Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 12.11.1968 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 NATOZStRdErl

Bibliographie

Titel
NATO-Truppenstatut u. Zusatzvereinbarungen; hier: Zusammenarbeit mit den Behörden der Stationierungsstreitkräfte gem. Artikel 53 Zusatzabkommens (ZA)
Redaktionelle Abkürzung
NATOZStRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
54000000031001

3.
Hinsichtlich dieser Liegenschaften wird die Bundesrepublik gegenüber den Stationierungsstreitkräften vom Bundesminister der Finanzen vertreten, der allgemein die Oberfinanzdirektionen - Bundesvermögens- und Bauabteilungen - mit der Wahrnehmung der sich aus Artikel 53 ZA ergebenden Aufgaben beauftragt hat. Die Oberfinanzdirektionen sind angewiesen, in diesem Rahmen alle Anliegen, Vorstellungen und Beschwerden Dritter, gleichgültig ob es sich um Privatpersonen, um Kommunal- oder Landesbehörden handelt, mit den Behörden der Stationierungsstreitkräfte zu klären, die jeweils zuständigen deutschen Behörden und Dienststellen einzuschalten und ihnen erforderlichenfalls auch Zutritt zu der Liegenschaft zu verschaffen.