Abschnitt 4 ZKRFördRdErl - Zuwendungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Stärkung von Zukunftsräumen in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- ZKRFördRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23100
4.1 Gefördert werden ausschließlich Vorhaben, die nach anderen Förderprogrammen des Landes Niedersachsens nicht förderfähig sind.
4.2 Die Vorhaben nach den Nummern 2.1 und 2.3 müssen die jeweiligen, in der Anlage aufgeführten Qualitätskriterien erfüllen.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8.1 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 25. August 2022 (Nds. MBl. S. 1281)