Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 25.06.2010, Az.: 4 UF 117/09

Aufhebung des Teilentzugs der elterlichen Sorge und Erteilung einer Weisung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
25.06.2010
Aktenzeichen
4 UF 117/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 18877
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2010:0625.4UF117.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Oldenburg - 52 F 3034/09 SO - 19.8.2009

Fundstelle

  • ZFE 2011, 112

Tenor:

Auf die Beschwerde der Kindeseltern wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg vom 19. August 2009 hinsichtlich der Kinder A... und B... geändert.

Der Antrag der Antragstellerin, den Kindeseltern das Sorgerecht für die Kinder A... und B... teilweise zu entziehen, wird zurückgewiesen.

Den Kindeseltern wird die Weisung erteilt, für A... und B... Leistungen der öffentlichen Kinder und Jugendhilfe vorbehaltlos in Anspruch zu nehmen.

Hinsichtlich der Kinder C..., D... und E... ergeht eine gesonderte Entscheidung.

Gründe

1

Mit dem angefochtenen und hiermit wegen aller Einzelheiten in Bezug genommenen Beschluss hat das Amtsgericht den Kindeseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen und die Gesundheitsfürsorge für A..., B..., C..., D... und E... sowie zusätzlich für C... die Sorge in Schulangelegenheiten entzogen und auf das Jugendamt als Pfleger übertragen.

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Dagegen richtet sich die Beschwerde der Kindeseltern nach Maßgabe ihrer Begründung.

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Das zulässige Rechtsmittel führt hinsichtlich A... und B... zur Änderung der angefochtenen Entscheidung.

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Nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens ist ein Teilentzug der elterlichen Sorge für diese Kinder nicht veranlasst. Es ist jedoch die Erteilung einer Weisung (§ 1666 Abs. 3 Nr. 1 BGB) geboten.

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Nach den im Beschwerderechtszug getroffenen Feststellungen ist eine den Teilentzug der elterlichen Sorge rechtfertigende Gefährdung des Kindeswohls

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(§ 1666 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 6 BGB) bezogen auf A... und B... nicht gegeben.

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Das vom Senat eingeholte Gutachten der Dipl.Psych. Dr. M... kommt zu dem Ergebnis, dass die Kindeseltern ausreichende Bindungen zu allen Kindern haben und über erzieherische Fähigkeiten verfügen, die eine Grundversorgung sowie die gesundheitliche und schulische Versorgung der Kinder sicherstellen. Andererseits haben die Eltern große Defizite in ihren kommunikativen Fähigkeiten und Möglichkeiten, auf die Bedürfnisse der Kinder einzugehen. Daraus hat sich in der Vergangenheit eine Überforderung der Eltern bei der Erziehung und dem Umgang mit - einschließlich F... - sechs Kindern entwickelt. Dazu hat auch die berufliche Situation der Eltern beigetragen (Schichtarbeit des Vaters, teilweise Nachtarbeit der Mutter).

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Die Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass sich die Überforderungssituation der Eltern stark verändert hat. Der Kindesvater hat seine Anstellung als Altenpfleger verloren. Er ist bereit, in Zukunft nur noch in reduziertem Umfang berufstätig zu sein. Beide Elternteile haben der Gutachterin gegenüber ihre Bereitschaft erklärt, zukünftig wieder Hilfen anzunehmen. Eine Suizidalität der Kindesmutter ist aktuell nicht feststellbar. Wegen dieser grundlegend veränderten Rahmenbedingungen hält die Sachverständige weniger einschneidende Maßnahmen als einen Teilentzug der elterlichen Sorge für vertretbar.

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Sie hält es für angezeigt, die Kinder A... und B... in den elterlichen Haushalt zurückkehren zu lassen, weil sie dabei eine Gefährdung des Wohles dieser beiden Kinder für nicht gegeben erachtet. Angesichts der eingangs genannten Defizite der Kindeseltern hält sie es aber für dringend erforderlich, zur Unterstützung der Eltern ein Helfersystem zu installieren.

10

Der Senat hält das Gutachten für überzeugend. Die Sachverständige hat auch bei der mündlichen Erläuterung des Gutachtens vor dem Senat noch einmal nachvollziehbar hervorgehoben, dass die Kindeseltern mit der Erziehung von sechs Kindern in der Vergangenheitüberfordert waren und bei dem derzeitigen Stand der Dinge auch wiederüberfordert sein würden. Sie hat allerdings auch daran festgehalten, dass das Wohl von A... und B... bei einer Rückkehr nur dieser beiden Kinder in den elterlichen Haushalt nicht gefährdet ist, wenn ihr Aufenthalt dort von einem noch zu installierenden Helfersystem begleitet wird. Dabei wird es in der Zukunft darum gehen, die nachgewiesenen erzieherischen Defizite der Kindeseltern zu beseitigen. Hier sind die mangelnde Durchsetzungsfähigkeit des Vaters, die mangelnde Impulskontrolle der Mutter und die noch nicht hinreichend entwickelte Fähigkeit der Eltern, insbesondere der Kindesmutter, die Bedürfnisse der Kinder zu erkennen und die eigenen Bedürfnisse dem hintenan zu stellen, zu nennen.

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Auch wenn der Senat mit dem Jugendamt und der Verfahrenspflegerin gerade dem letztgenannten Punkt große Bedeutung beimisst und die Defizite der Eltern, insbesondere der Mutter sieht, gebietet die danach vorzunehmende Abwägung, den Eltern die Chance zu geben, in veränderten Verhältnissen, nämlich nur mit drei Kindern im Haushalt unter Mithilfe des Helfersystems, die vorhandenen Kompetenzen weiterzuentwickeln. Mit der Sachverständigen ist der Senat der Ansicht, dass dies den Eltern gelingen wird und dass die Defizite in den veränderten Umständen nicht die Qualität erreichen, dass von einer Gefährdung des Wohls von B... und A... sicher auszugehen ist, wobei der Senat nicht verkennt, dass die Erziehung durch die Eltern, insbesondere was die emotionale Stabilität der Kinder angeht, hinter dem zurück bleibt, was professionelles Personal zu leisten im Stande ist. Indessen ist dies auch nicht der Maßstab für die Entziehung des Sorgerechts.

12

Soweit das Jugendamt und die Verfahrenspflegerin der Kinder Bedenken gegen das Gutachten erhoben haben, sind diese nach Ansicht des Senates ausgeräumt. Was die Qualität der Bindung angeht, hat die Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass sie anders als Jugendamt und Verfahrenspflegerin eine verlässliche Qualifizierung der ElternKindBindung als ´schlecht´ oder ´gut´ nicht für möglich halte. Sie beschränke sich auf die Beobachtung, ob eine Bindung bestehe. Diese sei, was die Kinder B... und A... betreffe, besonders ausgeprägt. Eltern und Kindern sei es gelungen, diese enge Bindung über die lange Zeit zu halten.

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Der Senat ist auch nicht der Ansicht, dass hinsichtlich A... und B... notwendige Feststellungen zur Betreuungsfähigkeit der Eltern bezogen auf die Defizite dieser beiden Kinder fehlen. Die Sachverständige hat die entsprechenden dokumentierten Befunde und Berichte berücksichtigt und zu Rate gezogen.

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Unter diesen Umständen ist ein Teilentzug der elterlichen Sorge bezüglich A... und B... nicht erforderlich. Zur Abwendung einer zukünftigen Kindeswohlgefährdung ist es aber geboten, den Eltern die Weisung zu erteilen, vorbehaltlos öffentliche Hilfen in Form von Leistungen der Kinder und Jugendhilfe (§§ 27 ff. SGB VIII) in Anspruch zu nehmen. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die Eltern nicht durchgängig in der Lage waren, solche bereits gewährten Hilfen anzunehmen. Diese sind aber, wie die Sachverständige zutreffend ausgeführt hat, dringend weiter erforderlich, um die bestehenden Erziehungsdefizite der Eltern zum Wohle der Kinder abzubauen und gleichzeitig auch eine tragfähige, bisher nicht gebildete Grundlage für die Rückkehr der Geschwisterkinder zu erarbeiten.

15

Die Kindeseltern haben ihre gegenüber der Gutachterin erklärte Bereitschaft zur Annahme solcher Hilfen bei der Anhörung vor dem Senat wiederholt. Dabei hat der Senat den Eindruck gewonnen, dass diese Bereitschaft tatsächlich vorhanden ist und die Eltern nunmehr verinnerlicht haben, dass nur eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Helfersystem die Gewähr dafür bietet, dass A... und B... dauerhaft im Familienverband verbleiben.

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Der Senat geht auch davon aus, dass bei gleichzeitiger Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen eine Überforderung der Eltern bei der Erziehung von zunächst nur drei Kindern nicht eintreten wird. A... und B... sind außerhalb der Ferienzeit bis 16 Uhr in der Schule versorgt, so dass schon dadurch eine Entspannung jedenfalls der Betreuungs- und Versorgungssituation eintritt.

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Bezüglich der Kinder C..., D... und E... ist mit Blick auf die Ausführungen des Jugendamtes im Schriftsatz vom 24.Juni 2010 noch eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich.

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Abschließend legt der Senat Wert auf die klarstellende Feststellung, dass mit dieser Entscheidung nicht etwa zum Ausdruck gebracht werden soll, das Jugendamt oder das Familiengericht hätten seinerzeit falsch entschieden. Vielmehr trägt die Entscheidung den veränderten Umständen, insbesondere der vielfach beteuerten Kooperationsbereitschaft der Eltern Rechnung.