Amtsgericht Hannover
Beschl. v. 04.08.2010, Az.: 705 M 55137/10

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
04.08.2010
Aktenzeichen
705 M 55137/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 41449
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:2010:0804.705M55137.10.0A

Tenor:

  1. wird der Vollstreckungsschutzantrag der Schuldnerin vom 22.07.2010 kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

1

Mit Antrag vom 22.07.2010 begehrte die Schuldnerin Vollstreckungsschutz für ihr gepfändetes Konto nach § 850k ZPO aF, zur Vermeidung von Wiederholungen wird, insoweit auf den Wortlaut des Antrags Bezug genommen.

2

Mit gerichtlicher Zwischenverfügung vom 27.07.2010, auf deren Wortlaut ebenfalls zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, wurde die Schuldnerin auf Antragsmängel unter Fristsetzung hingewiesen.

3

Auch die rechtsirrigen Ausführungen des Schuldnervertreters vom 31.07.2010 führen zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtlage.

4

Der Antrag ist nunmehr zurückzuweisen, weiterer Schriftverkehr erscheint insoweit aufgrund der Diktion des Schriftsatzes vom 31.07.2010 nicht sachdienlich.

5

Zunächst ist zu bemerken, dass das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO iVm. § 11 RpflG gegen die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 27.07.2010 nicht zur Verfügung steht. Mit diesem Rechtsmittel können nämlich nur Entscheidungen, also Beschlüsse, des Vollstreckungsgerichts angefochten werden (vgl. auch Zöller/Stöber ZPO 28. Aufl. § 793 Rn. 2 und 3). Ein Beschluss ist gegen den sich die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 31.07.2010 hätte sofortige Beschwerde einlegen können, ist aber gerade nicht ergangen.

6

Eine Entscheidung nach § 850k ZPO aF war bei Antragstellung aufgrund der zum 01.07.2010 in Kraft getretenen Gesetzesänderung zum Pfändungsschutz für Konten nicht mehr möglich. Schutz für gepfändete Konten wird seitdem entweder durch das neu eingeführte "P - Konto" nach § 850k ZPO nF in Form eines pauschalen Pfändungsfreibetrages der an eventuelle Unterhaltspflichten angepasst wird, oder aber auch Antrag des Schuldners nach § 850l ZPO bis zum 31.12.2011, der an die Stelle des bisherigen § 850k ZPO aF getreten ist, durch gerichtlichen Beschluss gewährt. Eine solche gerichtliche Entscheidung ist aber aufgrund der Bestimmung des § 850l Abs. 4 ZPO nur möglich, wenn der Schuldner über kein "P - Konto" verfügt, der Pfändungsschutz des § 850l ZPO ist dem automatischen Pfändungsschutz des "P - Konto" nachgelagert.

7

Eine Umdeutung des Antrags nach § 850k ZPO aF in einen Antrag nach § 850l ZPO kann im vorliegenden Fall nicht erfolgen, da es erstens der Glaubhaftmachung im Sinne des § 850l Abs. 4 ZPO iVm. § 294 ZPO, beispielsweise durch eidesstattliche Versicherung der Schuldnerin, fehlt, über kein "P - Konto" zu verfügen (Stöber Forderungspfändung 15. Aufl. Rn. 1299) und weil zweitens im Gegensatz zu der Behauptung des Anwalts der Schuldnerin gerade nicht die mit Zwischenverfügung vom 27.07.2010 erforderten Kontoauszüge vorgelegt worden sind. Diese Vorlage ist im Rahmen der der Schuldnerin obliegenden Beibringungs- und Beweispflicht auch nach § 850l ZPO, wie bis zum 30.06.2010 nach § 850k ZPO aF (vgl. Zöller/Stöber ZPO 28. Aufl. Anh § 850k, § 850l Rn. 1), unumgänglich wie bereits mit den hiesigen, dem Schuldnervertreter und der Schuldnerin bekannten Beschlüssen des Amtsgerichts Hannover vom 08.04.2010 und  21.04.2010 - 705 M 55137/10 - sowie dem Beschluss des Landgerichts Hannover vom 26.04.2010 - 52 T 42/10 - dargelegt. Dem Antrag vom 22.07.2010 waren nämlich -wie auch dem Schriftsatz vom 31.07.2010 nämlich gerade keine Kontoauszüge beigefügt.

8

Eine Entscheidung nach § 850l ZPO ist unter diesen Gesichtspunkten nicht möglich.

9

Nur am Rande wird in diesem Zusammenhang bemerkt, dass es nicht ersichtlich ist, woher der Anwalt der Schuldnerin die nicht gesetzeskonforme Ansicht nimmt, dass die Kreditinstitute derzeit noch nicht verpflichtet seinen, ein solches "P - Konto" jedem möglichen Berechtigten einzuräumen. Dem ist aus den folgenden Gründen nicht zu folgen.

10

Vorrangig sind gepfändete Konten aufgrund der Gesetzesänderung hinsichtlich des Pfändungsschutzes für Konten, die am 01.07.2010 in Kraft getreten ist, in ein "Pfändungsschutzkonto" oder "P - Konto" (§ 850k ZPO nF) zu überführen. Diesen Antrag kann jeder Schuldner bei seiner Bank ab dem 1.7.2010 stellen. Die Umstellung eines bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto kann der Schuldner gegenüber seiner Bank also jederzeit verlangen, dazu hat der Schuldner gemäß § 850k Abs. 7 ZPO ein gesetzlich verankertes Recht, sofern er dort über ein Girokonto verfügt (vgl. Hk-ZV/Meller-Hannich 1. Aufl. § 850k ZPO nF Rn. 34; Frank Lücke "Das "P-Konto" im Lichte der ZKA-Empfehlung zum Girokonto für jedermann" BKR 2009, 457; Musielak/Becker ZPO 7. Aufl. Anhang 4 § 850k Rn. 19). Der Pfändungsschutz auf dem "P-Konto" ist unabhängig davon, woher das Guthaben stammt; insoweit sind damit beispielsweise auch Selbständige geschützt. Die Umstellung muss die Bank gemäß § 850k Abs. 7 Satz 3 ZPO nF zum vierten auf die Erklärung des Schuldners folgenden Geschäftstages besorgt haben (Hk-ZV/Meller-Hannich 1. Aufl. § 850k ZPO nF Rn. 36; Zöller/Stöber ZPO 28. Aufl. Anh. § 850k Rn. 16). Faktisch besteht somit für alle Kreditinstitute (Banken, Postbank, Sparkassen) die Pflicht ein dort bestehendes Girokonto als "P - Konto" zu führen (vgl. Hk-ZV/Meller - Hannich 1. Aufl. § 850k ZPO nF Rn. 34 und § 850l ZPO Rn. 5; Dr. Martin Ahrens "Das neue Pfändungsschutzkonto" NJW 2010, 2001; Frank Lücke "Das "P-Konto" im Lichte der ZKA-Empfehlung zum Girokonto für jedermann" BKR 2009, 457).

11

Auch die Argumentation, dass für Rentner keine "P - Konten" eingerichtet werden müssten, ist nicht nachvollziehbar, da Volfstreckungsschutz nach § 850l ZPO ein Auslaufmodell ist und längstens bis zum 31.12.2011 gilt. Danach wird Vollstreckungsschutz für Konten ausschließlich über das "P - Konto" nach § 850k ZPO nF gewährt, was zur Folge hat, dass neben der (bereits jetzt bestehenden) Verpflichtung der Kreditinstitute, ein dort bestehendes Girokonto als "P - Konto" weiter zu führen, für die Schuldner ein faktischer Zwang besteht, ein solches einzurichten.

12

Nur wenn eine Person über kein Girokonto verfügen sollte, hätte sie ebenso wenig einen Rechtsanspruch auf Einräumung eines "P - Kontos" wie auf Einrichtung eines Girokontos (vgl. Hk-ZV/Meller - Hannich § 850k ZPO nF Rn. 35): Hier liegt der Fall aber anders, da die Schuldnerin hier bei der Drittschuldnerin über ein Girokonto verfügt und somit über § 850k Abs. 7 ZPO nF eine Verpflichtung der Drittschuldnerin zur Führung eines "P - Kontos" besteht, wie oben dezidiert dargelegt wurde.

13

Die Nebenentscheidung folgt aus § 91 ZPO :