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  • ab 12.11.1968 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 NATOZStRdErl

Bibliographie

Titel
NATO-Truppenstatut u. Zusatzvereinbarungen; hier: Zusammenarbeit mit den Behörden der Stationierungsstreitkräfte gem. Artikel 53 Zusatzabkommens (ZA)
Redaktionelle Abkürzung
NATOZStRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
54000000031001

2.
Die Stationierungsstreitkräfte können innerhalb dieser Liegenschaften die Maßnahmen treffen, die sie zur befriedigenden Erfüllung ihrer Verteidigungsaufgabe für erforderlich erachten. Hierbei dürfen sie auf den Gebieten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ihre eigenen Vorschriften anwenden, soweit diese gleichwertige oder höhere Anforderungen stellen als das deutsche Recht (Artikel 53 Abs. 1 ZA). Artikel II des NATO-Truppenstatuts, wonach die Stationierungsstreitkräfte grundsätzlich das deutsche Recht zu achten haben, bleibt hiervon unberührt.

Bei Durchführung der Maßnahmen nach Art. 53 Abs. 1 und 2 ZA haben die Stationierungsstreitkräfte sicherzustellen, daß die deutschen Behörden das zur Wahrung ihrer Belange Erforderliche veranlassen können und hierzu gegebenenfalls auch Zutritt zu den Liegenschaften erhalten.