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  • ab 05.10.1962 (aktuelle Fassung)

Art. 6 CuxS

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen vom 26. Mai/4. Juni 1961 (Cuxhaven-Vertrag)
Redaktionelle Abkürzung
CuxS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10100080000000

1Niedersachsen verpflichtet sich, alles zu tun und zu dulden, damit das an Hamburg fallende Gebiet (Artikel 2) zu einem von Hamburg zu bestimmenden Zeitpunkt an das öffentliche Wege- und Eisenbahnnetz angeschlossen wird. 2Insbesondere verpflichtet sich Niedersachsen, die für den verkehrsmäßigen Anschluß erforderlichen Einrichtungen und Bauten auf seinem Gebiet zu fördern oder zu dulden.

3Hamburg verpflichtet sich, das Land Niedersachsen und etwa betroffene Gebietskörperschaften von daraus entstehenden Kosten freizuhalten.