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  • ab 30.03.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 ZKRFördRdErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Stärkung von Zukunftsräumen in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
ZKRFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23100

Gefördert werden Vorhaben, die zur Steigerung der Attraktivität oder zur Förderung von Urbanität in Mittel- und Grundzentren in den ländlichen Räumen beitragen und die geeignet sind, die Ziele der Regionalen Handlungsstrategie (RHS) des jeweiligen ArL zu unterstützen. Dabei beträgt die Laufzeit des einzelnen Vorhabens längstens drei Jahre, bei Vorhaben nach Nummer 2.3 längstens zwei Jahre. Für Vorhaben nach Nummer 2.3 kann mit besonderer Begründung eine einmalige Verlängerungsoption für bis zu zwölf Monate gewährt werden.

Gefördert werden im Einzelnen

2.1
investive und nicht-investive Maßnahmen, deren Schwerpunkt in Mittel- und Grundzentren von Städten, Gemeinden oder Samtgemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern liegt,

2.2
Beratung und Coaching für die Ausarbeitung förderfähiger Vorhaben i. S. der Nummer 2.1,

2.3
Personalausgaben für die Koordination und Abwicklung der eigenen kommunalen Aktivitäten im Bereich der Innenstadt- und/oder Zentrenförderung.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8.1 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 25. August 2022 (Nds. MBl. S. 1281)