Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 12.11.1968 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 NATOZStRdErl

Bibliographie

Titel
NATO-Truppenstatut u. Zusatzvereinbarungen; hier: Zusammenarbeit mit den Behörden der Stationierungsstreitkräfte gem. Artikel 53 Zusatzabkommens (ZA)
Redaktionelle Abkürzung
NATOZStRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
54000000031001

5.
Die Zuständigkeiten der Länder auf den in Absatz (5) des UP genannten Gebieten bleiben durch die vom Bundesminister der Finanzen in seinem Geschäftsbereich getroffenen Regelungen unberührt. Die auf örtlicher Ebene geschaffene Kontaktstelle soll lediglich den Verkehr mit den Behörden der Stationierungsstreitkräfte erleichtern und bei den vielschichtigen Problemen, die sich aus Artikel 53 ZA ergeben, eine wirksame Wahrnehmung der zivilen Belange gewährleisten. In allen Angelegenheiten, die sich auf Liegenschaften beziehen, die den Stationierungsstreitkräften zur ausschließlichen Benutzung überlassen sind, ist daher wie folgt zu verfahren:

5.1
Anliegen, Vorstellungen oder Beschwerden Dritter sind, sofern sie bei örtlichen Landes- oder Kommunalbehörden vorgebracht werden, zunächst an die zuständige Bundesvermögensstelle, in allen anderen Fällen an die Oberfinanzdirektionen Hannover - Bundesvermögens- und Bauabteilung -, gegebenenfalls mit entsprechender Stellungnahme weiterzuleiten.

5.2
Werden Maßnahmen innerhalb der den Stationierungsstreitkräften überlassenen Liegenschaften auf Gebieten erforderlich, für die eine Landes- oder Kommunalbehörde zuständig ist, so sind regelmäßig die Leiter der örtlichen Bundesvermögensstellen einzuschalten. Nach dem UP zu Art. 53 ZA fallen hierunter z.B. Maßnahmen auf folgenden Gebieten:

  1. Öffentliche Sicherheit und Ordnung einschließlich des Feuerschutzes;

    Gewerbeaufsicht;

    Wasser-, Gas- und Eltversorgung, Entwässerung und Abwasserbeseitigung;

    Nachbarrecht, Landesplanung, Denkmal- und Naturschutz;

    forstliche Bewirtschaftung, Jagd, Fischerei
    - Ausbeutung von Bodenschätzen -.