Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 21.04.2023, Az.: 9 U 28/23

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; Sicherungsvollstreckung; Keine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung insgesamt bei Abwendung der Sicherungsvollstreckung durch Sicherheitsleistung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
21.04.2023
Aktenzeichen
9 U 28/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 15944
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2023:0421.9U28.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 01.03.2023 - AZ: 23 O 106/22

Fundstelle

  • JurBüro 2023, 385-386

Amtlicher Leitsatz

Leistet der Schuldner Sicherheit gemäß § 720a Abs. 3 ZPO zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung aus einem mit der Berufung angefochtenen, zugunsten des Klägers gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Urteil, gebietet dies nicht die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil insgesamt gemäß §§ 719 Abs. 1, 707 ZPO (Anschluss an OLG Rostock, Beschluss vom 21. März 2006 - 3 U 18/06 -, juris Rn. 5).

In dem Rechtsstreit
N. P., ...,
Beklagte und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro ...,
gegen
K. F. GmbH, ...,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro ...,
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 21. April 2023 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten vom 12. April 2023 (Bl. 157 f. d.A.), die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Hannover vom 1. März 2023 gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht vorliegen.

1.) Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung insgesamt gemäß §§ 707, 719 Abs. 1 ZPO aus einem erstinstanzlichen Urteil, dessen Vollstreckbarkeitsentscheidung (wie im Streitfall) in richtiger Anwendung der §§ 708 ff. ZPO ergangen ist, setzt - neben bei summarischer Prüfung gegebenen Erfolgsaussichten der (bislang nicht begründeten) Berufung - insbesondere voraus, dass dem Schuldner (hier: der Beklagten) durch die vorläufige Vollstreckung ein besonderer Schaden droht, der über die regelmäßige Vollstreckungswirkung hinausgeht (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24. Juli 1997 - 1 U 605/97 -, juris Rn. 7; MünchKomm/Götz, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 719 Rn. 5 m.w.N.; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 719 Rn. 6). Die Gefahr eines solchen Schadens ist vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

2.) Anderes ergibt sich auch nicht aus der im Einstellungsantrag in Bezug genommenen Sicherheitsleistung durch Hinterlegung seitens der Beklagten.

Aus dem im Hinterlegungsschein des Amtsgerichts H. vom 31. März 2023 (Bl. 169 f. d.A.) bezeichneten Hinterlegungszweck ("Sicherheit gem. § 720a Abs. 3 ZPO") schließt der Senat, dass die Klägerin die Vorpfändung gemäß § 845 ZPO (Bl. 161 ff. d.A.) im Wege der Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO ausgebracht hat. Dass die Beklagte zu deren Abwendung Sicherheit geleistet hat, rechtfertigt nicht die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil insgesamt (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 21. März 2006 - 3 U 18/06 -, juris Rn. 5), sondern hat lediglich zur Folge, dass die Sicherungsvollstreckung einzustellen und in ihrem Rahmen vorgenommene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind (vgl. Zöller/Herget/Seibel, a.a.O., § 720a Rn. 11). Insoweit müsste die Beklagte indes im Wege der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO vorgehen (vgl. Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl. 2021, § 720a Rn. 15 i.V.m. § 711 Rn. 14), soweit sie dies mit Blick auf die womöglich verstrichene Frist des § 845 Abs. 2 ZPO für erforderlich und erfolgversprechend hält. Die diesbezügliche Zuständigkeit liegt indes nicht beim Berufungsgericht der Hauptsache.