ZKRFördRdErl,NI - Zukunftsräume-Förderrunderlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Stärkung von Zukunftsräumen in Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Stärkung von Zukunftsräumen in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
ZKRFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23100

RdErl. d. MB v. 30.3.2022 - 06025-310 -

Vom 30. März 2022 (Nds. MBl. S. 606)

Zuletzt geändert durch RdErl. vom 29. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 342)

- VORIS 23100 -

Bezug: RdErl. v. 12.8.2019 (Nds. MBl. S. 1233)
- VORIS 23100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Anlage

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8.1 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 25. August 2022 (Nds. MBl. S. 1281)

Abschnitt 1 ZKRFördRdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Stärkung von Zukunftsräumen in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
ZKRFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23100

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die Initiierung stadtregionaler Kooperationen und die Entwicklung von Projekten, die dazu dienen, die Ankerfunktion von Mittel- und Grundzentren für die sie umgebenden ländlichen Räume zu stärken (Programm Zukunftsräume Niedersachsen).

Ziel ist die Vernetzung dieser Orte untereinander, um Ideen zu entwickeln, wie Mittel- und Grundzentren in ländlichen Räumen ihre Attraktivität und Lebendigkeit erhalten oder steigern können.

Soweit die Zuwendungen staatliche Beihilfen i. S. des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. C 202 S. 47 vom 7.6.2016, Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1), - AEUV -, darstellen, erfolgt die Förderung nach den Artikeln 53, 55 und 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. 6. 2023 (ABl. EU Nr. L 167 S. 1) - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) -. Alternativ kann eine Förderung der beihilferelevanten Projekte unter Beachtung der Grenzen und Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) erfolgen.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8.1 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 25. August 2022 (Nds. MBl. S. 1281)

Abschnitt 2 ZKRFördRdErl - Gegenstand der Förderung

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Stärkung von Zukunftsräumen in Niedersachsen
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23100

Gefördert werden Vorhaben, die zur Steigerung der Attraktivität oder zur Förderung von Urbanität in Mittel- und Grundzentren in den ländlichen Räumen beitragen und die geeignet sind, die Ziele der Regionalen Handlungsstrategie (RHS) des jeweiligen ArL zu unterstützen. Dabei beträgt die Laufzeit des einzelnen Vorhabens längstens drei Jahre, bei Vorhaben nach Nummer 2.3 längstens zwei Jahre. Für Vorhaben nach Nummer 2.3 kann mit besonderer Begründung eine einmalige Verlängerungsoption für bis zu zwölf Monate gewährt werden.

Gefördert werden im Einzelnen

2.1
investive und nicht-investive Maßnahmen, deren Schwerpunkt in Mittel- und Grundzentren von Städten, Gemeinden oder Samtgemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern liegt,

2.2
Beratung und Coaching für die Ausarbeitung förderfähiger Vorhaben i. S. der Nummer 2.1,

2.3
Personalausgaben für die Koordination und Abwicklung der eigenen kommunalen Aktivitäten im Bereich der Innenstadt- und/oder Zentrenförderung.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8.1 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 25. August 2022 (Nds. MBl. S. 1281)

Abschnitt 3 ZKRFördRdErl - Zuwendungsempfänger

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Stärkung von Zukunftsräumen in Niedersachsen
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23100

Zuwendungsempfänger sind Städte, Gemeinden und Samtgemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, in denen ein Grund- oder Mittelzentrum festgelegt ist (Bezugsquelle: LSN, aktuellster Datenstand, Datenbestand Einwohnermeldeamt).

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8.1 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 25. August 2022 (Nds. MBl. S. 1281)

Abschnitt 4 ZKRFördRdErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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23100

4.1 Gefördert werden ausschließlich Vorhaben, die nach anderen Förderprogrammen des Landes Niedersachsens nicht förderfähig sind.

4.2 Die Vorhaben nach den Nummern 2.1 und 2.3 müssen die jeweiligen, in der Anlage aufgeführten Qualitätskriterien erfüllen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8.1 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 25. August 2022 (Nds. MBl. S. 1281)