Anlage 2 CuxS
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen vom 26. Mai/4. Juni 1961 (Cuxhaven-Vertrag)
- Redaktionelle Abkürzung
- CuxS,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 10100080000000
Karte II
Planbeschreibung zu Artikel 2 des Staatsvertrages vom 26. Mai/4. Juni 1961
Das im Artikel 2 des Vertragsentwurfs angesprochene Gebiet der Exklave soll das so genanntesogenannte Neuwerker Watt umfassen und wie folgt begrenzt werden: Vier Punkte A, B, C, D (vergleiche Plan II) sind nach geografischergeographischer Länge und Breite festgelegt.
- A)
8 Grad 25,8 Min. östlicher Länge
53 Grad 53,7 Min. nördlicher Breite - B)
8 Grad 32,1 Min. östlicher Länge
53 Grad 53,2 Min. nördlicher Breite - C)
8 Grad 33,7 Min. östlicher Länge
53 Grad 54,4 Min. nördlicher Breite - D)
8 Grad 32,8 Min. östlicher Länge
53 Grad 55,9 Min. nördlicher Breite
Die Grenze der Exklave verläuft nunmehr vom Punkt B nach A und von dort seewärts über einen Punkt A 1 mit den Koordinaten
8 Grad 20,4 Min. östlicher Länge
53 Grad 55,9 Min. nördlicher Breite;
vom Punkt C verläuft die Grenze nach D und von dort seewärts über einen Punkt D 1 mit den Koordinaten
8 Grad 28,0 Min. östlicher Länge
53 Grad 59,0 Min. nördlicher Breite.
Zwischen den Punkten B und C setzt die Verbindung zum Land an; die Grenze verläuft von den beiden Punkten B und C auf einen Punkt X an der Küste, der z. Z. noch nicht festgelegt werden kann. Er soll in einem Bereich liegen, der mit 2,5 km beiderseits der Nordheimstiftung begrenzt ist (Punkte X 1, X 2). Die Breite des Anschlusses beim Punkt X in Küstenlängsrichtung beträgt 200 m. Die Lage des Punktes X soll baldmöglichst landesplanerisch festgelegt werden.