Abschnitt 8 ZKRFördRdErl - Schlussbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Stärkung von Zukunftsräumen in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- ZKRFördRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23100
8.1
Dieser RdErl. tritt am 30.3.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 29.3.2022 außer Kraft.
8.2
Staatliche Beihilfen i. S. des Artikels 107 Abs. 1 AEUV dürfen wegen der Geltungsdauer der in Nummer 1.1 dieses Erl. genannten beihilferechtlichen Rechtsgrundlagen nur bis zum 31. 12. 2026 bewilligt werden, soweit nicht eine Anpassung dieses Erl. an die ab dem 1. 1. 2027 geltenden beihilferechtlichen Rechtsgrundlagen erfolgt ist. Für Beihilfen nach der AGVO gilt eine Anpassungsperiode von sechs Monaten nach dem Auslaufen der AGVO, mithin bis zum 30. 6. 2027. Die Freistellung von Risikofinanzierungsbeihilfen nach Artikel 21 Abs. 9 Buchst. a AGVO endet mit Ablauf der in der Finanzierungsvereinbarung vorgesehenen Frist, sofern die Bindung der öffentlichen Mittel für den geförderten Private-Equity-Fonds innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Geltungsdauer der AGVO auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung erfolgte und alle anderen Freistellungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
8.3
Der Richtliniengeber stellt sicher, dass dieser RdErl. zu jedem Zeitpunkt eine gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage aufweist. Bei Bedarf passt er diesen RdErl. rechtzeitig an das jeweils aktuelle Beihilferecht an.
8.4
Die Bewilligungsbehörde stellt sicher, dass staatliche Beihilfen ohne gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage nach diesem RdErl. nicht gewährt werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8.1 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 25. August 2022 (Nds. MBl. S. 1281)
An die
obersten Landesbehörden
Ämter für regionale Landesentwicklung
Städte, Gemeinden, Samtgemeinden