Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 30.06.1998, Az.: 5 U 46/98

Anspruch auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall; Aufklärbarkeit eines Unfallgeschehens; Sicherungsvorkehrungen für das Einfahren eines Lastkraftwagens (LKW) auf eine Strasse; Anscheinsbeweis gegen den Fahrer eines Lastraftwagens (LKW); Kollision eines von einem Grundstück Auffahrenden mit dem bevorrechtigten fließenden Verkehr

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
30.06.1998
Aktenzeichen
5 U 46/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 28950
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1998:0630.5U46.98.0A

Fundstelle

  • OLGReport Gerichtsort 1998, 353-354

Amtlicher Leitsatz

Keine qualifizierten Sicherungsvorkehrungen für Einfahren eines LKW bei normaler Sicht und einsehbarer Strecke von 250 m - Anscheinsbeweis gegen LKW-Fahrer

Tatbestand

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Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

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Der Beklagte zu 1) fuhr mit seinem von der Beklagten zu 2) gehaltenen, bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Lkw nebst Anhänger am 04.02.1994 gegen 7.50 Uhr vom Waldparkplatz ... nach links auf die Landstraße L 96 in Fahrtrichtung ... ... ein. Der aus der Gegenrichtung mit seinem Pkw-Golf kommende Kläger prallte gegen den Hänger des Lastzuges, als dieser noch zum Teil in seine Fahrbahn hineinragte. Er erlitt lebensgefährliche Verletzungen im Wesentlichen im Kopfbereich.

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Das Landgericht hat eine Schadensverteilung von 75 % zu Lasten der Beklagten zu Grunde gelegt und dabei einen Verstoß des Beklagten zu 1) gegen die gesteigerte Sorgfaltsanforderung aus § 10 Abs. 1 StVO angenommen, dem auf der Klägerseite nur die von seinem Pkw ausgehende Betriebsgefahr gegenüberstehe.

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Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgen die Beklagten ihr Klagabweisungsbegehren insgesamt weiter. Den Beklagten zu 1) treffe an dem Unfall kein Verschulden, da er ohne weitere Sicherungsmaßnahmen auf die Landstraße habe auffahren dürfen und nicht damit habe zu rechnen brauchen, dass sich ein Pkw mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nähern werde.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig.

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In der Sache hat sie insoweit Erfolg, als die vorprozessualen Leistungen, die nicht durch den materiellen Schadensersatzanspruch verbraucht worden sind, auf das auszuurteilende Schmerzensgeld anzurechnen sind.

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Die vom Landgericht angenommene Haftungsquote ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

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Zutreffend geht das Landgericht nach der Sachverständigenberatung zunächst davon aus, dass das Unfallgeschehen in den wesentlichen Punkten nicht mehr aufzuklären ist. Insbesondere ist eine genaue Feststellung über die vom Kläger gehaltene Geschwindigkeit, als er den Lkw erstmalig als Gefahr erkennen konnte (von 100 km/h bis 140 km/h), und die Auffahrzeit des Lkw (von 9,1 Sekunden bis 5,7 Sekunden) bzw. seine Beschleunigung (von 0,5 bis 1,1 m/sec) nicht möglich. Damit entfällt auch eine Bestimmung des Abstandes vom Pkw zum Lkw im Zeitpunkt der frühestmöglichen Gefahrerkennung. Fehlt es aber daran, so ist auch eine aus diesen Parametern sonst abzuleitender schuldhafter Verkehrsverstoß jeweils nicht nachweisbar, der bei der Abwägung der Verursachungsanteile gemäß § 17 StVG Berücksichtigung finden könnte.

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Zu Recht rügt die Berufung aber den vom Landgericht wegen unterbliebener Sicherungsmaßnahmen beim Auffahren angenommenen Verstoß gegen § 10 StVO. Bereits die angestellte Berechnung des Landgerichts anhand einer veranschlagten durchschnittlichen Auffahrzeit des Lkws von 8 Sekunden und der vom Pkw bei 100 km/h durchfahrenen Strecke begegnet Bedenken, weil nicht deutlich wird, warum von diesen Anknüpfungswerten ausgegangen werden kann. Entscheidend ist aber, dass besondere Sicherungsmaßnahmen beim Auffahren nach links auf eine bevorrechtigte Straße nur dann verlangt werden können, wenn der Einbiegevorgang wegen der Länge und Schwerfälligkeit des Fahrzeuges längere Zeit in Anspruch nimmt und die Wahrnehmbarkeit wegen erheblich eingeschränkter Sichtverhältnisse besonders erschwert ist (vgl. nur BGH NJW-RR 1994, 1303 ff; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 10 StVO Rn. 13; Mühlhaus, Janiszewski, StVO, 14. Aufl., § 10 Rn. 11; jeweils m.w.N.). Eine solche besonders gefährliche, ungewöhnliche Gefahrensituation ist hier nicht festzustellen. Angesichts der Lichtverhältnisse und der für den Lkw-Fahrer einsichtbaren Strecke von bis zu 250 m können besondere Sicherungsmaßnahmen von dem Auffahrenden nicht verlangt werden.

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Gleichwohl erweist sich die Haftungsquote des Landgerichts als zutreffend. Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur spricht bei einer Kollision eines von einem Grundstück Auffahrenden mit dem bevorrechtigten fließenden Verkehr der Beweis des ersten Anscheins für einen Verstoß des Auffahrenden gegen die ihn aus §§ 1, 8 oder 10 StVO treffenden erhöhten Sorgfaltspflichten (vgl. nur Mühlhaus/Janiszewski a.a.O. Rn. 12; Jagusch/Hentschel a.a.O. Rn. 11, jeweils m.v.w.N.). Diesen die Verletzung der gesteigerten Sorgfaltspflicht durch den Beklagten zu 1) stützenden Anscheinsbeweis hat er nicht erschüttern können. Im Gegenteil sprechen insoweit die Berechnungen des Sachverständigen weiterhin auch für einen solchen Sorgfaltsverstoß. Von dem Beklagten zu 1) war jedenfalls im

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Hinblick auf die von seinem schwerfälligen Lastzug ausgehenden Gefahren zu fordern, den Einbiegevorgang so zügig wie möglich durchzuführen. Bei dem dann einzusetzenden Beschleunigungswert von 1,1 m/Quadratsekunde hätte er sich von der späteren Unfallstelle immerhin soweit entfernt haben können, dass es bei dem dann zugrundezulegenden Verkehrsgeschehen nicht mehr zu einer Kollision gekommen wäre. Mit dem bloßen Hinweis auf weitere von dem Sachverständigen theoretisch erörterten für ihn günstigeren Möglichkeiten des Geschehensablaufs ist der Anscheinsbeweis allein nicht zu erschüttern.

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Es ist daher von einem schuldhaften Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) auszugehen. Demgegenüber hat die Beklagtenseite dem Kläger ein schuldhaftes verkehrswidriges Verhalten nicht nachweisen können. Die dann gegen ihn nur noch sprechende Betriebsgefahr des Pkws rechtfertigt einen von ihm zu tragenden über ein Viertel hinausgehenden Haftungsanteil nicht.