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  • ab 30.03.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 ZKRFördRdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Stärkung von Zukunftsräumen in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
ZKRFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23100

5.1 Die Zuwendungen nach den Nummern 2.1 und 2.3 werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.1.1
Die Förderung beträgt 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Förderung erhöht sich auf 90 %, wenn die Steuereinnahmekraft der antragstellenden Kommune mindestens 15 % unter dem Vergleichswert der Steuereinnahmekraft der Kommunen in der jeweiligen Vergleichsgruppe des LSN der letzten drei verfügbaren Jahre liegt.

5.1.2
Die Zuschussuntergrenze für Vorhaben nach Nummer 2.1 liegt bei 75 000 EUR, die Zuschussobergrenze bei 300 000 EUR. Für Vorhaben nach Nummer 2.3 liegt die Obergrenze der zuwendungsfähigen Ausgaben bei 200 000 EUR.

5.1.3
Zuwendungsfähig sind für Vorhaben nach Nummer 2.1 Investitionen sowie Sach- und Personalausgaben mit Bezug zum beantragten Einzelprojekt. Personalausgaben werden in dem Umfang, in dem das Personal für die Durchführung des Projekts eingesetzt wird, gefördert. Sie sind nur dann förderfähig, wenn mehr als 20 % der Wochenarbeitszeit der oder des jeweiligen Beschäftigten für das Förderprojekt aufgebracht werden. Für Vorhaben nach Nummer 2.3 sind ausschließlich kommunale Personalausgaben für die Koordination und Abwicklung von Aktivitäten im Bereich der Innenstadt- und/oder Zentrenförderung zuwendungsfähig. Das Personal muss vollständig für den Förderzweck eingesetzt werden.

5.2 Eine Zuwendung nach Nummer 2.2 wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2.1
Die Höhe der Zuwendung beträgt 1 200 EUR brutto je Beratertag. Zuwendungsfähig sind bis zu sechs Beratertage je Antragsberechtigten.

5.2.2
Die Abweichung von der Bagatellgrenze aus der VV-Gk Nr. 1 zu § 44 LHO ist durch ein besonderes Landesinteresse begründet, da kleinere Kommunen befähigt werden sollen, Projekte zu entwickeln und umzusetzen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8.1 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 25. August 2022 (Nds. MBl. S. 1281)