Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 30.08.2011, Az.: 32 Ss 87/11
Zweck der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 S. 1 StPO über die Möglichkeit der Verfahrensverständigung und Revisionsmöglichkeit bei Verstoß gegen diese Pflicht
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 30.08.2011
- Aktenzeichen
- 32 Ss 87/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 25934
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2011:0830.32SS87.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stade - 22.02.2011 - AZ: 121 Js 27971/09
Rechtsgrundlagen
- § 243 Abs. 4 S. 1 StPO
- § 257c StPO
Fundstellen
- NStZ 2012, 7
- NStZ 2012, 285-286
- StRR 2011, 406
- StRR 2012, 26-27
- StV 2012, 394-397
- StraFo 2012, 19-20
Verfahrensgegenstand
sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Zweck der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 S. 1 StPO besteht in der Sicherung der Transparenz des Verständigungsverfahrens und der Gewährleistung des Öffentlichkeitsgrundsatzes. Die Pflicht bezweckt nicht die Unterrichtung des Angeklagten über das Bestehen der gesetzlichen Möglicheit der Verfahrensverständigung als solche.
- 2.
Die Verletzung der Pflicht aus § 243 Abs. 4 S. 1 StPO begründet keinen absoluten, sondern lediglich einen relativen Revisionsgrund.
- 3.
Der Angeklagte hat kein subjektives Recht auf Information über die gesetzliche Möglichkeit der Urteilsabsprache. Ein nicht auf eine Verständigung (§ 257 c StPO) zurückgehendes Urteil kann nicht darauf beruhen, dass der Angeklagte durch den Vorsitzenden über diese Möglichkeit nicht unterrichtet worden ist.
In der Strafsache ... hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 30. August 2011 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 13. Großen Strafkammer - als Jugendberufungskammer - des Landgerichts Stade vom 22. Februar 2011 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Neben- und Adhäsionsklägers zu tragen.
Gründe
I.
1.
Der Angeklagte war in erster Instanz durch das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Zeven wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 17 Fällen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000,-- Euro an den Nebenkläger J. S. verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hatten sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, die jeweils erfolglos blieben.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Angeklagte in dem Zeitraum von März 2008 bis zum 21. Oktober 2009 im Rahmen der Betreuung seiner beiden Enkelkinder in wenigstens 17 Einzelfällen Missbrauchshandlungen, die auch Oral- und Analverkehr beinhalteten, zu Lasten seines seinerzeit vierzehnjährigen Enkels J. S. begangen.
2.
Gegen die Verurteilung wendet sich die Revision des Angeklagten mit zwei Verfahrensrügen und der allgemeinen Sachrüge.
a)
Die Revision rügt die Verletzung der Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 S. 1 StPO und beanstandet, der Vorsitzende des Berufungsgerichts habe weder mitgeteilt, dass Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO stattgefunden hätten, noch, dass solche Erörterungen nicht stattgefunden hätten. Infolge des Unterbleibens sei dem Angeklagten bis zum 4. Hauptverhandlungstermin am 25. November 2010 die Möglichkeit einer Verfahrensbeendigung im Wege der Verständigung unbekannt geblieben. Sie vertritt die Rechtsauffassung, § 243 Abs. 4 S. 1 StPO erfordere nicht allein eine Mitteilung über das Führen von Verständigungsgesprächen, sondern auch über ihr Ausbleiben. Die Mitteilungspflicht gelte auch für die Berufungshauptverhandlung.
b)
Die Revision beanstandet zudem die Verletzung der §§ 265, 267 Abs. 3 S. 1 StPO, Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG (Willkürverbot) und Art. 6 Abs. 1 EMRK (faires Verfahren). Die entsprechende Verfahrensrüge stützt sich im Kern auf den Umstand, dass der Vorsitzende des Berufungsgerichts im 4. Hauptverhandlungstermin bei einem Geständnis des Angeklagten eine Strafobergrenze von 2 Jahren und 6 Monaten in Aussicht gestellt habe. Die dann tatsächlich verhängte Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten lasse sich weder auf das Fehlen eines Geständnisses des Angeklagten noch auf die Anzahl der weiteren durchgeführten Hauptverhandlungstermine stützen.
c)
Die allgemeine Sachrüge begründet die Revision insbesondere mit einer als fehlerhaft bezeichneten Strafzumessung und trägt in diesem Zusammenhang vor, das Berufungsgericht habe es versäumt, sich mit der Strafzumessungsrelevanz des Lebensalters (besondere Strafempfindlichkeit) sowie dem vom Angeklagten unternommenen Suizidversuch näher auseinander zu setzen.
II.
Die zulässige Revision bleibt sowohl mit den Verfahrensrügen als auch mit der allgemeinen Sachrüge ohne Erfolg.
1.
a)
Die Rüge einer Verletzung der Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 S. 1 StPO ist zulässig erhoben, aber nicht begründet.
aa)
Dabei braucht der Senat nicht darauf einzugehen, ob die in § 243 Abs. 4 S. 1 StPO normierte, an den Vorsitzenden des zuständigen Gerichts gerichtete Pflicht auch die Mitteilung umfasst, dass im Ermittlungs- oder im Zwischenverfahren keine Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben. Der Senat kann auch offen lassen, ob ungeachtet der auf § 243 Abs. 1 StPO begrenzten Verweisung in § 324 Abs. 1 StPO die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 S. 1 StPO auch für den Vorsitzenden des Berufungsgerichts in der Berufungshauptverhandlung gilt (dafür Weider, in: Niemöller/Schlothauer/Weider, Gesetz zur Verständigung im Strafverfahren, Teil C Rn. 100; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., 2011, § 324 Rn. 1).
bb)
Auf beide Rechtsfragen kommt es nicht an, weil auf dem Unterbleiben der Mitteilung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts über das Fehlen von Erörterungen im Ermittlungs- und Zwischenverfahren das angefochtene Urteil weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch beruhen kann.
Einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 StPO begründet die behauptete Verletzung von § 243 Abs. 4 S. 1 StPO nicht (BGH StV 2011, 202, 203; Jahn StV 2011, 497, 502; Frister, in: Systematischer Kommentar zur StPO (SK-StPO), Band IV, 4. Aufl., 2011, § 243 Rn. 94; siehe auch Becker, in: Löwe/Rosenberg,StPO, Band 6, Teil 1, 26. Aufl., 2010, § 243 Rn. 96a; anders offenbar Weider, in: Niemöller/Schlothauer/Weider, a.a.O., Teil C Rn. 36.). Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, einen Verstoß gegen § 243 Abs. 4 StPO ausdrücklich als absoluten Revisionsgrund in § 338 StPO aufzunehmen. Eine solche Ergänzung von § 338 StPO hat der Gesetzgeber weder im Zuge der Reform durch das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (BGBl. I. S. 2353) noch durch ein anders Änderungsgesetz vorgenommen. Danach kann ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 S. 1 StPO die Revision nur begründen, wenn das Urteil darauf beruht.
cc)
Ein Urteil beruht auf einem Rechtsfehler, wenn nicht auszuschließen ist, dass es ohne diesen Rechtsfehler anders ausgefallen wäre (siehe nur BGH NJW 2011, 2377, 2378 [BGH 11.05.2011 - 2 StR 590/10] Rn. 12; Nagel, in: Radtke/Hohmann, StPO, 2011, § 337 Rn. 35 f. m.w.N.). Daran fehlt es, wenn die Möglichkeit ausgeschlossen oder lediglich theoretischer Natur ist, dass der Rechtsverstoß das angefochtene Urteil beeinflusst hat (BGHSt 22, 278, 280; BGH NJW 2011, 2377, 2378 Rn. 12; Meyer-Goßner, StPO, § 337 Rn. 38). Dies bedeutet hier, dass das angefochtene Urteil allenfalls dann auf dem Unterbleiben der Mitteilung gemäß § 243 Abs. 4 S. 1 StPO beruhen könnte, wenn diese Mitteilungspflicht zumindest auch den Zweck hätte, den Angeklagten über die Möglichkeit zu informieren, das Strafverfahren durch eine Verständigung im Sinne von § 257 c StPO zu beenden. Ein solcher Zweck liegt der Mitteilungspflicht indes nicht zugrunde, wie sich insbesondere an der Entstehungsgeschichte des Gesetzes zeigt.
dd)
Zweck der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 S. 1 StPO ist in erster Linie die Sicherung der Transparenz des Verständigungsverfahrens sowie daneben die Gewährleistung des Grundsatzes der Öffentlichkeit (im Sinne von § 169 GVG) auch und gerade im Rahmen einer Verfahrensverständigung (Schlothauer/Weider StV 2009, 600, 603; Becker, in: Löwe/Rosenberg, StPO, § 243 Rn. 52a; siehe auch Frister, in: Systematischer Kommentar zur StPO, § 243 Rn. 42). Ausweislich der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zum Gesetz über die Verständigung im Strafverfahren soll die Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 S. 1 StPO die Einhaltung des in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten und anerkannten Grundsatzes sicherstellen, dass sich eine Verständigung "im Lichte der öffentlichen Hauptverhandlung offenbaren muss." (BT-Drucks. 16/12310 S. 12). Der Gesetzgeber zieht mit der in der öffentlichen Hauptverhandlung zu erfüllenden Mitteilungspflicht die Konsequenz aus der in§§ 202a, 212 StPO zugelassenen Möglichkeit von Vorgesprächen über eine mittels Verständigung erfolgende Erledigung des Strafverfahrens bereits in den nicht öffentlich geführten Stadien des Ermittlungs- und des Zwischenverfahrens (siehe BT-Drucks. 16/12310 S. 12). Wie sich insbesondere aus der Begründung des Gesetzesentwurfes des Bundesrates zu einem Gesetz über die Verständigung im Strafverfahren vom 15.12.2006 (BT-Drucks.16/4197) ergibt, soll das in § 243 Abs. 4 S. 1 StPO enthaltene Transparenzgebot verhindern, dass "die Erörterungen von Urteilsabsprachen außerhalb der Hauptverhandlung ... ein eigenständiges, informelles und unkontrollierbares Verfahren neben der eigentlichen Hauptverhandlung hervorbringen." (BT-Drucks. 16/4197, S. 8; siehe auch Schlothauer/Weider StV 2009, 600, 603 f.; Becker, in: Löwe/Rosenberg, StPO, § 243 Rn. 52a; Frister, in: Systematischer Kommentar zur StPO, § 243 Rn. 42). Mit der Verpflichtung, bereits vor und außerhalb der Hauptverhandlung geführte Gespräche über eine mögliche Verständigung in der Hauptverhandlung mitzuteilen, wird zugleich von vornherein "jedem Anschein der Heimlichkeit und der hieraus resultierenden Besorgnis der Befangenheit vorgebeugt und dem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren Rechnung getragen." (BGH StV 2011, 72 f. [BGH 05.10.2010 - 3 StR 287/10]). Die durch die Mitteilungspflicht vom Gesetzgeber erwartete Sicherung des Öffentlichkeitsgrundsatzes und des Transparenzgebots dient den Interessen derjenigen Angeklagten, die persönlich an Erörterungen über Urteilsabsprachen im zeitlichen Vorfeld der Hauptverhandlung nicht beteiligt, sondern in solchen Gesprächen lediglich durch ihren Verteidiger vertreten waren (dazu Schlothauer, in Niemöller/Schlothauer/Weider, a.a.O., Teil B § 243 Rn. 5). Entsprechendes gilt für sonstige Verfahrensbeteiligte, die nicht stets sämtlich an entsprechenden Erörterungen mit dem Gericht teilgenommen haben müssen. Im Ergebnis sichert die Mitteilungspflicht damit nur den Informationsgleichstand sämtlicher Verfahrensbeteiligter, auch derjenigen, die an den Erörterungen selbst nicht beteiligt waren (vgl. Weider, in: Niemöller/Schlothauer/Weider, a.a.O., Teil C Rn. 37.). Der Angeklagte wird durch die Mitteilung über eventuell geführte Verständigungsgespräche und über ihren Inhalt in die Lage versetzt, sein weiteres Prozessverhalten auf die bisherigen Inhalte von Verständigungsgesprächen einzustellen (Weider a.a.O.).
Daraus ergibt sich indes keinerlei subjektives Recht des Angeklagten auf eine Information über die gesetzliche Möglichkeit, das Verfahren durch eine Urteilsabsprache im Sinne von § 257c StPO zu beenden. Auch Wortlaut und Entstehungsgeschichte von § 243 Abs. 4 S. 1 StPO lassen die Annahme eines derartigen Regelungszwecks nicht zu.
Damit kann das Urteil nicht auf einer unterbliebenen Mitteilung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts über das Fehlen von Gesprächen im Sinne von § 243 Abs. 4 S. 1 StPO beruhen.
b)
Die Rüge einer Verletzung der Hinweispflicht aus§ 265 StPO sowie eines Ver-stoßes gegen das Willkürverbot wegen der Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten trotz einer im 4. Hauptverhandlungstermin von dem Vorsitzenden des Berufungsgerichts in Aussicht gestellten Strafobergrenze von 2 Jahren und 6 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe ist zulässig erhoben, bleibt aber in der Sache ebenfalls ohne Erfolg.
aa)
Es ist keine der sich aus § 265 StPO oder aus anderen Vorschriften ergebenden gesetzlichen Hinweispflichten (vgl. dazu Radtke, in: Radtke/Hohmann, StPO, § 265 Rn 67) durch die von dem Vorsitzenden des Berufungsgerichts für den Fall eines Geständnisses angesprochene Strafobergrenze von 2 Jahren und 6 Monaten verletzt.
Zwar nimmt die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei in einer öffentlichen Hauptverhandlung seitens des Gerichts abgegebenen Strafobergrenze für den Fall eines Geständnisses des Angeklagten eine Hinweispflicht des Gerichts an, wenn es sich in rechtlicher zulässiger Weise von dieser Obergrenze lösen will (BGHSt 38, 102, 105; BGHSt 42, 46, 49; BGH NStZ 2002, 219 f.; BGH NJW 2003, 1404; siehe auch Radtke, Die Entwicklung der Absprachen im Strafverfahren, in: Götz von Olenhusen (Hrsg.), 300 Jahre Oberlandesgericht Celle, 2011, S. 515, 525 f.). Diese gerichtliche Hinweispflicht betrifft auch den Fall einer gescheiterten Absprache (BGH NStZ 2002, 219 f.). An dieser Pflicht hat sich durch das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren und die dadurch erfolgte Einfügung von § 257c StPO mit der dortigen Regelung über die Bindung des Gerichts an getroffene Absprachen nichts geändert (BGH NJW 2011, 2377, 2378 [BGH 11.05.2011 - 2 StR 590/10] Rn. 10).
Der Bundesgerichtshof hat jedoch eine Hinweispflicht des Tatrichters lediglich in solchen Fallgestaltungen angenommen, in denen der Angeklagte entweder bereits vor der Benennung einer Strafobergrenze durch das erkennende Gericht oder im Anschluss daran ein Geständnis abgelegt oder den verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf in sonstiger Weise eingeräumt hatte (siehe etwa BGH NStZ 2002, 219 f.; BGH NJW 2003, 1404). In den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren war von dem Tatgericht eine Strafobergrenze jeweils im Hinblick auf das bereits erfolgte oder erwartete Geständnis des Angeklagten genannt worden. Die Hinweispflicht dient dem Schutz des Angeklagten vor einer Entscheidung des Gerichts, die ihn im Hinblick auf die zuvor in Aussicht gestellte und an ein Geständnis geknüpfte Strafobergrenze überrascht, ohne dass er Gelegenheit hatte, sein weiteres Prozessverhalten auf die neue Einschätzung des Unrechts- und Schuldgehaltes der Tat und damit der vom Tatrichter für angemessen erachteten Strafe einzustellen. Diese Auslegung der Hinweispflicht bei einem Abweichen von einer ursprünglich in Aussicht gestellten Strafobergrenze entspricht auch dem Zweck der gesetzlichen Hinweispflichten in § 265 Abs. 1 und 2 StPO allgemein, der darin besteht, durch eine umfassende Information des Angeklagten über die Bewertung seiner Tat(en) eine sachgerechte Verteidigung zu ermöglichen und ihn vor Überraschungsentscheidungen des Gerichts zu schützen (vgl. etwa auch Radtke, in: Radtke/Hohmann, StPO, § 265 Rn. 1-5 m.w.N.).
Danach bestand hier keine Pflicht zu einem Hinweis auf eine mögliche Abweichung von der für den Fall eines Geständnisses in den Raum gestellten möglichen Strafobergrenze. Nach dem Vorbringen der Revision hat der Kammervorsitzende auf einer Anregung der Verteidigung des Angeklagten darauf hingewiesen, dass "nach Auffassung der Kammer für den Fall eines Geständnisses allenfalls eine Freiheitsstrafe, die höchstens 2 Jahre und 6 Monate betrage, in Betracht kommen könne." Der (frühere) Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Ba., habe daraufhin erklärt, dies mit dem Angeklagten erörtern zu müssen. Das Thema sei dann im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung nicht mehr aufgegriffen worden. Bei dieser Sach- und Verfahrenslage konnte bei dem Angeklagten von vornherein keine berechtigte Erwartung entstehen, das Berufungsgericht werde für den Fall der Verurteilung selbst ohne ein Geständnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von höchsten 2 Jahren und 6 Monaten gelangen. Wie die Revision selbst vorträgt, hatte der Kammervorsitzende eine solche Obergrenze lediglich für den Fall eines Geständnisses in Aussicht gestellt. Ein Geständnis hat der Angeklagte jedoch nicht abgelegt. Da die Kammer sich, wozu sie ohnehin nicht verpflichtet war (siehe BGH StV 2011, 202, 204), nicht zu einer Strafobergrenze für den Fall des Ausbleibens eines Geständnisses geäußert hatte, hatte sich die Sach- und Verfahrenslage durch die Mitteilung des Vorsitzenden nicht verändert.
bb)
Soweit die Revision meint, die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten sei willkürlich angesichts der für den Fall des Geständnisses in Aussicht gestellten Strafobergrenze sowie des Umstandes, dass sich im Strafverfahren zeitlich nach dem Hinweis des Vorsitzenden keine strafzumessungsrelevanten Veränderungen mehr ergeben hätten, die diese Divergenz rechtfertigen könnten, trifft dies bereits im Ansatz nicht zu.
Zwar kann sich im Einzelfall eine unangemessene Divergenz zwischen der im Rahmen von Verständigungsgesprächen vom Gericht in Aussicht gestellten Strafobergrenze für den Fall eines Geständnisses und der beim Ausbleiben eines Geständnisses tatsächlich erkannten Strafe als rechtsfehlerhaft erweisen, wenn dadurch das zulässige Maß der Strafzumessung überschritten und ein unzulässiger Druck auf den Angeklagten ausgeübt wird (vgl. BGH StV 2011, 202, 204; grundlegend bereits BGHSt 43, 195, 204; vgl. auch Radtke, Festschrift 300 Jahre OLG Celle, S. 515, 528). Umgekehrt darf aber auch die für den Fall des Geständnisses avisierte Strafe nicht unterhalb des durch den Unrechts- und Schuldgehalt eröffneten Rahmens liegen (BGHSt (GS) 50, 40, 50). Dabei lässt sich nicht abstrakt-generell angeben, welches Gewicht dem Geständnis eines Angeklagten unter den Aspekten der Opferschonung, der Einsicht in ein Fehlverhalten und der Abkürzung einer Hauptverhandlung zukommt, dies richtet sich vielmehr jeweils nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Eine mathematische Betrachtung jedenfalls, der für ein Geständnis in Aussicht gestellte Strafrabatt dürfe einen bestimmten Prozentsatz nicht übersteigen, verbietet sich von vornherein (BGH StV 2011, 202, 204).
Nach diesen Maßstäben erweist sich die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe vor dem Hintergrund der für den Fall eines Geständnisses in Aussicht gestellten Strafobergrenze nicht als willkürlich oder als mit dem Gebot schuldangemessenen Strafens unvereinbar. Zum einen fehlt es bereits auf der Grundlage des Vorbringens der Revision an der Ausübung unzulässigen Drucks auf den Angeklagten. Das Berufungsgericht hat keine Strafobergrenze für den Fall genannt, dass kein Geständnis erfolgt. Bereits bei formaler Betrachtung liegt deshalb ein unzulässiges Drohen mit der "Sanktionsschere" fern. Zum anderen stellt sich durchaus die Frage, ob die von der Jugendkammer bei einem Geständnis in Aussicht gestellte Strafobergrenze nicht schon den Rahmen einer unrechts- und schuldangemessenen Sanktion deutlich unterschritten hätte. Wie die Revision zutreffend ausführt, kann dem Aspekt der Opferschonung zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Verständigungsgespräche kaum noch entscheidende Bedeutung zugekommen sein. Der Nebenkläger hatte bereits vollständig und umfassend ausgesagt. Selbst wenn sich für die Kammer am 4. Hauptverhandlungstermin abgezeichnet haben sollte, dass eine Wiederholung oder Teilwiederholung seiner Vernehmung erforderlich werden sollte, konnte der üblicherweise mit einem frühzeitigen Geständnis bedeutsam werdende Aspekt der Vermeidung einer sekundären Viktimisierung des Nebenklägers als Opferzeugen hier nur noch eingeschränkt zum Tragen kommen. Angesichts der von der Jugendkammer rechtsfehlerfrei festgestellten Taten des Angeklagten, die teilweise mit einem Eindringen in den Körper des Opfers verbunden waren, des mit diesen Taten verbundenen Unrechts- und Schuldgehalts der Taten sowie der Höhe der verhängten Einzelstrafen hätte sich unter den konkreten Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten möglicherweise nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eröffneten - weiten - Rahmens bei der Strafzumessung bewegt. Jedenfalls ist die tatsächlich verhängte Strafe gegen den nicht geständigen Angeklagten unter keinen Umständen mit dem Grundsatz schuldangemessenen Strafens unvereinbar.
In der Entscheidung des Berufungsgerichts, ungeachtet der für den Fall des Geständnisses in Aussicht gestellten Strafobergrenze eine deutlich höhere Gesamtfreiheitsstrafe zu verhängen, liegt auch kein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Dieser Grundsatz schützt im Strafverfahren das Vertrauen der Bürger, auch dasjenige eines Angeklagten im Strafverfahren, in die Verlässlichkeit staatlichen Handelns und sichert so die berechtigten Erwartungen und die Dispositionen, die im Vertrauen auf das Verhalten der Justizorgane geweckt bzw. getroffen worden sind (vgl. Frank Meyer HRRS 2011, 17, 20 m.w.N.). Schutzwürdige Erwartungen können jedoch nur dann ausgelöst werden, wenn das staatliche Verhalten hinreichend konkret, nicht in sich widersprüchlich ist und die Entstehung des Vertrauenstatbestandes in den Verantwortungsbereich des Gerichts fällt (Frank Meyer, Willensmängel des Angeklagten beim Rechtsmittelverzicht im Strafverfahren, 2003, S. 291 ff.).
Hier fehlt es indes von vornherein an der Entstehung eines Vertrauenstatbestandes für eine Strafobergrenze von 2 Jahren und 6 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe. Diese Strafobergrenze war lediglich für den Fall eines Geständnisses des Angeklagten in Aussicht gestellt, ein Geständnis ist aber nicht erfolgt. Die Revision trägt vor, der frühere Verteidiger des Angeklagten habe diese Strafobergrenze und die Frage eines Geständnisses mit dem Angeklagten erörtern wollen, das Thema sei jedoch im weiteren Verlauf des Berufungsrechtszuges nicht mehr angesprochen worden. Damit ist die Bedingung, unter die die Jugendkammer die genannte Strafobergrenze gestellt hat, nicht eingetreten. Das schließt ein schutzwürdiges Vertrauen des Angeklagten von vornherein aus (vgl. BGH StV 2011, 74, 75). Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, ob die vom Vorsitzenden der Jugendkammer genannte Strafobergrenze wegen der möglichen Unterschreitung des schuldangemessenen Strafrahmens überhaupt zulässig hätte avisiert werden dürfen.
2.
Das angefochtene Urteil enthält auch sonst keine dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler.
Zu den Einwendungen der Revision gegen die Vollständigkeit der Strafzumessungserwägungen des Berufungsgerichts hat die Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt:
"Soweit er (der Angeklagte, Zusatz durch den Senat) die Erörterung einzelner von ihm als gewichtig eingeordneter Gesichtspunkte bei der Strafzumessung vermisst, ist nicht zu besorgen, dass die Kammer diese Umstände übersehen hätte. Die schriftlichen Entscheidungsgründe bilden für die materiell-rechtliche Nachprüfung durch das Revisionsgericht eine Einheit; maßgeblich ist der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. Die Kammer hat die bisherige Unbestraftheit des Angeklagten ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt. ... Der im Dezember 2009 unternommene Suizidversuch wurde ebenso festgestellt wie das Schuldeingeständnis gegenüber der Zeugin M. H. Die Kammer hat sich eingehend mit den persönlichen Lebensumständen des Angeklagten und seinem Lebensweg auseinandergesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass die Kammer die Strafempfindlichkeit des 66-jährigen Angeklagten verkannt hätte, liegen nicht vor."
Dem tritt der Senat bei.
III.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 und S. 2 StPO.