Abschnitt 2 LEADER-RL-RdErl - Gegenstand der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung von LEADER (LEADER-Richtlinie)
- Redaktionelle Abkürzung
- LEADER-RL-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78210
2.1 Gegenstände der Förderung sind folgende Maßnahmen:
2.1.1
Vorhaben im Rahmen und auf der Grundlage des jeweiligen REK der Region zur Umsetzung
der Entwicklungskonzepte,
2.1.2
Kooperationsvorhaben im Rahmen und auf der Grundlage des jeweiligen REK der Region einschließlich Anbahnungskosten, soweit eine konkrete Idee oder Vorhabenplanung für ein Kooperationsvorhaben glaubhaft gemacht werden kann. Möglich sind:
transnationale Kooperationsvorhaben (Vorhaben mit Regionen aus anderen EU-Mitgliedstaaten),
gebietsübergreifende Kooperationsvorhaben (Kooperationen innerhalb Niedersachsens oder Vorhaben mit Regionen anderer Bundesländer),
2.1.3
laufende Ausgaben der Lokalen Aktionsgruppen LEADER (LAG) im Rahmen der Verwaltung der Umsetzung der Strategie einschließlich der Information und Aktivierung der potenziellen lokalen Akteurinnen und Akteure (Sensibilisierungskosten). Hierunter zu verstehen sind insbesondere Ausgaben für:
Regionalmanagement und Geschäftsstelle (Personal- und Sachausgaben),
Öffentlichkeitsarbeit der LAG,
Sensibilisierung der lokalen Akteurinnen und Akteure,
Schulungen,
Veranstaltungen, Messen,
Vernetzungsaktivitäten im Rahmen der LEADER-Netzwerke.
2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind
kommunale Pflichtaufgaben einschließlich gesetzlich vorgeschriebener Planungsleistungen,
Aufwendungen, die dem laufenden Betrieb des Förderobjekts zuzurechnen sind (Unterhaltungsarbeiten) sowie Ersatzinvestitionen/-beschaffungen,
die Umsatzsteuer, ausgenommen Gemeinden und Gemeindeverbände,
die Grunderwerbsteuer,
der Kauf von Lebendinventar,
Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung, die über den in Nummer 2.1.3 genannten Umfang hinausgehen,
Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,
Ausgaben im Zusammenhang mit Plänen nach dem BauGB,
bei landwirtschaftlichen Investitionen der Kauf von landwirtschaftlichen Produktionsrechten, Zahlungsansprüchen, Tieren oder einjährigen Pflanzen (Ausnahme: Wiederaufbau nach Naturkatastrophen).
Vorhaben der technischen Infrastruktur, insbesondere der Gemeinde-, Kreis-, Landes- oder Bundesstraßeninfrastruktur oder im Bereich der Investitionsförderung landwirtschaftlicher Unternehmen (AFP) sind nur förderfähig, wenn das Vorhaben entweder Teil eines integrierten Vorhabens ist, oder einen durch die LAG begründeten gemeinschaftlichen Mehrwert durch die Erfüllung der im REK formulierten Ziele der LAG aufweist oder sich durch einen besonderen Innovationsgehalt auszeichnet. Vorhaben, die nicht der technischen Basis-Straßenverkehrsinfrastruktur zuzuordnen sind, sind förderfähig, insbesondere im Bereich der Bildung, Fürsorgedienstleistungen einschließlich Kindertagesstätten, Gesundheitswesen, Kultur, Sport und Freizeit.
Erwerb von Geschäftsanteilen,
Schuldzinsen, Abschreibungen, Erbbauzinsen, Kreditbeschaffungskosten, Kontoführungsgebühren, Buchführungskosten, Skonti,
Bußgelder, Strafen, Prozesskosten,
Reisekosten.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Absatz 3 Satz 1 des Runderlasses vom 1. März 2023 (Nds. MBl. S. 236)