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  • ab 12.11.1968 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 NATOZStRdErl

Bibliographie

Titel
NATO-Truppenstatut u. Zusatzvereinbarungen; hier: Zusammenarbeit mit den Behörden der Stationierungsstreitkräfte gem. Artikel 53 Zusatzabkommens (ZA)
Redaktionelle Abkürzung
NATOZStRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
54000000031001

1.
Artikel 53 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA) - BGBl. II 1961 S. 1183 - regelt die Zusammenarbeit zwischen den Streitkräften der Entsendestaaten einschließlich des zivilen Gefolges - im folgenden: Stationierungsstreitkräfte - und den deutschen Behörden hinsichtlich solcher Liegenschaften, die den Stationierungsstreitkräften von der Bundesrepublik zur ausschließlichen Benutzung überlassen sind oder werden. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den Absätzen (5) bis (7) des Unterzeichnungsprotokolls (UP) zu Artikel 53 ZA.