Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 17.04.2023, Az.: 9 W 41/23

Geltendmachung eines Anspruch im Wege der einstweiligen Verfügung durch einen Aktionär auf Unterlassung der Kapitalerhöhung seitens der Aktiengesellschaft oder die Verlängerung der Bezugsfrist

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
17.04.2023
Aktenzeichen
9 W 41/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 48698
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2023:0417.9W41.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 14.04.2023 - AZ: 1 O 78/23

Fundstellen

  • AG 2024, 289-290
  • GWR 2024, 91
  • NZG 2024, 304-305

Amtlicher Leitsatz

Ein Aktionär kann - selbst bei unterstellter Verletzung seines Bezugsrechts - im Wege der einstweiligen Verfügung grundsätzlich nicht die Unterlassung der Kapitalerhöhung seitens der Aktiengesellschaft oder die Verlängerung der Bezugsfrist verlangen. Er könnte allenfalls verlangen, dass die Gesellschaft den Abschluss seinen Rechten zuwiderlaufender Zeichnungsrechte unterlässt. Ein hinter dem Aktionär stehender wirtschaftlich Interessierter ist für derartige Ansprüche nicht aktiv legitimiert.

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
1. X, ...,
2. ... Limited (...), ...,
Antragstellerinnen und Beschwerdeführerinnen,
Prozessbevollmächtigter zu 1 und 2:
Rechtsanwalt ...,
gegen
... AG, ...,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 17. April 2023 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen vom 14. April 2023 gegen den ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom selben Tag zurückweisenden Beschluss der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 14. April 2023 wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte zu tragen.

  3. 3.

    Gegenstandswert: Wertstufe bis 1.000.000,- €.

Gründe

I.

Die Antragstellerin zu 1 ist mittelbare Mehrheitsgesellschafterin der Antragstellerin zu 2, einer in ... ansässigen Limited. Die Antragstellerin zu 2 wiederum ist (nach eigenen Angaben im Umfang von 27,16% der Anteile) Aktionärin der Antragsgegnerin.

Der Vorstand der Antragsgegnerin beschloss mit Zustimmung des Aufsichtsrats am 24. März 2023, aus zuvor genehmigtem Kapital eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrechten durchzuführen; die Bezugsfrist für bisherige Anteilseigner wurde auf den Zeitraum vom 28. März 2023 bis zum heutigen Tage (17. April 2023) festgesetzt (vgl. Anlage ASt. 3 im gesonderten Band). Zugleich wurde bestimmt, dass Y oder mit ihm verbundene Personen oder Gesellschaften nicht an der Bezugsrechtskapitalerhöhung teilnehmen können und ihnen keine Bezugsrechte gewährt werden. Die Antragstellerin zu 1 ist die Ehefrau Y; sie ist unter der laufenden Nummer ... der Anlage I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in deren aktueller konsolidierter Fassung aufgeführt.

Die Antragstellerinnen beantragten mit Schreiben vom 11. April 2023 (Anlage ASt. 4 im gesonderten Band) bei der Deutschen Bundesbank, ihnen eine Befreiung von den aus der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 folgenden restriktiven Maßnahmen zu erteilen, durch die es ihnen u.a. gestattet wird, das der Antragstellerin zu 2 zustehende Bezugsrecht auszuüben. Dem ist die Deutsche Bundesbank zumindest bislang nicht nachgekommen (vgl. deren Antwort vom 14. April 2023, Anlage BF 8, Bl. 36 d.A.).

Zudem wandten sich die Antragstellerinnen mit weiterem Schreiben vom 11. April 2023 (Anlage ASt. 5 im gesonderten Band) an Vorstand und Aufsichtsrat der Antragsgegnerin und forderten diese auf zu erklären, dass die Antragstellerin zu 2 von ihren Bezugsrechten in vollem Umfang Gebrauch machen und an der Kapitalerhöhung teilnehmen könne, oder aber die Kapitalerhöhung bis zu einer Entscheidung der Deutschen Bundesbank auszusetzen. Die Antragstellerin reagierte darauf nicht.

Am 14. April 2023 haben die Antragstellerinnen sodann bei dem Landgericht beantragt,

im Wege der einstweiligen Verfügung anzuordnen,

  1. 1.

    die am 24. März 2023 durch den Vorstand der Antragsgegnerin mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Antragsgegnerin beschlossene und wie in der Insiderinformation gemäß Art. 17 MAR als Ad Hoc Mitteilung der Antragsgegnerin vom 24. März 2023 unter

    https://www. ... .pdf

    mitgeteilte Kapitalerhöhung mit Bezugsrechten bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der Deutschen Bundesbank über die Befreiung der Antragstellerinnen von der aus der VO (EU) 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 folgenden restriktiven Maßnahmen, durch die die betroffenen Stimm- und Bezugsrechte insoweit wiederhergestellt werden, als dass es der Antragstellerin zu 1. gestattet wird, über die Antragstellerin zu 2. das ihr zustehende Bezugsrecht als indirekte Aktionärin und wirtschaftlich Berechtigte an der Antragsgegnerin im Rahmen der vorbezeichneten Kapitalerhöhung der Antragsgegnerin innerhalb der Bezugsfrist auszuüben, einstweilen aufzuschieben,

  2. 2.

    für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld festzusetzen, dessen Höhe ins Ermessen des Gerichts gestellt wird.

Die Antragstellerinnen haben ihr Begehren im Wesentlichen damit begründet, ein sachlicher Grund für den Bezugsrechtsausschluss bestehe nicht. Die unionsrechtlichen restriktiven Maßnahmen dienten allein dem Entzug der Verfügungsbefugnis über Vermögenswerte, nicht aber deren Einschränkung oder deren Verlust. Die durch ihre Nichtbeteiligung an der Kapitalerhöhung drohende Verwässerung ihrer Anteile komme einer Enteignung gleich. Es sei auch nicht ersichtlich, "dass die Ausübung der Bezugsrechte durch die Antragstellerinnen sich (...) nachteilig auf die Eigentumsverhältnisse der Antragsgegnerin auswirken würde" (S. 11 der Antragsschrift, Bl. 7 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Antragsschrift vom 14. April 2023, dort insbesondere S. 7 ff. (Bl. 5 ff. d.A.), Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 11 ff. d.A.), auf den wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es fehle bereits an einem Verfügungsgrund. Diesen hätten die Antragstellerinnen selbst widerlegt, indem sie mit ihrer Antragstellung bis kurz vor Ablauf der Bezugsfrist zugewartet und der Kammer mithin "keinen nennenswerten Zeitraum für eine Erwägung oder gar Beratung" zugebilligt hätten.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen vom 14. April 2023 (Bl. 21 ff. d.A.), mit der sie unter Verweis auf ihre Ausführungen in der Antragsschrift vom selben Tag ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgen.

II.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere frist- und formgerecht erhobene sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1.) Der Senat, dem das Rechtsmittel der Antragstellerinnen nebst zugehöriger, vom Landgericht per Dienstfahrzeug übermittelter Akte erst seit dem heutigen Vormittag vorliegt (vgl. Bl. 124 d.A.), hat angesichts des Ablaufs der Bezugsfrist mit dem heutigen Tag und der daraus folgenden Eilbedürftigkeit zunächst davon abgesehen, das Abhilfeverfahren vor dem Landgericht durchführen zu lassen.

Die ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens ist nicht Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren, sondern soll im Wesentlichen der Entlastung des Beschwerdegerichts dienen (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 572 Rn. 4 m.w.N.; Saenger/Koch, ZPO, 9. Aufl. 2021, § 572 Rn. 7). Auch grobe Verfahrensverstöße oder ein völliges Fehlen des Abhilfeverfahrens stehen der Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor dem Beschwerdegericht daher nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - XII ZB 462/16 -, juris Rn. 13; Senat, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 9 W 58/21 -, juris Rn. 9; OLG Köln, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 6 W 187/14 -, juris Rn. 6).

2.) Das Landgericht hat den auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Antrag im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Denn den Antragstellerinnen steht ein Anordnungsanspruch des von ihnen erstrebten Inhalts nicht zu.

a) Für die Antragstellerin zu 1 folgt das bereits daraus, dass sie nicht Aktionärin der Antragsgegnerin ist. Das Bezugsrecht kommt im Falle der Kapitalerhöhung jedoch gemäß § 186 Abs. 1 Satz 1 AktG nur dem Aktionär zu (vgl. nur Grigoleit/Rieder/Holzmann, AktG, 2. Aufl. 2020, § 186 Rn. 14). Damit in Zusammenhang stehende Ansprüche kann folglich auch nur der Aktionär geltend machen.

b) Beide Antragstellerinnen, also auch die Antragstellerin zu 2 als Aktionärin der Antragsgegnerin, können überdies mit ihrem Begehren, "die (...) Kapitalerhöhung (...) einstweilen aufzuschieben", keinen Erfolg haben.

aa) Es bleibt bereits unklar, eine einstweilige Verfügung welchen Inhalts die Antragstellerinnen mit ihrem auf eine "Aufschiebung der Kapitalerhöhung" zielenden Antrag erstreben. Eine "Aufschiebung" einer von einer Aktiengesellschaft privatautonom beschlossenen Kapitalerhöhung sieht das Aktiengesetz ebenso wenig vor wie eine (gerichtliche) Verlängerung der Frist für die Ausübung des Bezugsrechts (§ 186 Abs. 1 Satz 2 AktG).

bb) Der sich für bezugsberechtigt haltende Aktionär ist dadurch auch nicht etwa rechtlos gestellt. Vielmehr kann er, verweigert die Aktiengesellschaft trotz fristgerechter Abgabe einer Bezugserklärung den Abschluss eines Zeichnungsvertrages, seinen vermeintlichen Anspruch durch Klage gegen die Gesellschaft verfolgen (vgl. MünchKomm/Schürnbrand/Verse, AktG, 5. Aufl. 2021, § 186 Rn. 58; Grigoleit/Rieder/Holzmann, a.a.O, § 186 Rn. 26; Koch, AktG, 16. Aufl. 2022, § 186 Rn. 17; Bürger/Körber/Lieder, AktG, 5. Aufl. 2020, § 186 Rn. 25; Heidel/Rebmann, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl. 2020, § 186 AktG Rn. 30). Dabei kann er ggf. mithilfe einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935, 940 ZPO der Gesellschaft untersagen lassen, seinem Bezugsrecht zuwiderlaufende Zeichnungsverträge mit Dritten abzuschließen und die Durchführung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister anzumelden (vgl. MünchKomm/Schürnbrand/Verse, a.a.O., § 186 Rn. 58 m.w.N.).

c) Vor dem Hintergrund dessen, dass der Antragsteller im auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Eilverfahren gemäß § 938 Abs. 1 ZPO lediglich sein Rechtsschutzziel anzugeben, nicht aber eine bestimmte Maßnahme zu beantragen braucht (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 938 Rn. 1), hat der Senat erwogen, inwieweit das in dem formulierten Verfügungsbegehren zum Ausdruck Kommende durch eine sich im Rahmen des Beantragten haltende andere Regelung verwirklicht werden könnte. Zu einer entsprechenden Anordnung sieht er sich indes außerstande, weil der von den Antragstellerinnen erstrebte Stopp des Kapitalerhöhungsverfahrens in keiner Weise erreicht werden kann.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.