Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 22.06.2010, Az.: 12 U 8/10

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
22.06.2010
Aktenzeichen
12 U 8/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 40162
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2010:0622.12U8.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aurich - 12.02.2010 - AZ: 3 O 1128/08 (354)

Tenor:

  1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. Februar 2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aurich unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

  2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des am 1. Mai 2007 verstorbenen G... W... W...zum Stichtag 1. Mai 2007 durch Vorlage eines in Gegenwart der Klägerin aufgenommenen notariellen Verzeichnisses, beinhaltend eine Auflistung der Aktiva unter Berücksichtigung etwaiger Wertpapiere, Bankguthaben, Forderungen, Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen sowie etwaige Verbindlichkeiten und Steuerschulden und Auskunft zu erteilen über ausgleichspflichtige Schenkungen in dem Zeitraum seit dem 24. September 2004.

  3. Im Übrigen wird die Klage zum Auskunftsanspruch abgewiesen.

  4. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten zu entscheiden hat.

  5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

I.

Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten nach dem Tod ihres Ehemanns im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche geltend. Die Beklagten, Töchter des Erblassers und Erbinnen zu jeweils 1/3, begehrten widerklagend Auskunft über unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers an die Klägerin. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aurich verwiesen.

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da der Klägerin, soweit die Beklagten hierzu in der Lage seien, über den Nachlassbestand umfassend Auskunft erteilt worden sei. Auf den Widerklageantrag der Beklagten hat das Landgericht die Klägerin antragsgemäß zur Auskunft über unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers verurteilt. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. In der Berufungsinstanz haben die Parteien die Widerklage übereinstimmend für erledigt erklärt.

3

Die Klägerin meint, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei der Forderung nach einem notariellen Nachlassverzeichnisses angesichts der bereits erteilten Auskünfte um eine reine "Förmelei" handele. Es sei nach wie vor erforderlich, dass sämtliche Miterben gemeinschaftlich unter fachkundiger Mitwirkung eines Notars eine Erklärung abgäben.

4

Die Klägerin beantragt,

  1. unter Abänderung des am 12.02.2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Aurich die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des am 01.05.2007 verstorbenen G... W... W... zum Stichtag 01.05.2007 durch Vorlage eines in ihrer Gegenwart aufgenommenen notariellen Verzeichnisses, insbesondere beinhaltend eine komplette Auflistung der Aktiva unter Berücksichtigung etwaiger Wertpapiere, Bankguthaben, Forderungen, Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen, Edelsteine, Perlen, Schmuck, Kunstgegenstände, Hausratsgegenstände, Möbel, Fahrzeuge sowie sämtlicher Passiva, etwaiger Verbindlichkeiten, Steuerschulden, Beerdigungskosten sowie Auskunft zu erteilen über ausgleichspflichtige Schenkungen seit dem 24,09.2004.

5

Hilfsweise beantragt

  1. die Klägerin die Zurückverweisung an das Landgericht Aurich.

6

Die Beklagten beantragen,

  1. die Berufung zurückzuweisen.

7

Die Beklagten verteidigen das Urteil des Landgerichts. Der Anspruch der Klägerin sei erfüllt. Ein weiteres Auskunftsverlangen sei rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte zu 1) habe die Erklärung umfassend für alle Miterben abgegeben. Ein Anspruch auf Ergänzung des vorgelegten Bestandsverzeichnisses bestehe nicht. Wegen des vorliegenden, ordnungsgemäßen Bestandsverzeichnisses könne die Klägerin auch nicht verlangen, dass das notarielle Verzeichnis in ihrer Gegenwart aufgenommen werde.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat im Einverständnis der Parteien die Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet.

9

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Auskunftsanspruch der Klägerin nicht erfüllt. Die Beklagten sind auf der ersten Stufe der Pflichtteilsklage gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB verpflichtet, der Klägerin in dem genannten Umfang Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines in ihrer Gegenwart aufgenommen notariellen Verzeichnisses zu erteilen.

10

Die Beklagten haben ihre Pflicht zur Vorlage eines notariellen Verzeichnisses durch die Vorlage des beurkundeten Nachlassverzeichnisses vom 9. September 2009 nicht erfüllt. Ein notarielles Verzeichnis im Sinne des § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB liegt nicht bereits dann vor, wenn der Notar "amtlich mitgewirkt". Die Aufnahme des Verzeichnisses durch den Notar geht über die bloße Beurkundungstätigkeit weit hinaus. Erforderlich ist vielmehr, dass der Notar den Nachlassbestand selbst ermittelt und seine Feststellungen in einer von ihm zu unterzeichnenden berichtenden Urkunde niederlegt. Durch die Unterzeichnung des Bestandsverzeichnisses hat der Notar zum Ausdruck zu bringen, dass er für den Inhalt des Bestandsverzeichnisses verantwortlich ist (OLG Celle DNotZ 2003, 62 [OLG Celle 21.01.2002 - 4 W 318/01]). Diesen Anforderungen genügt das vorgelegte Verzeichnis nicht. Das Verzeichnis ist von der Beklagten zu 1) errichtet worden. Bei der Aufnahme des Inventars hat der Notarvertreter lediglich "amtlich mitgewirkt". Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Beklagte zu 1) - was jedenfalls aus der Urkunde nicht hervorgeht - ihre Erklärung umfassend für alle Miterben abgegeben hat.

11

Das Verlangen der Beklagten nach einem notariellen Nachlassverzeichnis ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Daran ändern der wiederholte Vortrag der Beklagten zum Nachlassbestand und die Vorlage des Verzeichnisses vom 9. September 2009 nichts. Es ist nicht in das Belieben des Auskunftsschuldners gestellt, wie er das Auskunftsbegehren zu befriedigen gedenkt. Die Auskunftsgläubigerin hat vielmehr einen Anspruch auf ein notarielles Verzeichnis auch dann, wenn bereits ein privatschriftliches Verzeichnis vorliegt (OLG Köln ZEV 383, 384; OLG Karlsruhe NJW-RR 2007, 881; OLG Oldenburg FamRZ 2000, 62; Palandt-Edenhofer, BGB, 69. Aufl. § 2314 Rn. 7). Ein notarielles Verzeichnis hat für den Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich eine höhere Richtigkeitsgewähr. Es ist damit zu rechnen, dass sich ein Erbe bei einer Befragung durch den Notar um zutreffende und vollständige Auskunft bemüht und ein notarielles Verzeichnis Klarheit und Übersichtlichkeit aufweist.

12

Der Auskunftsanspruch besteht allerdings nur in dem tenorierten Umfang. Einen weitergehenden Anspruch hat die Klägerin nicht. Das Landgericht hat zu Recht eine Auskunftspflicht der Beklagten über Edelsteine, Perlen, Schmuck, Kunstgegenstände, Haushaltsgegenstände, Möbel und Fahrzeuge verneint. Unstreitig hatten die Beklagten in den letzten Lebensjahren keinen Kontakt zum Erblasser, so dass sie insoweit keine Auskünfte erteilen können. Zwar ist der zur Auskunft verpflichtet Erbe grundsätzlich verpflichtet, sich gegebenenfalls fremdes Wissen zu verschaffen (MüKo-Lange, BGB, 5. Aufl. § 2314 Rn. 10). Im vorliegenden Fall kommt als Auskunftsperson aber nur die Klägerin als dessen Ehefrau in Betracht, so dass ihr Auskunftsbegehren insoweit gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt. Gleiches gilt für die Beerdigungskosten, die unstreitig von der Klägerin selbst beglichen wurden.

13

Nach alledem waren die Beklagten unter teilweiser Aufhebung des landgerichtlichen Urteils zur Erteilung der Auskunft (in allerdings begrenztem Umfang) zu verurteilen.

14

Wird, wie im vorliegenden Fall, der Auskunftsanspruch erst im zweiten Rechtszug unter Aufhebung einer die Klage insgesamt abweisenden landgerichtlichen Entscheidung zuerkannt, bleibt bei einer Stufenklage der Zahlungsanspruch selbst ohne ausdrückliche Zurückverweisung in der ersten Instanz anhängig (OLG Celle NJW-RR 1996, 431; Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl. § 254 Rn. 13). Der Senat hat die Zurückweisung gleichwohl klarstellend ausgesprochen, da das Landgericht die Stufenklage nach dem missverständlichen Urteilseingang und -tenor insgesamt abgewiesen hat. Der hierfür entsprechend § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO erforderliche Zurückverweisungsantrag (BGH ZMR 2006, 601) liegt vor.

15

III.

Die Kostenentscheidung war dem abschließenden Urteil des Landgerichts vorzubehalten. Dies betrifft auch die auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil entfallende Kostenquote. Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung erklärt, keine voll- und teilweise unentgeltlichen Zuwendungen, auch ehebedingten Zuwendungen von dem Erblasser erhalten zu haben. Daraufhin haben die Parteien die Widerklage übereinstimmend für erledigt erklärt. Das ist zulässig. Eine Erledigung ist auch in der Rechtsmittelinstanz zu berücksichtigen, wenn - wie hier - das erledigende Ereignis selbst außer Streit steht (BGH NJW 1999, 2520, 2522 [BGH 05.05.1999 - XII ZR 184/97]; Zöller-Greger a.a.O. § 254 Rn. 12).

16

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

17

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 2.000,00 € festgesetzt.