Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 25.06.1998, Az.: 1 U 35/98
Isolierte Geltendmachung des Auseinandersetzungsanspruchs ohne die anderen Miterben; Miterben als notwendige Streitgenossen in einem Verfahren auf Zustimmung zu einem Teilungsplan
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 25.06.1998
- Aktenzeichen
- 1 U 35/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 28972
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1998:0625.1U35.98.0A
Rechtsgrundlage
- § 2042 BGB
Amtlicher Leitsatz
Ein Miterbe kann isoliert gegen einen weiteren Miterben auf Zustimmung zu einem Teilungsplan klagen, wenn die andern Miterben der geltend gemachten Auseinandersetzung nicht widersprechen.
Entscheidungsgründe
Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Auseinandersetzung der in seinem Antrag bezeichneten Bankkonten entsprechend dem von ihm begehrten Teilungsplan aus § 2042 BGB.
Die Geltendmachung des Auseinandersetzungsanspruchs aus § 2042 BGB allein durch den Kläger ohne die anderen Miterben .... ist möglich. Denn Miterben sind in einem solchen Prozess keine notwendigen Streitgenossen und deshalb kann ein Miterbe isoliert gegen einen weiteren Miterben klagen, wenn, wie im vorliegenden Fall, die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft dem vom Kläger geltend gemachten Auseinandersetzungsplan nicht widersprechen. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da ein Widerspruch der an diesem Verfahren nicht beteiligten, übrigen Miterben gegen den Teilungsplan nicht festgestellt werden kann. Die Beklagte hat bereits gar nicht behauptet, dass die übrigen Miterben .... der von dem Kläger begehrten Auseinandersetzung widersprochen haben. Die Beklagte hat insoweit lediglich geltend gemacht, früher hätten sich zwei Miterben damit einverstanden erklärt, dass das Barvermögen des Erblassers zum Hofesvermögens zu rechnen sei, und der Kläger habe nicht unter Beweis gestellt, dass die übrigen Miterben mit der Verteilung, wie er sie vornehmen wolle, einverstanden seien. Damit verkennt die Beklagte, dass sie darlegungs- und beweisbelastet ist, soweit andere Mitglieder der Erbengemeinschaft dem geltend gemachten Auseinandersetzungsanspruch widersprechen. Allein aus den früheren Äußerungen der zwei Miterben ... ergibt sich ein solcher Widerspruch nicht. Denn zwischenzeitlich ist in dem Verfahren 13 Lw 151/96 AG Vechta rechtskräftig entschieden worden, dass die Guthaben der Konten hoffreies Vermögen sind.
Da grundsätzlich eine Teilauseinandersetzung nicht gegen den Willen eines Miterben verlangt werden kann, der Anspruch gemäß § 2042 BGB auf Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses geht und zu einer vollständigen Abwicklung führen soll, ist der Kläger auch aktivlegitimiert, die Zustimmung zu einer entsprechenden Verteilung an alle Miterben zu verlangen.
Bedenken gegen die vom Kläger begehrte Auseinandersetzung nach § 2042 BGB ergeben sich auch nicht daraus, dass vor einer Auseinandersetzung die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten nach § 2046 BGB zu erfolgen hat und diese Erblasserschulden nach § 15 Abs. 2 HöfeO aus dem hofesfreien Vermögen zu begleichen sind. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass noch Nachlassverbindlichkeiten, § 1967 BGB, zu erfüllen sind.
Zum einen sind die Kosten der Errichtung des neuen Wohnhauses auf Gut Vardel keine Nachlassverbindlichkeit. Nachlassverbindlichkeiten nach § 1967 Abs. 2 BGB sind u.a. vom Erblasser herrührenden Schulden, also auch etwa die Verpflichtung, Leistungen auf vom Erblasser geschlossene Verträge zu erbringen.
Allerdings kommt es für die Entscheidung der Frage, ob die Kosten der Errichtung des neuen Wohnhauses aus dem hoffreien Vermögen getragen werden müssen, auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung an. Dies widersprecht nicht dem Gesetzeszweck des § 15 HöfeO. Denn die HöfeO -wie im Allgemeinen das Landwirtschaftsrecht- will die Überlebensfähigkeit der bestehenden Höfe schützen und stärken, weshalb die Begleichung der Kosten eines neuen Wohnhauses oder anderer vor dem Tode des Erblassers getätigter Investitionen aus dem hoffreien Vermögen gerade der Absicht der HöfeO entspricht.
Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme hat die insoweit beweisbelastete Beklagte jedoch nicht bewiesen, dass der Auftrag für die Errichtung des Wohnhauses an den Maurermeister Ruhe vor dem Tode des Erblassers erteilt worden ist. Die von der Beklagten im Original vorgelegte Privaturkunde über den Vertrag erbringt hier keinen Beweis dafür, dass das in der Urkunde enthaltene Datum ,17.06.1994" der Tag des Vertragsschlusses war. Selbst die Beklagte hat nicht behauptet, gerade am 17.6.1994 den Vertrag unterzeichnet zu haben. Vielmehr hat sie zugestanden, bei der Unterzeichnung nicht auf das Datum geachtet zu haben. Der Vertragspartner Ruhe hatte keine Erinnerung daran, wann der Vertrag unterzeichnet worden ist und hat erläutert, es sei nicht gesagt, dass die Unterzeichnung an dem oben in dem Schreiben genannten Tag gewesen sei, ja ein Abweichen des Datums ,17.06.1994" vom Tag der tatsächlichen Unterzeichnung wäre ihm nicht aufgefallen. Nur wenn ein -handschriftliches- Datum neben den Unterschriften vorhanden wäre, sei dieses Datum das der Unterzeichnung. Seine Ehefrau bereite solche Verträge vor, indem sie den Vertrag einschließlich des Datums ,17.06.1994" tippe. Hinzukommt, dass der Zeuge Ruhe auch erklärt hat, er habe vor dem Gerichtstermin in seinen Unterlagen noch die Durchschrift des Vertrages mit der Beklagten als Betreuerin des Erblassers angesehen, die Beklagte aber dem Senat in der mündlichen Verhandlung das Original des Vertrages samt einer Durchschrift vorgelegt hat, und der Zeuge Ruhe außerdem noch ausgesagt hat, seine Frau fertige solche Verträge im Original mit einer Durchschrift. Hieraus ergaben sich Zweifel, ob es nur eine Vertragsurkunde gibt. Auch die in die Vertragsurkunde vom Zeugen Ruhe eingefügten Daten ,2.6.94" und ,10.5.94" lassen keine Rückschlüsse auf den Tag der Unterzeichnung des Vertrages zu. Denn es steht nicht fest, dass das ,Leistungsverzeichnis vom 2.6.94" das vom Zeugen Ruhe abgegebene Angebot ist, zumal da der Zeuge sich nicht an das Datum seines Angebots erinnern konnte. Hinzukommt, dass die Beklagte das Angebot des Zeugen Ruhe lediglich auszugsweise in Ablichtung zur Akte gereicht hat (vgl. Bl. 139 bis 166 Bd. I d.A.), auf diesen Ablichtungen die ersten Seiten und am Ende zumindest noch der Schluss des Angebots fehlen. Nach der Aussage des Zeugen Ruhe hat sein Angebot im Original am Anfang oder am Ende jedenfalls auch seinen Firmenstempel, seine Unterschrift und ein Datum getragen. Die Beklagte hat zudem nicht erklärt, aus welchen Grunde sie keine vollständige Ablichtung des Angebots Ruhe vorgelegt hat. Schließlich ist die Baugenehmigung für das Wohnhaus erst am 21.6.1994 erteilt worden, und eine Vertragsunterzeichnung an 17.6.1994 wäre somit vor Erteilung der Baugenehmigung gewesen.
Bei Würdigung dieser Gesamtumstände und des Beweisergebnisses waren die Voraussetzungen für die von der Beklagten beantragte Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO nicht gegeben. Denn es bestand nach der Überzeugung des Senats nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Soweit nach dem Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung, nach dem Tode des Erblassers von den streitgegenständlichen Konten verschiedene Beträge abgeflossen sind, etwa aus Arztrechnungen für den Erblasser, Krankenhauskosten(vgl. auch die von der Beklagten aufgelisteten Unkosten, Bl. 167 bis 169 Bd. I d.A.) waren dies Nachlassverbindlichkeiten und aus dem hoffreien Vermögen zu begleichen.