Amtsgericht Hannover
Urt. v. 18.03.2010, Az.: 522 C 1692/10
Bibliographie
- Gericht
- AG Hannover
- Datum
- 18.03.2010
- Aktenzeichen
- 522 C 1692/10
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 41452
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHANNO:2010:0318.522C1692.10.0A
Rechtsgrundlagen
- ZPO § 138 Abs. 3
In dem Rechtsstreit
...
hat das Amtsgericht Hannover - Abt. 522 -
im schriftlichen Verfahren gem. § 495a ZPO
aufgrund der bis zum 17. März 2010 eingegangenen Schriftsätze
durch die Richterin am Amtsgericht Grünwald
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 482,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2009 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gem. § 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht aus der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 12.02.2009 ein Zahlungsanspruch in Höhe von 482,00 € zu.
Nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin, der gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt, hat sich der Beklagte am 12.12.2009 gegenüber der Klägerin verpflichtet, es zu unterlassen, Computersoftware der Klägerin, insbesondere das Computerspiel ... ohne deren Einwilligung herunterzuladen oder zum Herunterladen bereitzuhalten oder sonst wie öffentlich zugänglich zu machen oder Derartiges durch Dritte vornehmen zu lassen. Zur Abgeltung aller weiteren zivilrechtlichen Ansprüche der Klägerin hat sich der Beklagte zur Zahlung von 482,00 € verpflichtet. Dieser Zahlungsverpflichtung ist der Beklagte nicht nachgekommen, so dass er antragsgemäß zu verurteilen war.
Die Entscheidung über die Zinsen in gesetzlicher Höhe rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.