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  • ab 30.03.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 ZKRFördRdErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Stärkung von Zukunftsräumen in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
ZKRFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23100

6.1 Für im Rahmen der Durchführung des Projekts erworbene Gegenstände beträgt der Zweckbindungszeitraum fünf Jahre nach Abschluss der Maßnahme.

6.2 Für im Rahmen des Projekts geförderte bauliche Maßnahmen beträgt der Zweckbindungszeitraum zehn Jahre nach Abschluss der Maßnahme.

6.3 Der Zuwendungsempfänger hat im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit zu der geförderten Maßnahme in Absprache mit der Bewilligungsbehörde in angemessener Form auf die Förderung hinzuweisen.

6.4 Mit der Bewilligung verpflichtet sich der Zuwendungsempfänger für Vorhaben nach 2.3 dazu, am Ende jedes Jahres einen Zwischenbericht über die Verwendung der Mittel und die Umsetzung der Vorhaben an die zuständige Bewilligungsbehörde zu übermitteln.

6.5 Die ANBest-Gk zu § 44 LHO sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8.1 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 25. August 2022 (Nds. MBl. S. 1281)