basisdienstleistungen i. S. von Artikel 73 Abs. 4 Buchst. c Nr. ii der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115. Als Basisdienstleistungen i. S. des Artikels 73 gelten Interventionen zur Stimulierung des Wachstums und der Förderung der ökologischen und sozio-ökonomischen Nachhaltigkeit der ländlichen Gebiete, insbesondere durch die Entwicklung der lokalen und sozialen Infrastruktur und der lokalen Grundversorgung (beispielsweise auch in den Bereichen Freizeit, Informations- und Kommunikationstechnologien) sowie der Wiederherstellung und Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes der Dörfer und ländlichen Landschaften. Ziel ist es, die Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung mit Basisdienstleistungen sicherzustellen, um Lebensqualität und Wirtschaftskraft vor Ort zu erhalten und die negativen Folgen des demographischen Wandels auf die wohnortnahe Versorgung einzudämmen. Zu den Basisdienstleistungen zählen damit insbesondere

  • Ausarbeitung und Aktualisierung von Plänen für die Entwicklung von Gemeinden und Dörfern in ländlichen Gebieten und ihrer Basisdienstleistungen sowie von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen für Natura-2000-Gebiete und sonstige Gebiete von hohem Naturwert,

  • Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung aller Arten von kleinen Infrastrukturen sowie Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeinsparungen in überwiegendem öffentlichem Interesse,

  • Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung lokaler Basiseinrichtungen für die ländliche Bevölkerung wie beispielsweise Nah-/Grundversorgungseinrichtungen oder ländliche Dienstleistungsagenturen und die dazugehörige Infrastruktur,

  • Investitionen in Informations- und Kommunikationstechnologien für Bildungs- und Weiterbildungseinrichtungen in ländlichen Räumen,

  • Investitionen zur öffentlichen Verwendung in Freizeitinfrastruktur, Fremdenverkehrsinformation und kleinen touristischen Infrastrukturen,

  • Studien und Investitionen im Zusammenhang mit der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des Kultur- und Naturerbes von Dörfern, von ländlichen Landschaften und Gebieten mit hohem Naturwert, einschließlich der dazugehörigen sozioökonomischen Aspekte, sowie Maßnahmen zur Schärfung des Umweltbewusstseins,

  • Investitionen für die Verlagerung von Tätigkeiten und die Umgestaltung von Gebäuden oder anderen Anlagen innerhalb oder in der Nähe ländlicher Siedlungen, um die Lebensqualität oder die Umweltleistung der Siedlung zu verbessern,

  • Investitionen zur Beseitigung ungenutzter baulicher Anlagen bzw. Flächen, mit denen Landschafts- und Siedlungsräume zurückgewonnen werden, um somit einen Beitrag zur Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme zu leisten.

Sofern eine Höchstzuwendung festgelegt wurde und die Anwendung einen geringeren Fördersatz bewirkt, wird dieser bei der Bewilligung verwendet.

5.4 Vorhaben mit einem Zuwendungsbetrag unter 500 EUR und 1 000 EUR bei Gebietskörperschaften werden nicht gefördert.

5.5 Der Zuwendungsbetrag darf für ein einzelnes Vorhaben in den Teilmaßnahmen der Nummern 2.1.1 oder 2.1.2 grundsätzlich entweder nicht mehr als 20 % des Gesamtbudgets der Lokalen Aktionsgruppe oder 250 000 EUR betragen soweit nicht im jeweiligen REK der Region weiter einschränkende Regelungen getroffen wurden.

5.6 Bei Vorhaben niedersächsischer Regionen mit Regionen aus anderen Bundesländern dürfen je Region Fördermittel bis zu einer Höhe von 5 000 EUR je Vorhaben und bis maximal 100 000 EUR über den gesamten Förderzeitraum für Investitionen oder Leistungen in anderen Bundesländern eingesetzt werden.

5.7 Indirekte Personalausgaben bei Vorhaben werden als Pauschalbetrag in Höhe von 15 % der direkten Lohnkosten gefördert. Hierzu zählen insbesondere Ausgaben für Büromaterial, anteilige Ausgaben für die Nutzung von Arbeitsgeräten (z. B. Kopierer, Drucker, Faxgeräte), Post- und Fernsprechgebühren sowie anteilige Büroraummiete einschließlich Heiz- und Nebenkosten und Versicherungen.

5.8 Bei der Anschubfinanzierung von Personal sind lediglich die Personalausgaben für ein Jahr - in Ausnahmefällen für zwei Jahre bei degressiver Staffelung - förderfähig.

5.9 Der Erwerb von gebrauchten Gegenständen kann gefördert werden, wenn die Erreichung des Zuwendungszwecks nur mit gebrauchten Gegenständen möglich ist (z. B. Museumsschiff), in der Eigenart des Objekts liegt (z. B. Denkmalpflege, Kulturgut) oder diese zu einem erheblichen Mehrwert gegenüber einem entsprechenden Neugegenstand führen.

5.10 Kosten für den Grunderwerb im Rahmen eines Vorhabens werden bis zur Höhe von 10 % der als förderfähig anerkannten Gesamtkosten bei der Berechnung des Förderbetrages berücksichtigt.

5.11 Bei der Festsetzung der Zuwendung können eigene Arbeitsleistungen der Begünstigten nach Nummer 3 mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden und im Rahmen von bürgerschaftlichem Engagement der Bürgerinnen und Bürger unentgeltlich erbrachten Arbeitsleistungen mit bis zu 60 % des Betrages berücksichtigt werden, der sich bei der Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen ergeben würde (ohne Berechnung der Umsatzsteuer). Die Summe der Zuwendungen für Sachleistungen darf die Summe der baren Ausgaben nicht überschreiten. Unbare Eigenleistung darf nicht zur Kofinanzierung von EU-Mitteln eingesetzt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Absatz 3 Satz 1 des Runderlasses vom 1. März 2023 (Nds. MBl. S. 236)