Abschnitt 6 LEADER-RL-RdErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung von LEADER (LEADER-Richtlinie)
- Redaktionelle Abkürzung
- LEADER-RL-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78210
6.1 Nach dieser Richtlinie geförderte Vorhaben - soweit es sich bei der Förderung um eine staatliche Beihilfe handelt - sind auf der Basis der Artikel 60 und 61 der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. 12. 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 327 S. 1) freigestellt. Soweit Vorhaben die Vorgaben der genannten Verordnung nicht erfüllen, müssen diese Vorhaben die Vorgaben der De-minimis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung befolgen, soweit nicht Vorhaben auf der Grundlage anderer im GAP-Strategieplan programmierter Maßnahmen umgesetzt werden und diese gesondert notifiziert wurden. Für Vorhaben, die auch auf der Grundlage von Richtlinien zu Maßnahmen des EFRE, ESF, ELER oder EMFAF durchgeführt werden könnten und deren Vorgaben entsprechen, gelten die dortigen beihilfe-rechtlichen Bestimmungen.
6.2 Wird im Rahmen dieser Maßnahme Personal eingestellt, dessen Gehalt sich an den Einstufungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD oder TV-L) anlehnt, so muss auch die Arbeitsplatzbeschreibung den Tätigkeitsmerkmalen dieser Einstufung entsprechen.
6.3 Die Zuwendung ist, wenn mit ihrer Hilfe Gegenstände erworben oder hergestellt werden, nach VV Nr. 4.2.4/VV-Gk Nr. 4.2.3 zu § 44 LHO mit einer Zweckbindungsfrist zu versehen. Die Frist beträgt bei Grundstücken, Bauten und baulichen Anlagen ab Fertigstellung zwölf Jahre, sowie bei technischen Einrichtungen, Geräten und sonstigen Gegenständen fünf Jahre ab Lieferung und endet mit Ablauf des fünften bzw. zwölften auf die Schlusszahlung folgenden Kalenderjahres. In diesem Zeitraum führen insbesondere Änderungen der Eigentumsverhältnisse, durch die ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht, oder erhebliche Veränderungen der Art oder den Zielen des Vorhabens zu einer zumindest teilweisen Rückzahlung der gewährten Zuwendung.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Absatz 3 Satz 1 des Runderlasses vom 1. März 2023 (Nds. MBl. S. 236)