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  • ab 12.11.1968 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 NATOZStRdErl

Bibliographie

Titel
NATO-Truppenstatut u. Zusatzvereinbarungen; hier: Zusammenarbeit mit den Behörden der Stationierungsstreitkräfte gem. Artikel 53 Zusatzabkommens (ZA)
Redaktionelle Abkürzung
NATOZStRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
54000000031001

4.
Für die Zusammenarbeit auf örtlicher Ebene ist mit den britischen und kanadischen Streitkräften eine zusätzliche Vereinbarung getroffen worden, nach der als deutsche Vertreter im Sinne von Absatz (6) des UP zu Artikel 53 ZA die Leiter der örtlich zuständigen Bundesvermögensstellen bestimmt sind. Diese sind angewiesen, mit den von den britischen/kanadischen Streitkräften benannten örtlichen Vertretern zu verhandeln, wenn Maßnahmen getroffen werden müssen, die eine Beteiligung der zuständigen deutschen Behörden oder Dienststellen und den Zutritt zu einer Liegenschaft erforderlich machen. Mit den übrigen Stationierungsstreitkräften wird eine entsprechende Regelung angestrebt.