Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 01.03.2006, Az.: 2 K 211/03

Anspruch auf Gewährung von Eigenheimzulage; Übernahme der auf die Wohnung des Veräußerers entfallenden Verbindlichkeiten durch den Erwerber; Anschaffungskosten als Bemessungsgrundlage des Fördergrundbetrags; Zugehörigkeit der Verbindlichkeiten zum Privatvermögen der Übergeberin; Zugehörigkeit der Verbindlichkeiten zum Betriebsvermögen

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
01.03.2006
Aktenzeichen
2 K 211/03
Entscheidungsform
Endurteil
Referenz
WKRS 2006, 14399
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2006:0301.2K211.03.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - 06.09.2006 - AZ: IX R 25/06

Fundstellen

  • DStR 2006, IX Heft 35 (Kurzinformation)
  • DStRE 2006, 1215-1216 (Volltext mit amtl. LS)
  • EFG 2006, 1403-1404 (Volltext mit red. LS)
  • ZEV 2006, 424 (red. Leitsatz)

Tatbestand

1

Streitig ist, ob dem Kläger wegen der Übernahme von Verbindlichkeiten für ein zu einem Hof i.S.d. Höfeordnung (HöfeO) gehörendes Wohnhaus im Privatvermögen Anschaffungskosten entstanden sind und ihm deshalb ab dem Streitjahr 2000 Eigenheimzulage zusteht.

2

Der Kläger ist Landwirt und hatte im Streitjahr 2000 zwei Kinder. Er erhielt im Streitjahr im Wege vorweggenommener Erbfolge von seiner Mutter den zu diesem Zeitpunkt bereits von ihm bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sowie die mit einem Zweifamilienhaus bebaute Hofstelle. Der Betrieb umfasste 16,5 ha landwirtschaftliche Nutzflächen, eine Hoffläche mit Wirtschaftsgebäuden, Vorräte sowie eine Milchquote von 110.000 kg. Im Wohnhaus nutzten die Mutter des Klägers eine Wohnung, der Kläger mit seiner Familie die andere Wohnung, jeweils zu eigenen Wohnzwecken. Das Wohnhaus gehörte seit dessen Entnahme in den 90er Jahren zum Privatvermögen. Betrieb und Hofstelle bildeten einen Hof i.S.d. HöfeO. Nach dem Übergabevertrag war der Kläger verpflichtet, die auf dem Betrieb und dem Wohnhaus lastenden Verbindlichkeiten zu übernehmen. Danach hatte der Kläger drei Darlehen zu übernehmen, die im Übergabezeitpunkt mit insgesamt 120.037 DM valutierten. Weiterhin hatte der Kläger seinen beiden Schwestern Ausgleichszahlungen von jeweils 40.000 DM zu zahlen. Die Mutter des Klägers behielt sich an der von ihr zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung ein lebenslanges Wohnrecht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten der Übergabe wird auf den Hofübergabevertrag verwiesen.

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Der Kläger beantragte für die von ihm genutzte Wohnung ab dem Streitjahr 2000 Eigenheimzulage. Die Bemessungsgrundlage gab er in seinem Antrag mit 50.225 DM an.

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Der Beklagte setzte die Eigenheimzulage zunächst antragsgemäß fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

5

Im Anschluss an eine vom Finanzamt W durchgeführte Außenprüfung hob der Beklagte den Bescheid über die Gewährung der Eigenheimzulage auf. Er gelangte dem Prüfer folgend zu der Auffassung, dem Kläger stehe Eigenheimzulage für die von ihm genutzte Wohnung nicht zu. Er habe diese nämlich nicht i.S.d. Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) angeschafft, sondern unentgeltlich erworben.

6

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage. Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe Eigenheimzulage für die von ihm genutzte Wohnung zu. Er habe diese Wohnung nämlich nicht unentgeltlich erworben, sondern durch die Übernahme von Verbindlichkeiten teilentgeltlich. Darin liege eine Anschaffung i.S.d. EigZulG. Die auf die Wohnung des Klägers entfallenden Anschaffungskosten seien nach der Regelung in Tz. 47 des BMF-Schreibens vom 13. Januar 1993 (BStBl. I 1993, 80, Anhang 13 II d. ESt-Handbuchs) zu berechnen. Der Kläger habe nämlich durch die Übergabe des Hofes i.S.d. HöfeO sowohl Betriebsvermögen als auch Privatvermögen übernommen. Die übernommenen Verbindlichkeiten, soweit sie danach auf die Wohnung des Klägers entfielen, seien die Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage. Dies seien 20.354 DM. Insoweit schließe sich der Kläger der Berechnung des Berichterstatters im Richterbrief vom 1. Februar 2006 (Bl. 50 - 51 Gerichtsakte) an.

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Der Kläger beantragt,

wie erkannt zu entscheiden.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Er hält an seiner Auffassung fest, dem Kläger stehe Eigenheimzulage für die von ihm zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung nicht zu. Er habe sie nämlich nicht angeschafft, sondern unentgeltlich erworben. Die Übernahme von Verbindlichkeiten im Rahmen der Hofübergabe habe auch insoweit nicht zu Anschaffungskosten geführt, als diese auf das zum Privatvermögen gehörende Wohnhaus entfielen. Die vom Kläger genannte Regelung in Tz. 47 d. BMF-Schreibens v. 13. Januar 1993 (a.a.O..) komme im Streitfall nicht zur Anwendung. Sie werde nämlich insoweit von der für Fälle der Erbfolge im Bereich der Land- und Forstwirtschaft spezielleren Regelung in den Tz. 86ff. d. BMF-Schreibens vom 11. Januar 1993 (BStBl. I 1993, 62, Anhang 13 I d. ESt-Handbuchs) verdrängt. Dabei sei zu beachten, dass das vom Kläger übernommene Wohnhaus zwar steuerrechtlich Privatvermögen sei, aber dennoch zum Hofesvermögen nach der HöfeO gehöre. Es nehme an der Sonderrechtsnachfolge nach der HöfeO teil. Die vom Kläger übernommenen Verbindlichkeiten beträfen insgesamt Hofesvermögen. Nach Tz. 92 d. BMF-Schreibens vom 11. Januar 1993 (a.a.O..) fände auch hinsichtlich der Wohnung des Betriebsinhabers ein unentgeltlicher Erwerb statt. Weder Abfindungszahlungen noch übernommene Verbindlichkeiten führten insoweit zu Anschaffungskosten.

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Hilfsweise stimmt der Beklagte für die Höhe der übernommenen und auf das Wohnhaus entfallenden Verbindlichkeiten ebenfalls der Berechnung des Berichterstatters im Richterbrief vom 1. Februar 2006 (Bl. 50 - 51 d. Gerichtsakte) zu, wonach die auf das Wohnhaus insgesamt entfallenden Verbindlichkeiten mit 25.916 DM und der auf die Wohnung des Klägers entfallende Anteil mit 20.354 DM anzusetzen sei.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet. Der Beklagte hat zu Unrecht die Gewährung von Eigenheimzulage versagt.

12

Dem Kläger steht ab dem Jahr 2000 Eigenheimzulage zu.

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Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG ist die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus begünstigt. Nicht begünstigt ist nach § 2 Abs. 2 Abs. 1 Satz 2 EigZulG u.a. eine Wohnung, für die die sog. große Übergangsregelung nach § 52 Abs. 15 Satz 2 oder 3 EStG gilt.

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Die Wohnung des Klägers ist danach begünstigt. Sie ist im Inland belegen und befindet sich in einem im Eigentum des Klägers stehenden Haus. Der Kläger hat diese Wohnung auch angeschafft. Ihm sind nämlich durch die Übernahme der auf seine Wohnung entfallenden Verbindlichkeiten Anschaffungskosten entstanden. Der Kläger hatte die Wohnung im Wege vorweggenommener Erbfolge von seiner Mutter erhalten und die darauf lastenden Verbindlichkeiten zu übernehmen. In der Übernahme von Verbindlichkeiten des Veräußerers durch den Erwerber liegen in steuerrechtlicher Beurteilung grundsätzlich Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts; die Begleichung der Verbindlichkeit führt zu Aufwendungen des Erwerbers, die er auf sich nimmt, um die Verfügungsmöglichkeit über das Wirtschaftsgut zu erlangen (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. Juli 1990, GrS 4-6/89, BStBl. II 1990, 847). Nach dieser Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, ist hiervon im Grundsatz ebenfalls auszugehen, wenn ein Wirtschaftsgut unentgeltlich, jedoch unter Übernahme der auf ihm lastenden Verbindlichkeiten übertragen wird. Ausschlaggebend ist, dass der Übergeber die Vermögensübertragung von der Gewährung des in der Übernahme der Verbindlichkeiten liegenden Vorteils durch den Übernehmer abhängig macht und dadurch ein Entgelt erlangt. Es macht nämlich keinen Unterschied, ob der Vermögensempfänger den zur Ablösung der Verpflichtung erforderlichen Betrag an den Übergeber zahlt oder ob er die Verpflichtung vom Übergeber übernimmt.

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Eine davon abweichende Beurteilung ist jedoch geboten, wenn ein Betrieb übertragen wird und zum Betriebsvermögen, wie es regelmäßig der Fall ist, Verbindlichkeiten gehören. In diesem Fall ist im Übergang der Verbindlichkeiten kein Entgelt zu sehen. Auf die weiteren Ausführungen hierzu im Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990, GrS 4-6/89 (a.a.O..) wird verwiesen.

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Danach sind die vom Kläger übernommenen Verbindlichkeiten kein Entgelt, soweit diese Verbindlichkeiten zum Betriebsvermögen des vom Kläger übernommenen landwirtschaftlichen Betriebs gehören. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.

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Soweit die Verbindlichkeiten zum Privatvermögen der Übergeberin, der Mutter des Klägers, und nach der Übernahme ebenso zum Privatvermögen des Klägers gehören, hat der Kläger jedoch ein Entgelt entrichtet. Die Übergeberin hatte nämlich die Vermögensübertragung von der Übernahme der Verbindlichkeiten abhängig gemacht.

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Für die Frage des Entgelts und der Anschaffungskosten ist es unerheblich, ob das Privatvermögen, für das der Kläger Verbindlichkeiten der Übergeberin zu übernehmen hatte, Hofesvermögen oder hofesfreies Vermögen nach der HöfeO war. Insoweit wird die steuerrechtliche Trennung von Betriebsvermögen und Privatvermögen nicht durch die Regelungen der HöfeO aufgehoben. Die HöfeO regelt nur die Erbfolge abweichend vom Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Aus der vom Beklagten für seine Rechtsauffassung genannten Tz. 92 d. BMF-Schreibens vom 11. Januar 1993 (a.a.O..), an dessen Regelung das Gericht im Übrigen nicht gebunden ist, ergibt sich nichts anderes. Dort wird nur klargestellt, dass auch Privatvermögen an einer Sonderrechtsnachfolge nach der HöfeO teilnehmen kann, wenn dieses zum Hofesvermögen gehört und dass in diesem Fall Abfindungszahlungen nicht zu Anschaffungskosten führen und kein Entgelt für das übernommene Vermögen darstellen. Damit gibt das BMF-Schreiben zudem nur die ständige Rechtsprechung des BFH wieder (vgl. BFH-Urteil vom 26. März 1987, IV R 20/84, BStBl. II 1987, 561). Zur Übernahme von Verbindlichkeiten als Anschaffungskosten und Entgelt äußern sich, entgegen der Auffassung des Beklagten, die Tz. 86ff. d. BMF-Schreibens vom 11. Januar 1993 (a.a.O..) nicht.

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Die Beteiligten haben sich im Hinblick auf die Berechnung des Berichterstatters im Richterbrief vom 1. Februar 2006 darauf tatsächlich verständigt, die für die Übernahme des Privatvermögens (Wohnhaus) übernommenen Verbindlichkeiten der Übergeberin mit 25.916 DM und den auf die Wohnung des Klägers entfallenden Anteil dieser Verbindlichkeiten mit 20.354 DM anzusetzen. In dieser Höhe hat der Kläger das Wohnhaus bzw. seine Wohnung teilentgeltlich erworben. Er hatte für seine Wohnung Anschaffungskosten in Höhe von 20.354 DM.

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Diese Anschaffungskosten sind nach § 8 EigZulG Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag. Da der Kläger die Wohnung erst nach Ablauf des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres angeschafft hat, beträgt nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG der Fördergrundbetrag 2,5 v.H. der Bemessungsgrundlage. Weiterhin erhält der Kläger für zwei zu Beginn des Förderzeitraums zu seinem Haushalt gehörende Kinder Kinderzulagen nach § 9 Abs. 5 EigZulG von jeweils 1.500 DM jährlich.

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Dem Kläger steht Eigenheimzulage allerdings nicht in allen Jahren des Förderzeitraums in gleicher (voller) Höhe zu, sondern nur insgesamt bis zur Höhe der Bemessungsgrundlage von 20.354 DM. Insoweit wird nämlich der Anspruch auf Eigenheimzulage durch § 9 Abs. 6 EigZulG begrenzt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift darf die Summe der Fördergrundbeträge und der Kinderzulagen die Bemessungsgrundlage nach § 8 EigZulG nicht überschreiten.

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Danach berechnet sich die Eigenheimzulage im Einzelnen wie folgt:

Bemessungsgrundlage20.354 DM
Fördergrundbetrag 2,5 v.H. von 20.354 DM509 DM
Kinderzulage für 2 Kinder x 1.500 DM3.000 DM
jährlich3.509 DM
für die Jahre 2000 bis 2004 jeweils 3.509 DMentspricht gesamt 17.545 DM
für das Jahr 20052.809 DM
20.354 DM
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), da die Frage, wann bei einem Hof i.S.d. HöfeO Anschaffungskosten durch die Übernahme von Verbindlichkeiten entstanden sind und damit eine Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage vorhanden ist, eine Vielzahl von Fällen betrifft.

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