Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 16.08.2011, Az.: 1 Ws 322/11

Mitteilung an die Verletzten als Voraussetzung an den Eintritt und Umfang des Auffangrechtserwerbs des Staates im Zuge der Vermögensabschöpfung bei Straftaten

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
16.08.2011
Aktenzeichen
1 Ws 322/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 22382
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2011:0816.1WS322.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 04.04.2011 - AZ: 26 KLs 21 Js 5962/07

Fundstellen

  • NJW-Spezial 2011, 602
  • NStZ-RR 2011, 343-345
  • wistra 2011, 438-439

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.
hier: Auffangrechtserwerb des Landes Niedersachsen im Zuge der Vermögensabschöpfung

Amtlicher Leitsatz

Eintritt und Umfang des Auffangrechtserwerbs des Staates im Zuge der Vermögensabschöpfung bei Straftaten gemäß § 111i Abs. 5 StPO sind nicht davon abhängig, dass die in § 111i Abs. 4 StPO vorgeschriebene Mitteilung an die Verletzten erfolgt ist.

In der Strafsache
...
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters
gegen den Beschluss der 16. großen Strafkammer des Landgerichts Hildesheim vom 4. April 2011
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft
durch
die Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxx und xxxxxxxxxx
am 16. August 2011
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

Gründe

1

I.

Mit Urteil vom 29. Januar 2008, das seit diesem Tag auch rechtskräftig ist, hat das Landgericht Hildesheim gegen den Verurteilten u.a. wegen Betruges in 11 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verhängt. Zugleich hat das Landgericht in dem Urteil gemäß § 111i Abs. 2 StPO festgestellt, dass Ansprüche Verletzter der Anordnung des Verfalls - einschließlich Verfall von Wertersatz und erweitertem Verfall - entgegenstehen, dass der Wert des aus den Taten Erlangten 507.747,00 EUR entspricht und dass die im Verfahren beschlagnahmten und im Urteil näher bezeichneten Gegenstände (ein Grundschuldbrief und eine Armbanduhr) dem Verfall oder Verfall von Wertersatz unterliegen würden, wenn nicht Rückgewinnungshilfe in Betracht käme. Weiter hat das Landgericht durch Beschluss vom selben Tage gemäß § 111i Abs. 3 StPO die Beschlagnahme der vorgenannten Gegenstände sowie den dinglichen Arrest bis zur Höhe von 507.747,00 EUR für drei Jahre aufrechterhalten.

2

Zum Kreis der durch die abgeurteilten Taten Verletzten gehörte auch die "A. H. G.", D.str., L.. An diese und die anderen Verletzten wurde auf Anordnung des Gerichts am 12. Februar 2008 eine Abschrift des vorgenannten Beschlusses abgesandt verbunden mit einem ausführlichen Hinweis auf die Rechtskraft des Urteils, auf die in § 111i Abs. 5 StPO genannten Folgen und auf die Möglichkeit, Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung durchzusetzen.

3

Aufgrund der Verfügung des Gerichts vom 28. Februar 2011 wurde allen Verletzten mitgeteilt, dass die Dreijahresfrist des § 111i Abs. 3 StPO inzwischen abgelaufen und beabsichtigt sei, den Eintritt und den Umfang des staatlichen Rechtserwerbs nach § 111i Abs. 5 Satz 1 StPO durch Beschluss festzustellen. Es wurde ihnen Gelegenheit zum rechtlichen Gehör bis zum 21. März 2011 gegeben. Dieses Schreiben wurde noch am 1. März 2011 an sämtliche Verletzte und auch die "A. H. G." in L. abgesandt.

4

Nachdem keiner der Verletzten Stellung genommen hatte, stellte das Landgericht mit Beschluss vom 4. April 2011 fest, dass das Land Niedersachsen mit Ablauf des 29. Januar 2011 gegen den Verurteilten einen Zahlungsanspruch in Höhe von 507.747,00 EUR und die Rechte (Eigentum) an dem beschlagnahmten Grundschuldbrief und der Armbanduhr erworben hat. Dieser Beschluss wurde am 13. Mai 2011 auch Rechtsanwalt B. aus L. als Insolvenzverwalter der "H. A. D. G." zugestellt, nachdem dem Landgericht erst am 5. Mai 2011 bekannt geworden war, dass die "A. H. G." mittlerweile nicht mehr bestand, sondern zunächst mit anderen Gesellschaften zur "A. H. S. St. G." verschmolzen war, dass die Firmenbezeichnung dann in "H. A. D. G." geändert worden war und dass über deren Vermögen wiederum mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 29. April 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war.

5

Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 20. Mai 2011, bei Gericht eingegangen am gleichen Tage, hat der Insolvenzverwalter gegen den Beschluss vom 4. April 2011 sofortige Beschwerde eingelegt, soweit der Eintritt des Rechtserwerbs des Landes Niedersachsen an dem beschlagnahmten Grundschuldbrief und der Armbanduhr festgestellt worden sei. Er behauptet, dass die nach § 111i Abs. 4 StPO erforderliche Mitteilung an die Verletzten nicht erfolgt sei und dass er von den gerichtlichen Maßnahmen zur Rückgewinnungshilfe erst mit Eingang des angefochtenen Beschlusses Kenntnis erlangt habe. Dadurch sei ihm die Möglichkeit genommen worden, rechtzeitig die Möglichkeiten zur Vollstreckung in die beschlagnahmten Gegenstände zu nutzen. Er habe bereits am 17. August 2010 ein rechtskräftiges Versäumnisurteil des Landgerichts Göttingen gegen den Verurteilten über die aus den abgeurteilten Straftaten resultierenden Forderungen der Insolvenzschuldnerin erwirkt und mit Schreiben vom 25. November 2010 dem Amtsgericht Göttingen den Auftrag zur Zwangsvollstreckung gegen den Verurteilten erteilt, allerdings bislang erfolglos. Da auch das Anhörungsschreiben vom 28. Februar 2011 nicht an ihn gesandt worden sei, sondern an eine frühere Niederlassung der Verletzten, unter der mittlerweile ein anderes Autohaus ansässig sei, beantragt er Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung vom Landgericht gesetzten Frist zur Stellungnahme bis zum 21. März 2011.

6

Den gleichzeitig gestellten Antrag des Insolvenzverwalters auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Dreijahresfrist des § 111i Abs. 3 StPO hat das Landgericht Hildesheim durch Beschluss vom 15. Juni 2011 abgelehnt.

7

II.

Die gemäß § 111i Abs. 6 Satz 2 StPO statthafte und auch sonst zulässig erhobene (§ 311 StPO) sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

8

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht als Gericht des ersten Rechtszugs den Eintritt und den Umfang des staatlichen Auffangrechtserwerbs im Zuge der Vermögensabschöpfung zutreffend festgestellt.

9

Grundlage dieser Entscheidung ist die durch das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I 2350) erfolgte Neuregelung des § 111i StPO. Nach Abs. 5 Satz 1 dieser Vorschrift erwirbt der Staat mit Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils die nach Absatz 2 im Urteil bezeichneten Vermögenswerte entsprechend § 73e Abs. 1 StGB sowie einen Zahlungsanspruch in Höhe des nach Absatz 2 im Urteil festgestellten Betrages, soweit nicht einer der Ausschlusstatbestände nach Nr. 1 bis Nr. 4 erfüllt ist. Den Eintritt und den Umfang des staatlichen Auffangrechtserwerbs hat das Gericht des ersten Rechtszugs gemäß § 111i Abs. 6 Satz 1 StPO durch Beschluss festzustellen. Das ist hier frei von tatsächlichen oder rechtlichen Fehlern geschehen.

10

1.

Die angefochtene Entscheidung ist nicht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben, nachdem das Anhörungsschreiben des Landgerichts vom 28. Februar 2011 nicht an den Beschwerdeführer, sondern an eine nicht mehr bestehende, frühere Niederlassung der Verletzten gesandt worden ist. Zwar sind vor der Feststellung des Auffangrechtserwerbs gemäß § 111i Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 111l Abs. 4 StPO auch die Verletzten anzuhören, soweit sie Rechte an den von der Beschlagnahme betroffenen Gegenständen haben (KK-Nack StPO 6. Aufl. § 111i Rn. 23; Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 111i Rn. 17; SK-Rogall StPO 4. Aufl. § 111i Rn. 48; HK-Gercke, StPO 4. Aufl. § 111i Rn. 16). Ein insoweit eingetretener etwaiger Mangel des Verfahrens erster Instanz ist hier aber dadurch geheilt, dass nunmehr dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren, in dem gemäß § 309 Abs. 2 StPO die erstinstanzliche Entscheidung der vollumfänglichen Nachprüfung unterliegt und der Senat eine eigene Sachentscheidung treffen kann, in ausreichendem Maß rechtliches Gehör gewährt worden ist (BVerfGE 22, 282, 286; BVerfG NZI 2002, 30 [BVerfG 30.09.2001 - 2 BvR 1338/01]; KK-Engelhardt § 309 Rn. 8 m.w.N.). Der insoweit gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher gegenstandslos.

11

2.

Auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Mitteilung an die Verletzten hier entgegen § 111i Abs. 4 StPO nicht erfolgt sei, dass zumindest aber ihm diese Mitteilung nicht zugegangen sei, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn auf die Mitteilung kommt es für den Eintritt und den Umfang des Auffangrechtserwerbs nicht an.

12

a)

Der Beschluss gemäß § 111i Abs. 6 Satz 1 StPO hat nach der Konzeption des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 16/700 S. 18) nur deklaratorische Bedeutung (BGH NJW 2008, 1093 [BGH 07.02.2008 - 4 StR 502/07]; KK-Nack a.a.O. Rn. 23). Der Auffangrechtserwerb des Staates tritt mit Fristablauf kraft Gesetzes ein (KK-Nack a.a.O. Rn. 20; Meyer-Goßner a.a.O. Rn. 14; SK-Rogall a.a.O. Rn. 47). Seine materiell-rechtliche Grundlage ist das rechtskräftige Urteil (BGH a.a.O.; HK-Gercke a.a.O. Rn. 15). Die Frist wiederum beginnt gemäß § 111i Abs. 3 Satz 2 StPO mit der Rechtskraft des Urteils und endet gemäß § 111i Abs. 3 Satz 1 StPO nach drei Jahren. Das Gesetz macht weder den Beginn noch das Ende der Frist vom Bewirken oder gar dem Zugang der Mitteilung an die Verletzten nach § 111i Abs. 4 StPO abhängig. Dies wird auch dadurch belegt, dass das Gesetz eine besondere Form für die Mitteilung nicht vorschreibt (vgl. SK-Rogall a.a.O. Rn. 37), und die Mitteilung aufgrund des Verweises in Satz 3 auf § 111e Abs. 4 Satz 1 bis 3 sogar durch einmalige Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger erfolgen kann, bei der ein Zugangsnachweis schlichtweg nicht zu führen ist. Hätte der Fristenlauf von der Mitteilung abhängig gemacht werden sollen, wäre hierfür eine besondere Form und vor Allem ein Fristbeginn ab Zugang mit entsprechendem Nachweis vorgeschrieben worden. Auf die Mitteilung kann es auch aus sachlichen Gründen nicht ankommen. Denn häufig ist der Kreis der Verletzten gar nicht abschließend zu ermitteln. In diesen Fällen wäre mangels Fristablaufs ein Auffangrechtserwerb des Staates überhaupt nicht möglich, und die sichergestellten Vermögenswerte müssten an den Täter wieder herausgegeben werden. Gerade dies sollte aber nach dem Willen des Gesetzgebers mit der Neuregelung des § 111i StPO im Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und Vermögensabschöpfung bei Straftaten vermieden werden (vgl. BT-Drucks. 16/700 S. 14). Selbst, wenn also die Mitteilung ganz unterbleibt, wird dadurch allenfalls Amtshaftung ausgelöst, nicht aber der Eintritt und die Wirksamkeit des Auffangrechtserwerbs des Staates berührt (ebenso Meyer-Goßner a.a.O. § 111e Rn. 12 und KMR-Mayer a.a.O. § 111e Rn. 9 zur vergleichbaren Situation bei unterbliebener Mitteilung des Beschlagnahme- und Arrestvollzuges nach § 111 e Abs. 3 StPO). Dies gilt ebenso für eine unterlassene Anhörung der Verletzen vor Beschlussfassung gemäß § 111i Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 111l Abs. 4 StPO (vgl. Meyer-Goßner a.a.O. § 111l Rn. 8; KMR-Mayer a.a.O. § 111l Rn. 11).

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b)

Abgesehen davon hat das Landgericht im vorliegenden Fall die Mitteilung gemäß § 111i Abs. 4 StPO an die geschädigte "A. H. G." ordnungsgemäß und unverzüglich bewirkt. Ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle des Landgerichts wurde das Mitteilungsschreiben am 12. Februar 2008 abgesandt (vgl. Bl. 155 Bd. II des Sonderhefts Vermögensermittlung). Soweit der Beschwerdeführer dagegen behauptet, eine Mitteilung sei gänzlich unterblieben, stützt er sich auf den unzutreffenden Vermerk eines Rechtspflegers (Bl. 186 Bd. II des Sonderhefts Vermögensermittlung), welcher offenbar in Unkenntnis des Akteninhalts erfolgt ist. Da in den Akten kein Rücklauf auch nur einer der insgesamt 13 Mitteilungen an Verletzte verzeichnet ist, ist von deren Zugang auszugehen. Wie das Landgericht in seinem Beschluss vom 15. Juni 2011 bereits zutreffend ausgeführt hat, war zum Zeitpunkt der Mitteilung das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Geschädigten noch nicht eröffnet, so dass die Mitteilung nach § 111i Abs. 4 StPO allein an die Geschädigte selbst zu richten war. Insoweit ist auch unschädlich, dass die Geschädigte zu jener Zeit bereits unter einer geänderten Firmenbezeichnung auftrat. Der Hauptteil des Namens "A. H." war unverändert geblieben. Weiterhin traf auch die (Niederlassungs-) Anschrift immer noch zu, so dass offenkundig war, an wen sich die Mitteilung richtete. Ob die Geschädigte ihren späteren Insolvenzverwalter im Innenverhältnis hierüber nicht informiert hat, ist hier unerheblich. Jedenfalls war dem Beschwerdeführer immerhin das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 29. Januar 2008 und dessen Rechtskraft frühzeitig bekannt. Denn dieses Urteil war seiner Klage gegen den Verurteilten vor dem Landgericht Göttingen als Anlage beigefügt, wie sich der mit der sofortigen Beschwerde vorgelegten Anspruchsbegründung vom 1. Juli 2010 entnehmen lässt. Aus diesem Urteil ergibt sich aber auch die Beschlagnahme des Grundschuldbriefs und der Armbanduhr.

14

3.

Vor diesem Hintergrund hat der Senat auf die sofortige Beschwerde nur noch zu überprüfen, ob der angefochtene Beschluss mit den in der Urteilsformel ausgesprochenen Feststellungen übereinstimmt (vgl. Meyer-Goßner a.a.O. Rn. 17; HK-Gercke a.a.O.), was hier der Fall ist, und ob Ausschlusstatbestände nach § 111i Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 StPO erfüllt sind. Dies hat das Landgericht zu Recht verneint. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Verletzte - bzw. der Beschwerdeführer für diese - innerhalb der Frist wegen ihrer Ansprüche gegen den Verurteilten im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat (Satz 1 Nr. 1), nachweislich aus Vermögen befriedigt worden ist, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war (Satz 1 Nr. 2), zwischenzeitlich Sachen nach § 111k an sie herausgegeben oder für sie hinterlegt worden sind (Satz 1 Nr. 3) oder dass Sachen nach § 111k an sie herauszugeben gewesen wären und sie die Herausgabe vor Ablauf der Dreijahresfrist beantragt hat (Satz 1 Nr. 4). Insbesondere genügt es zum Ausschluss des Rechtserwerbs des Staates nicht, dass der Beschwerdeführer am 17. August 2010, also vor Fristablauf, mit dem rechtskräftigen Versäumnisurteil einen Vollstreckungstitel gegen den Verurteilten über die aus den abgeurteilten Straftaten resultierenden Forderungen der Insolvenzschuldnerin erwirkt und mit Schreiben vom 25. November 2010 den Auftrag zur Zwangsvollstreckung gegen den Verurteilten erteilt hat. Denn für einen Ausschluss nach § 111i Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StPO wäre erforderlich gewesen, dass der Beschwerdeführer konkret auf das im vorliegenden Strafverfahren gesicherte Vermögen zugegriffen hätte (vgl. BT-Drucks. 16/700 S. 17; HK-Gercke a.a.O. Rn. 14). Daran fehlt es hier.

15

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

16

IV.

Gegen die Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).