LEADER-RL-RdErl,NI - LEADER-Richtlinie-Runderlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung von LEADER
(LEADER-Richtlinie)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung von LEADER (LEADER-Richtlinie)
Redaktionelle Abkürzung
LEADER-RL-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

RdErl. d. ML v. 1. 3. 2023 - 60150/6-13 -

Vom 1. März 2023 (Nds. MBl. S. 236)

- VORIS 78210 -

Bezug: RdErl. v. 1. 8. 2019 (Nds. MBl. S. 1289)
- VORIS 78210 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisung zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Abschnitt 1 LEADER-RL-RdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung von LEADER (LEADER-Richtlinie)
Redaktionelle Abkürzung
LEADER-RL-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt zusammen mit der Freien und Hansestadt Hamburg und der Freien Hansestadt Bremen nach Maßgabe dieser Richtlinie und den VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie aus Landesmitteln Zuwendungen für die Umsetzung von Regionalen Entwicklungsstrategien im Rahmen von LEADER.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen

  • der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159; Nr. L 450 S. 158; 2022 Nr. L 241 S. 16), geändert durch Verordnung (EU) 2022/2039 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. 10. 2022 (ABl. EU Nr. L 275 S. 23),

  • der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. 12. 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. EU Nr. L 435 S. 1; 2022 Nr. L 181 S. 35; Nr. L 227 S. 137), geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/648 der Kommission vom 15. 2. 2022 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1),

  • der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. 12. 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. 7. 2020 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -,

  • der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. 6. 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1; Nr. L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1237 der Kommission vom 23. 7. 2021 (ABl. EU Nr. L 270 S. 39) - Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung - im Folgenden: AGVO -,

  • des NEFG.

1.3 Zweck der Förderung ist die Unterstützung einer ausgewogenen regionalen Entwicklung durch die Umsetzung regionaler Entwicklungskonzepte (REK) im ländlichen Raum, die den Regionen dabei helfen, den Übergang in eine nachhaltige Zukunft zu gestalten.

1.4 Die Förderung erfolgt grundsätzlich im ländlichen Gebiet des Programmgebietes entsprechend der Definition im GAP *)-Strategieplan.

Ländliches Gebiet in Niedersachsen, Bremen und Hamburg ist das gesamte Landesgebiet außerhalb von Städten oder Gemeinden mit 75 000 oder mehr Einwohnerinnen und Einwohnern. Innerhalb dieser Städte und Gemeinden können ländlich geprägte Orts- und Stadtteile gefördert werden. Diese Orts- und Stadtteile müssen eine Verbindung zum übrigen ländlichen Gebiet haben.

Förderungen außerhalb dieser Gebiete sind zulässig, wenn sich das Vorhabenziel auf die LEADER-Region und den ländlichen Raum bezieht.

1.5 Ein Rechtsanspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

GAP = Gemeinsame Agrarpolitik. Der GAP-Strategieplan ist einsehbar auf der Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft https://www.bmel.de/DE/home/home_node.html und dort über den Pfad "Themen > Landwirtschaft > EU-Agrarpolitik + Förderung > Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) > Grundzüge der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und ihre Umsetzung in Deutschland.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Absatz 3 Satz 1 des Runderlasses vom 1. März 2023 (Nds. MBl. S. 236)

Abschnitt 2 LEADER-RL-RdErl - Gegenstand der Förderung

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2.1 Gegenstände der Förderung sind folgende Maßnahmen:

2.1.1
Vorhaben im Rahmen und auf der Grundlage des jeweiligen REK der Region zur Umsetzung der Entwicklungskonzepte,

2.1.2
Kooperationsvorhaben im Rahmen und auf der Grundlage des jeweiligen REK der Region einschließlich Anbahnungskosten, soweit eine konkrete Idee oder Vorhabenplanung für ein Kooperationsvorhaben glaubhaft gemacht werden kann. Möglich sind:

  • transnationale Kooperationsvorhaben (Vorhaben mit Regionen aus anderen EU-Mitgliedstaaten),

  • gebietsübergreifende Kooperationsvorhaben (Kooperationen innerhalb Niedersachsens oder Vorhaben mit Regionen anderer Bundesländer),

2.1.3
laufende Ausgaben der Lokalen Aktionsgruppen LEADER (LAG) im Rahmen der Verwaltung der Umsetzung der Strategie einschließlich der Information und Aktivierung der potenziellen lokalen Akteurinnen und Akteure (Sensibilisierungskosten). Hierunter zu verstehen sind insbesondere Ausgaben für:

  • Regionalmanagement und Geschäftsstelle (Personal- und Sachausgaben),

  • Öffentlichkeitsarbeit der LAG,

  • Sensibilisierung der lokalen Akteurinnen und Akteure,

  • Schulungen,

  • Veranstaltungen, Messen,

  • Vernetzungsaktivitäten im Rahmen der LEADER-Netzwerke.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • kommunale Pflichtaufgaben einschließlich gesetzlich vorgeschriebener Planungsleistungen,

  • Aufwendungen, die dem laufenden Betrieb des Förderobjekts zuzurechnen sind (Unterhaltungsarbeiten) sowie Ersatzinvestitionen/-beschaffungen,

  • die Umsatzsteuer, ausgenommen Gemeinden und Gemeindeverbände,

  • die Grunderwerbsteuer,

  • der Kauf von Lebendinventar,

  • Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung, die über den in Nummer 2.1.3 genannten Umfang hinausgehen,

  • Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,

  • Ausgaben im Zusammenhang mit Plänen nach dem BauGB,

  • bei landwirtschaftlichen Investitionen der Kauf von landwirtschaftlichen Produktionsrechten, Zahlungsansprüchen, Tieren oder einjährigen Pflanzen (Ausnahme: Wiederaufbau nach Naturkatastrophen).

  • Vorhaben der technischen Infrastruktur, insbesondere der Gemeinde-, Kreis-, Landes- oder Bundesstraßeninfrastruktur oder im Bereich der Investitionsförderung landwirtschaftlicher Unternehmen (AFP) sind nur förderfähig, wenn das Vorhaben entweder Teil eines integrierten Vorhabens ist, oder einen durch die LAG begründeten gemeinschaftlichen Mehrwert durch die Erfüllung der im REK formulierten Ziele der LAG aufweist oder sich durch einen besonderen Innovationsgehalt auszeichnet. Vorhaben, die nicht der technischen Basis-Straßenverkehrsinfrastruktur zuzuordnen sind, sind förderfähig, insbesondere im Bereich der Bildung, Fürsorgedienstleistungen einschließlich Kindertagesstätten, Gesundheitswesen, Kultur, Sport und Freizeit.

  • Erwerb von Geschäftsanteilen,

  • Schuldzinsen, Abschreibungen, Erbbauzinsen, Kreditbeschaffungskosten, Kontoführungsgebühren, Buchführungskosten, Skonti,

  • Bußgelder, Strafen, Prozesskosten,

  • Reisekosten.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Absatz 3 Satz 1 des Runderlasses vom 1. März 2023 (Nds. MBl. S. 236)

Abschnitt 3 LEADER-RL-RdErl - Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung von LEADER (LEADER-Richtlinie)
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78210

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind

  • LAG, soweit diese eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen,

  • von einer LAG beauftragte Partnerinnen und Partner und Stellen soweit diese eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen,

  • sonstige juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts und natürliche Personen (nicht für die in Nummer 2.1.3 genannten Maßnahmen),

soweit nicht im jeweiligen REK der Region weiter einschränkende Regelungen getroffen wurden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Absatz 3 Satz 1 des Runderlasses vom 1. März 2023 (Nds. MBl. S. 236)

Abschnitt 4 LEADER-RL-RdErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung von LEADER (LEADER-Richtlinie)
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Gliederungs-Nr.
78210

4.1 Ein positiver Beschluss des LAG Entscheidungsgremiums einer für die Förderperiode 2023-2027 ausgewählten LEADER-Region liegt unter Anwendung der im REK festgelegten Auswahlkriterien vor. Für die Abwicklung von Vorhaben aus der Förderperiode 2014-2022 kann entsprechend der Vorgaben des jeweiligen REK dieser Beschluss durch einen positiven Beschluss des Entscheidungsgremiums aus der Förderperiode 2014-2022 ersetzt werden.

4.2 Ein Kooperationsvorhaben muss immer den Vorgaben des REK jeder beteiligten LAG entsprechen.

4.3 Werden Leistungen des Regionalmanagements als Dienstleistungsauftrag vergeben, so ist das Vergaberecht einzuhalten. Soweit für Leistungen des Regionalmanagements Personal beim Vorhabenträger eingestellt wird, gelten die beim Vorhabenträger geltenden Bestimmungen zu Stellenausschreibungen. Die Förderung von eingestelltem Personal im Regionalmanagement erfolgt über Einheitskosten entsprechend der Durchschnittssätze für die Veranschlagung von Personalausgaben des MF. Erfolgt eine Bewilligung der Zuwendung über eine Laufzeit von mehr als drei Jahren so erhöht sich der in der Anlage genannte Betrag um 10 % ab dem vierten Förderjahr.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Absatz 3 Satz 1 des Runderlasses vom 1. März 2023 (Nds. MBl. S. 236)