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Abschnitt 6 BeamVGDRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; hier: Berücksichtigung von Renten im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 55
Redaktionelle Abkürzung
BeamVGDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046038

Wird eine Rente zur Besitzstandswahrung in Höhe des bisherigen Rentenzahlbetrages gewährt (§ 1253 Abs. 2 Satz 5, ggf. i.V.m. § 1254 Abs. 2 Satz 2 RVO, § 30 Abs. 2 Satz 5, ggf. i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 2 AVG, § 53 Abs. 2 Satz 5, ggf. i.V.m. Abs. 5 Satz 2 RKG), so sind für die Anwendung des § 55 BeamtVG weiterhin die Berechnungsmerkmale der bisherigen Rente heranzuziehen (z.B. für eine Berechnung nach § 55 Abs. 4 Satz 1). Entsprechendes gilt, wenn eine Witwen- oder Witwerrente zur Besitzstandswahrung in Höhe von sechs Zehnteln des Zahlbetrages der bisherigen Versichertenrente gezahlt wird (§ 1268 Abs. 2 Satz 2 RVO, § 45 Abs. 2 Satz 2 AVG, § 69 Abs. 2 Satz 2 RKG).