Anlage ZKRFördRdErl
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Stärkung von Zukunftsräumen in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- ZKRFördRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23100
1. Qualitätskriterien für die Förderung von Projekten zur Stärkung von Zukunftsräumen
(siehe Nummer 2.1)
(30 Punkte möglich)
Beitrag zu den Programmzielen und Benennung messbarer Kriterien zur Zielerreichung,
Entfernung zu einer Großstadt (Ziel: Stärkung der Ankerfunktion von Grund- und Mittelzentren in den ländlichen Räumen, d. h., es gibt bei einer größeren Entfernung zur Großstadt mehr Scoringpunkte),
Innovationsgehalt und/oder modellhafter Charakter des Projekts,
Nutzung von Chancen der Digitalisierung,
Aktivierung kreativer Potenziale,
nachhaltige Konzeption,
Ausstrahlungswirkung über den lokalen oder regionalen Rahmen hinaus,
Einbindung gesellschaftlicher Akteurinnen und Akteure,
regionale Kooperation in Verbünden, die mehrere Orte mit Zentrumsfunktion umfassen, mindestens das jeweilige Umland,
Stärkung des sozialen Zusammenhalts, insbesondere durch Integration aller Bevölkerungsgruppen, kulturelle Angebote, Teilhabe und Ehrenamt.
2. Qualitätskriterien für die Förderung von Personalkapazitäten zur Koordination und Abwicklung von kommunalen Aktivitäten im Bereich der Innenstadt- und/oder Zentrenförderung
(siehe Nummer 2.3)
(30 Punkte möglich)
Beitrag der geplanten Aktivitäten der Kommune zur Stärkung ihrer Ankerfunktion als Mittel- oder Grundzentrum im ländlichen Raum,
Entfernung zu einer Großstadt (Ziel: Stärkung der Ankerfunktion von Grund- und Mittelzentren in den ländlichen Räumen, d. h., es gibt bei einer größeren Entfernung zur Großstadt mehr Scoringpunkte),
regionale Kooperation in Verbünden, die mehrere Orte mit Zentrumsfunktion umfassen, mindestens das jeweilige Umland,
begründeter Bedarf der antragsstellenden Kommune für die Förderung der beantragten Ressourcen,
Finanzstärke der antragsstellenden Kommune.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8.1 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 25. August 2022 (Nds. MBl. S. 1281)