Abschnitt 8 LEADER-RL-RdErl - Schlussbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung von LEADER (LEADER-Richtlinie)
- Redaktionelle Abkürzung
- LEADER-RL-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78210
Laufende Vorhaben, die nach der LEADER-Richtlinie in der Fassung vom 1. 8. 2019 (Bezugserlass) bewilligt wurden, werden weiterhin nach deren Regelungen, dem PFEIL-Programm der EU-Förderperiode 2014-2022 und den erlassenen Zuwendungsbescheiden spätestens bis zum 31. 12. 2025 umgesetzt und abgerechnet.
Rückfließende EU-Mittel der EU-Förderperiode 2014-2022 dürfen erneut für LEADER in Vorhaben gebunden werden. Es gelten dafür die Regelungen in Absatz 1. Näheres wird per Einzelerlass geregelt, sofern wiederzuverwendende Mittelrückflüsse vorliegen.
Dieser RdErl. tritt am 1. 1. 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2029 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31. 12. 2022 außer Kraft.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Absatz 3 Satz 1 des Runderlasses vom 1. März 2023 (Nds. MBl. S. 236)
An die
Ämter für regionale Landesentwicklung
Lokalen Aktionsgruppen LEADER
Region Hannover, Landkreise und Gemeinden