NATOZStRdErl,NI - NATO Zusammenarb StatStreitkrRdErl

NATO-Truppenstatut u. Zusatzvereinbarungen;
hier: Zusammenarbeit mit den Behörden der Stationierungsstreitkräfte gem. Artikel 53 Zusatzabkommens (ZA)

Bibliographie

Titel
NATO-Truppenstatut u. Zusatzvereinbarungen; hier: Zusammenarbeit mit den Behörden der Stationierungsstreitkräfte gem. Artikel 53 Zusatzabkommens (ZA)
Redaktionelle Abkürzung
NATOZStRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
54000000031001

RdErl. d. Nds. MdI v. 28.10.1968 - II/6 (c)-3-A-531.02 -

Vom 28. Oktober 1968 (Nds. MBl. S. 1094)

- GültL 166/17 -

- VORIS 54000 00 00 31 001 -

Abschnitt 1 NATOZStRdErl

Bibliographie

Titel
NATO-Truppenstatut u. Zusatzvereinbarungen; hier: Zusammenarbeit mit den Behörden der Stationierungsstreitkräfte gem. Artikel 53 Zusatzabkommens (ZA)
Redaktionelle Abkürzung
NATOZStRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
54000000031001

1.
Artikel 53 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA) - BGBl. II 1961 S. 1183 - regelt die Zusammenarbeit zwischen den Streitkräften der Entsendestaaten einschließlich des zivilen Gefolges - im folgenden: Stationierungsstreitkräfte - und den deutschen Behörden hinsichtlich solcher Liegenschaften, die den Stationierungsstreitkräften von der Bundesrepublik zur ausschließlichen Benutzung überlassen sind oder werden. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den Absätzen (5) bis (7) des Unterzeichnungsprotokolls (UP) zu Artikel 53 ZA.

Abschnitt 2 NATOZStRdErl

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Titel
NATO-Truppenstatut u. Zusatzvereinbarungen; hier: Zusammenarbeit mit den Behörden der Stationierungsstreitkräfte gem. Artikel 53 Zusatzabkommens (ZA)
Redaktionelle Abkürzung
NATOZStRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
54000000031001

2.
Die Stationierungsstreitkräfte können innerhalb dieser Liegenschaften die Maßnahmen treffen, die sie zur befriedigenden Erfüllung ihrer Verteidigungsaufgabe für erforderlich erachten. Hierbei dürfen sie auf den Gebieten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ihre eigenen Vorschriften anwenden, soweit diese gleichwertige oder höhere Anforderungen stellen als das deutsche Recht (Artikel 53 Abs. 1 ZA). Artikel II des NATO-Truppenstatuts, wonach die Stationierungsstreitkräfte grundsätzlich das deutsche Recht zu achten haben, bleibt hiervon unberührt.

Bei Durchführung der Maßnahmen nach Art. 53 Abs. 1 und 2 ZA haben die Stationierungsstreitkräfte sicherzustellen, daß die deutschen Behörden das zur Wahrung ihrer Belange Erforderliche veranlassen können und hierzu gegebenenfalls auch Zutritt zu den Liegenschaften erhalten.

Abschnitt 3 NATOZStRdErl

Bibliographie

Titel
NATO-Truppenstatut u. Zusatzvereinbarungen; hier: Zusammenarbeit mit den Behörden der Stationierungsstreitkräfte gem. Artikel 53 Zusatzabkommens (ZA)
Redaktionelle Abkürzung
NATOZStRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
54000000031001

3.
Hinsichtlich dieser Liegenschaften wird die Bundesrepublik gegenüber den Stationierungsstreitkräften vom Bundesminister der Finanzen vertreten, der allgemein die Oberfinanzdirektionen - Bundesvermögens- und Bauabteilungen - mit der Wahrnehmung der sich aus Artikel 53 ZA ergebenden Aufgaben beauftragt hat. Die Oberfinanzdirektionen sind angewiesen, in diesem Rahmen alle Anliegen, Vorstellungen und Beschwerden Dritter, gleichgültig ob es sich um Privatpersonen, um Kommunal- oder Landesbehörden handelt, mit den Behörden der Stationierungsstreitkräfte zu klären, die jeweils zuständigen deutschen Behörden und Dienststellen einzuschalten und ihnen erforderlichenfalls auch Zutritt zu der Liegenschaft zu verschaffen.

Abschnitt 4 NATOZStRdErl

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Titel
NATO-Truppenstatut u. Zusatzvereinbarungen; hier: Zusammenarbeit mit den Behörden der Stationierungsstreitkräfte gem. Artikel 53 Zusatzabkommens (ZA)
Redaktionelle Abkürzung
NATOZStRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
54000000031001

4.
Für die Zusammenarbeit auf örtlicher Ebene ist mit den britischen und kanadischen Streitkräften eine zusätzliche Vereinbarung getroffen worden, nach der als deutsche Vertreter im Sinne von Absatz (6) des UP zu Artikel 53 ZA die Leiter der örtlich zuständigen Bundesvermögensstellen bestimmt sind. Diese sind angewiesen, mit den von den britischen/kanadischen Streitkräften benannten örtlichen Vertretern zu verhandeln, wenn Maßnahmen getroffen werden müssen, die eine Beteiligung der zuständigen deutschen Behörden oder Dienststellen und den Zutritt zu einer Liegenschaft erforderlich machen. Mit den übrigen Stationierungsstreitkräften wird eine entsprechende Regelung angestrebt.