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  • ab 12.11.1968 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 NATOZStRdErl

Bibliographie

Titel
NATO-Truppenstatut u. Zusatzvereinbarungen; hier: Zusammenarbeit mit den Behörden der Stationierungsstreitkräfte gem. Artikel 53 Zusatzabkommens (ZA)
Redaktionelle Abkürzung
NATOZStRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
54000000031001

6.
Ziffer 5 gilt nicht

6.1
für die Zusammenarbeit bei Baumaßnahmen gemäß Art. 49 ZA;

6.2
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheitsmaßnahmen bei Schießständen, Munitions- und Treibstofflagern [Absatz (6) Buchstabe (c) (ii) des UP zu Artikel 53 ZA]. Hier werden auf Bundesebene die Bildung gemeinsamer Ausschüsse und der Abschluß von Verwaltungsabkommen mit den Stationierungsstreitkräften angestrebt;

6.3
für Ersuchen auf Freigabe von Liegenschaften oder Teilen davon für zivile Zwecke [Artikel 48 Absatz (5) ZA].