Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 25.06.2010, Az.: 6 U 64/10
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 25.06.2010
- Aktenzeichen
- 6 U 64/10
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 47948
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 03.03.2010 - AZ: 7 O 2563/09
- nachfolgend
- BGH - 28.06.2012 - AZ: IX ZR 128/10
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Absonderungsrecht einer Bank mit der Folge, dass diese die Auskehrung des durch eine Verwertung der ihr zur Sicherheit abgetretenen Lebensversicherung erlösten Betrages (Rückkaufswert) abzüglich einer Verwertungspauschale sowie der Verwertungskosten verlangen kann.
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 03.03.2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I.
Die Parteien streiten darüber, wem der Verwertungserlös aus einer von dem am 06.12.2002 verstorbenen Insolvenzschuldner abgeschlossenen Lebensversicherung bei der V… L………… AG zusteht.
Am 22.12.1999 schlossen M… A…S… (= Insolvenzschuldner) und dessen Ehefrau E… mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin (B… H… und V… AG) einen Darlehensvertrag (Nr. 780723741) über einen Betrag von 540.000,-- DM (Anlage K 1). In Ziffer 6 (sonstige Sicherheiten) des Darlehensvertrages wurde vereinbart, dass M…S…und seine Ehefrau als Darlehensnehmer zur Sicherung der Ansprüche aus dem Darlehensvertrag die Rechte und An - sprüche aus einer neu abzuschließenden Lebensversicherung bei der V… L………..AG mit einem Erlebensfallkapital von 330.539,-- DM abtreten.
Ebenfalls am 22.12.1999 schlossen der Insolvenzschuldner und seine Ehefrau mit der V…- und W… AG (im Folgenden: Vereinsbank) einen Vertrag über die Gewährung eines Darlehens über eine Nettokreditsumme in Höhe von 55.000,-- DM (Anlagen K 2). Zur Sicherung dieses Darlehens wurde ebenfalls eine Abtretung der Rechte und Ansprüche aus der neu abzuschließenden Lebensversicherung in Höhe von 330.539,-- DM vereinbart, wobei es unter II. heißt: „Zweitrangige Abtretung der Rechte und Ansprüche nach 540.000,-- DM aus der neu abzuschließenden Lebensversicherung bei der V…L…….in Höhe von 330.539,-- DM gemäß separater Erklärung“.
Der Insolvenzschuldner S…schloss eine Lebensversicherung (Versicherungsschein-Nr. T8544208.2) über ein Erlebensfallkapital von 330.539,-- DM bei der V… L…….AG ab. Am 07./14.03.2000 unterzeichneten u.a. der Insolvenzschuldner und die Klägerin einen Vordruck zur Abtretung von Lebensversicherungsansprüchen (Anlagen K 3). Nach dem Inhalt dieser Urkunde übertrug der Insolvenzschuldner die Ansprüche und Rechte aus dem Versicherungsvertrag zur Absicherung des Darlehensbetrages. Nach Ziffer 8 der Abtretung beauftragten sie die Bank, der Versicherungsgesellschaft die Abtretung unter Widerruf etwa bestehender Bezugsrechte in ihrem Namen anzuzeigen. Ebenfalls unter dem 07./14.03.2000 unterzeichnete der Insolvenzschuldner einen gleichlautenden Vordruck zur Abtretung und übertrug zur Absicherung der Darlehenssumme alle Ansprüche und Rechte aus dem Versicherungsvertrag (Anlage K 5). Auch in dieser Urkunde wurde unter Ziffer 8 die Bank beauftragt, der Versicherungsgesellschaft die Abtretung im Namen der Sicherungsgeber anzuzeigen.
Am 17.03.2000 übersandte die V… an die V… L….. AG zwei Erklärungen zur Abtretung von Lebensversicherungsansprüchen (Anlage A 1), wobei die Abtretungsanzeigen nicht von dem Insolvenzschuldner, sondern von seiner Tochter unterzeichnet wurden. Das Schreiben der V… vom 17.03.2000 enthielt die Bitte, die Abtretungen in einer bestimmten Reihenfolge vorzumerken, nämlich einen erstrangigen Teil in Höhe von 492.318,-- DM zugunsten der B… H…- und V… AG sowie einen zweitrangigen Teil in Höhe von 54.725,-- DM zugunsten der V- und W…… AG (Anlage A 1).
Die V… L………..AG wandte sich jeweils mit Schreiben vom 27.03.2000 (Anlage K 4 + K 6) an die beteiligten Banken und teilte mit, dass sie aufgrund der eingereichten Unterlagen die Abtretung vermerkt habe. In dem Schreiben an die V… wies sie ferner darauf hin, dass sie die Abtretung an die V…nachrangig vermerkt habe. Ferner machte sie deutlich, dass im Versicherungsfall gemäß den allgemeinen Versicherungsbedingungen die Vorlag des Versicherungsscheins notwendig ist.
Über den Nachlass des im Jahre 2002 verstorbenen Insolvenzschuldners wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 15.10.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Daraufhin kündigte die Klägerin den bei ihr bestehenden Darlehensvertrag und stellte den gesamten noch offenen Valutabetrag einschließlich aller Rückstände, Zinsen und Kosten zur sofortigen Rückzahlung fällig. Dabei belief sich die Gesamtforderung auf einen Betrag in Höhe von 279.263,22 Euro. Ferner kündigte die Klägerin für den Fall, dass die Rückführung nicht bis zum 30.10.2008 erfolgen würde, die Verwertung der Lebensversicherung bei der V… AG an. Der Beklagte als Insolvenzverwalter verwertete die Lebensversicherung und erzielte einen Rückkaufwert in Höhe von 35.859,17 Euro. Daneben verwertete er zwei weitere Kapital-Lebensversicherungen, die ebenfalls bei der V… L… AG abgeschlossen wurden, stellte das von der Klägerin geltend gemachte Absonderungsrecht fest und kehrte die Rückkaufwerte unter Abzug angefallener und vereinbarter Kostenbeiträge in Höhe von 26.159,62 Euro sowie 20.691,15 Euro an die Klägerin aus. Die Klägerin verlangt nunmehr den weiteren erzielten Rückkaufwert in Höhe von 35.858,17 Euro unter Abzug angefallener Feststellungskosten in Höhe von 1.434,37 Euro (4 % des Verwertungserlöses) von dem Beklagten.
Die Parteien vertreten unterschiedliche Auffassungen in Bezug auf die Wirksamkeit der erfolgten Abtretungen. Divergenzen bestehen insbesondere, ob die zu Gunsten der Klägerin erfolgte Abtretung vorrangig war, zeitlich vor der weiteren Abtretung zu Gunsten der V… erfolgte, ob die Abtretungsanzeige infolge Bevollmächtigung durch den Insolvenzschuldner unterzeichnet wurde sowie wirksam war und ob die Abtretung der V… V….. AG wirksam angezeigt wurde.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 34.424,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2009 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Übrigen wird wegen der Darstellung des Sachverhalts auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat mit dem am 03.03.2010 verkündeten Urteil -ohne Beweisaufnahme - der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Klägerin stehe gemäß §§ 50, 51 Nr. 1, 2.Alt. InsO ein Absonderungsrecht zu. Jedenfalls durch die Abtretungsvereinbarung mit dem Insolvenzschuldner seien die Ansprüche aus der Lebensversicherung vorrangig abgetreten worden, diese Abtretung sei auch wirksam gegenüber der Versicherung angezeigt worden. Aus den getroffenen Vereinbarungen sowie aus dem Gesamtzusammenhang ergebe sich eindeutig, dass die Abtretung der Rechte aus der Lebensversicherung vorrangig an die Klägerin abgetreten werden sollte, erst nachrangig an die V…. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.
Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung.
Der Beklagte wiederholt das gesamte erstinstanzliche Vorbringen nebst Beweisantritten. Er ist der Auffassung, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Rechtsverletzung und sei aus mehreren Gründen rechtsfehlerhaft. Ursächlich für das klageabweisende Urteil sei eine unzureichende Feststellung sowie unzutreffende Würdigung des Tatsachenstoffs. Insbesondere habe das Landgericht unter Verkennung des Vorbringens der Parteien einen bestimmten Geschehensablauf als unstreitig unterstellt. Unrichtig sei etwa die Annahme, der Insolvenzschuldner und seine Ehefrau hätten die Abtretungsvereinbarungen unterzeichnet. Lediglich der Insolvenzschuldner habe die Abtretungsvereinbarungen unterschrieben. Unrichtig sei ferner die Annahme des Landgerichts, die V… habe nicht nur die Abtretungsanzeigen, sondern auch die Abtretungsvereinbarungen der V… V… AG übersandt. Das widerspreche dem Parteivortrag. Er habe mehrfach darauf hingewiesen, die Abtretungsvereinbarungen seien gerade nicht übersandt worden; diesem Vortrag sei die Klägerin nicht entgegen getreten. Ferner sei das Landgericht unzutreffend davon ausgegangen, dass Rechte und Ansprüche aus der Lebensversicherung vorrangig abgetreten seien und diese Abtretung wirksam gegenüber der Versicherung angezeigt worden sei. Die Abtretungsanzeigen seien nicht von dem Versicherungsnehmer (= Insolvenzschuldner) unterzeichnet worden, sondern tatsächlich von dessen Tochter P… S… (nun: L…) im eigenen Namen. Eine rechtswirksame Abtretung sei deshalb weder zugunsten der Klägerin noch zugunsten der Vereinsbank erfolgt. Das Fehlen der notwendigen und vorgeschriebenen Abtretungsanzeige führe - so meint er - zur absoluten Unwirksamkeit der erfolgten Übertragung. Ferner sei die Annahme des Landgerichts, ein Verstoß gegen den Prioritätsgrundsatz liege nicht vor, nicht nachvollziehbar. Die Abtretungsvereinbarungen, die etwa 3 Monate nach den Darlehensverträgen getroffen worden seien, seien nämlich eindeutig und unmissverständlich jeweils erstrangig ausgestaltet, was sich ohne weiteres aus dem Inhalt der entsprechenden Vereinbarungen ergäbe. Die Argumentation des Landgerichts sei insgesamt „zielorientiert“.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 03.03.2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Osnabrück - 7 O 2563/09 - die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Auffassung, das angefochtene Urteil sei nicht zu beanstanden. Sie ist der Auffassung, selbst bei einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts durch das Landgericht sei dies ohne Auswirkung auf die gerichtliche Entscheidung geblieben. Die an sie erfolgte Abtretung sei wirksam sowie vorrangig gegenüber der Abtretung an die V… erfolgt. Selbst auf der Grundlage des von dem Beklagten zugrundegelegten Sachverhalts ergebe sich der festgestellte Anspruch. Für die Entscheidung unerheblich sei, ob der V… V… AG auch die Abtretungsvereinbarungen übermittelt worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens -insbesondere im Berufungsrechtszug - wird auf den Inhalt der vorgetragenen und gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist sachlich nicht gerechtfertigt.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist nicht zu beanstanden; die Berufungsangriffe rechtfertigen keine abändernde Entscheidung.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Auskehrung des von dem Beklagten erzielten Erlöses aus der Verwertung der Lebensversicherung zu, da sie ein Absonderungsrecht gemäß §§ 50, 51 Nr. 1 InsO hat.
Die erfolgte Sicherungsabtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungs - vertrag in Höhe von 492.318,- € gemäß Abtretungsvereinbarung vom 07.03./ 14.03.2000 ist wirksam sowie vorrangig vor der weiteren Abtretung zu Gunsten der V…, ferner wurde die Abtretung der V… V…. AG wirksam angezeigt.
Der von der Klägerin sowie dem Insolvenzschuldner und dessen Ehefrau geschlossene wirksame Darlehensvertrag über 540.000,- DM sah die Auszahlung eines Nominalbetrages in Höhe von 492.318,- € vor (Anlage K 1), wobei die Auszahlung des Darlehens nach Eintragung einer erstrangigen Grundschuld in Höhe des Darlehensnominalbetrages erfolgen sollte. Als weitere Sicherheit war in Ziffer 6 die Abtretung der Rechte und Ansprüche aus der noch abzuschließenden Lebensversicherung mit einem Erlebnisfallkapital von 330.539,- DM vorgesehen. Dieser Lebensversicherungsvertrag - unbekannt ist mangels Vorlage, ob eine Bezugsberechtigung vorgesehen war - wurde zeitlich nachfolgend abgeschlossen. In der Abtretungsvereinbarung vom 07.03./14.03.2000, die - entgegen der Behauptung des Beklagten - nicht nur vom Insolvenzschuldner, sondern auch von einer weiteren Person (offenbar von der Tochter des Insolvenzschuldners - vgl. Anlagen K 1+ 2 sowie die Anlagen K 3, 5, A 2 bis A 5) unterzeichnet wurde, war unter Ziffer 3 vorgesehen, dass der Insolvenzschuldner als Sicherungsgeber etwaige Bezugsrechte widerruft, soweit sie den Rechten der Klägerin entgegenstehen, und zwar für die Dauer der Abtretung (Anlage K 3). In der Abtretungsanzeige vom 07.03.2000, die offensichtlich von der Tochter des Insolvenzschuldners unterzeichnet wurde, ist unter der Überschrift „Erklärung des Versicherungsnehmers“ festgehalten, dass das Bezugsrecht für die Dauer dieser Abtretung widerrufen ist, soweit es den Rechten der Bank entgegensteht (Anlage A 4).
Nach einer beide Seiten berücksichtigenden interessengerechten und am Zweck der Vereinbarungen orientierten Auslegung ist zunächst festzustellen, dass im Falle einer (widerruflichen, im Übrigen aber nicht eingeschränkten) Bezugsberechtigung im Lebensversicherungsvertrag eine nachträgliche, mit einem Widerruf des Bezugsrechts verbundene Sicherungsabtretung nach der Rechtsprechung des BGH nicht zu einem vollständigen Wegfall des Bezugsrechts führt. Es tritt nur in dem durch den Sicherungszweck bestimmten Umfang im Rang hinter die Rechte des Sicherungsnehmers zurück und bleibt im Übrigen voll wirksam (vgl. BGH NJW-RR 2001, 1105 [BGH 25.04.2001 - IV ZR 305/00] <1105> m.w.N.). Der Sicherungsnehmer (Klägerin) wird durch die Abtretung Inhaber des Anspruchs (§ 398 BGB) und nicht lediglich Bezugsberechtigter.
Der Versicherungsnehmer (=Insolvenzschuldner) kann das Bezugsrecht eines Dritten aber nicht nur nachträglich, sondern auch bei Abschluss des Versicherungsvertrages so ausgestalten, dass es von vornherein gegenüber einer schon erfolgten oder noch vorzunehmenden Sicherungsabtretung nachrangig ist (vgl. BGH aaO).
Die Auslegung der vorgelegten Urkunden ergibt, dass ein eventuelles Bezugsrecht von vornherein nur in einem durch den Zweck der Sicherungsabtretung an einen bestimmten Gläubiger eingeschränkten Umfang begründet wurde; deshalb bedurfte es bei einer nachfolgenden Sicherungsabtretung zur Begründung des Vorrangs des Sicherungsnehmers keines Widerruf des eventuell bestehenden Bezugsrechts.
Es war für alle Beteiligten offensichtlich, dass der Zweck der Lebensversicherung in erster Linie darin bestand, das Kreditrisiko der Klägerin im Todesfall des Darlehensnehmers (=Insolvenzschuldner) abzusichern. Die Klägerin hatte von dem Insolvenzschuldner diese Sicherheit verlangt und die Kreditgewährung an ihn (und dessen Ehefrau) ausdrücklich und erkennbar davon abhängig gemacht. Bereits im Darlehensvertrag vom 22.12.1999 (Anlage K 1 - Seite 4) war der Abschluss einer Lebensversicherung sowie die Abtretung der Ansprüche und Rechte aus dieser vorgesehen. Unter diesen Umständen ist offenkundig, dass die Erklärungen des Insolvenzschuldners im Lebensversicherungsvertrag - insbesondere eine ggfls. vorgesehenes Bezugsrecht - dahin auszulegen sind, dass dem eventuellen Bezugsberechtigten nur ein gegenüber der Sicherungsabtretung an die Klägerin nachrangiges Bezugsrecht eingeräumt wurde.
An einer Abtretung in Bezug auf die Rechte und Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag kann daher kein Zweifel bestehen. Die Klägerin und der Insolvenzschuldner hatten unter dem 07.03./14.03.2000 auch eine Abtretungsvereinbarung geschlossen (Anlage K 3), nach deren Ziffer 8 die Klägerin u.a. von dem Sicherungsgeber M… S…beauftragt wurde, die Abtretung unter Widerruf etwa bestehender Bezugsrechte in seinem Namen anzuzeigen. Diese Abtretungsvereinbarung wurde vom Insolvenzschuldner (und offenbar dessen Tochter) unterzeichnet.
Nichts anderes gilt in Bezug auf den weiteren zwischen der V… und dem Insolvenzschuldner (sowie dessen Ehefrau) geschlossenen Darlehensvertrag (Anlagen K 2 und 5). In dem weiteren Darlehensvertrag vom 22.12.1999 über einen Darlehensnominalbetrag von 55.000,- DM war unter Ziffer II ebenfalls die Bestellung weiterer Sicherheiten vorgesehen, nämlich eine zweitrangige Abtretung der Ansprüche und Rechte aus dem noch abzuschließenden Lebensversicherungsvertrag (Anlage K 2).
Die jeweiligen Abtretungen genügen auch dem Bestimmtheitsgrundsatz, weil die jeweiligen abgetretenen Forderungen in den getroffenen Abtretungsvereinbarungen unter Berücksichtigung der geschlossenen Darlehensverträge eindeutig bestimmt sind; in den Abtretungsvereinbarungen sind die Darlehensnominalbeträge im Einzelnen konkret bezeichnet.
Die zu Gunsten der Klägerin erfolgte Abtretung war vorrangig, weil ihr nach dem Willen der Beteiligten gegenüber der weiteren Abtretung der Vorrang zukommen sollte.
Da der Insolvenzschuldner M… S… mit unterschiedlichen Gläubigern zwei Abtretungsvereinbarungen getroffen hatte, ist unter Beachtung des Grundsatzes der Priorität festzustellen, welche Abtretung wirksam ist. Grundsätzlich ist die zeitlich spätere Abtretung unwirksam (vgl.Palandt - Grüneberg, BGB, 69. Auflage, § 398 Rn 13). Den einzelnen Abtretungsvereinbarungen lässt sich nicht exakt entnehmen, welche der Abtretungen zeitlich früher erfolgte. Beide Abtretungsvereinbarungen wurden am 07.03./14.03.2000 - ohne Angabe einer Uhrzeit oder Hinweis darauf, welche Abtretung zeitlich früher erfolgte - getroffen. Aus den Gesamtumständen war jedoch für einen objektiven Betrachter ohne weiteres ersichtlich, dass die an die Klägerin erfolgte Abtretung Vorrang genießen sollte. So ist etwa in dem Darlehensvertrag mit der V………. ausdrücklich eine zweitrangige - also nachrangige - Abtretung in Bezug auf die Forderung der V…………… vorgesehen. Damit hat die V……….. als weitere Gläubigerin unmissverständlich deutlich gemacht, dass die an sie erfolgte Abtretung gegenüber der an die Klägerin erfolgte Abtretung nachrangig sein sollte. Infolge dieser ausdrücklichen Vereinbarung stand für die Beteiligten sowie auch außenstehenden Dritten außer Zweifel, dass die Klägerin gegenüber der V……… ein vorrangiges Recht auf Befriedigung übertragen erhalten hatte. Das folgt auch aus den weiteren überreichten Dokumenten, insbesondere aus dem Schreiben der V………. vom 17.03.2000 (Anlage A 1) an die V…. V……….AG, aus dem sich das Rangverhältnis der der Höhe nach genannten Forderungen, für die die Sicherungsabtretungen erfolgten, ergibt. Den an die Klägerin sowie die V………. gerichteten Schreiben der V………..V………..AG vom 27.03.2000 (Anlagen K 4 und K 6) lässt sich zudem entnehmen, dass die V… V…………AG unter Berücksichtigung der ihr eingereichten Unterlagen die Abtretungen vermerkt hatte, so dass die Klägerin aus der wirksamen Abtretung vorrangig befriedigt werden sollte. Wer letztlich Forderungsinhaber der Lebensversicherungssumme war, ist danach nicht ernsthaft zweifelhaft. Aufgrund des eindeutigen Schreibens der V……….. bestand für die V……… V………..AG auch im Falle der Auszahlung an die Klägerin kein Risiko, weil der V……….bewusst war, dass sie im Falle der Realisierung der Forderung durch die Klägerin aus der Abtretung kein Forderungsrecht mehr durchsetzen konnte. Wenn sich die V………..selbst mit einer zweitrangigen Abtretung begnügt und durch ihr Schreiben selbst die Vorrangigkeit der Abtretung an die Klägerin bestätigt, ist nicht ersichtlich, warum dem Prioritätsgrundsatz nicht genügt sein sollte. Das war auch für den Beklagten ohne weiteres aus den Unterlagen ableitbar und ersichtlich, so dass eine Unwirksamkeit der an die Klägerin erfolgten Abtretung nicht festgestellt werden kann und auch keine Unklarheit darüber besteht, wem das Forderungsrecht aus der Lebensversicherung infolge Abtretung zusteht.
Die an die Klägerin erfolgte Abtretung ist - entgegen der Auffassung der Berufung - auch ordnungsgemäß sowie wirksam der V…. V……….AG angezeigt worden. Deshalb kann eine absolute Unwirksamkeit der Abtretung nicht festge - stellt werden. Nach § 13 Abs. 4 ALB bedarf es einer gesonderten schriftlichen Anzeige der Abtretung durch den Verfügungsberechtigten gegenüber dem Versicherer. Der V……V………..AG waren jedenfalls Abtretungsanzeigen per Schreiben der V…….. vom 17.03.2000 übersandt worden (vgl. Anlagen A 1, k 4 und K 6). Das war ausreichend, eine Übersendung der Abtretungsvereinbarungen - soweit sie nicht erfolgt sein sollte - war nicht erforderlich, so dass es für die Entscheidung ohne Relevanz ist, ob dem Schreiben der V……….. vom 17.03.2000 (Anlage A 1) neben den Abtretungsanzeigen auch die Abtretungsvereinbarungen beigefügt waren.
Die Abtretungsanzeigen sind der V………V………AG nach dem eigenen Sachvortrag des Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 11.12.2009, Seite 5, letzter Absatz) auch tatsächlich zugegangen.
Soweit der Beklagte darauf hinweist, die Abtretungsanzeige sei nicht mit Wissen und Wollen des Insolvenzschuldners erfolgt und die die Abtretungsanzeige unterzeichnende Tochter des Insolvenzschuldners sei dazu nicht bevollmächtigt gewesen, habe also ohne Vollmacht gehandelt, kann der Senat dem nicht folgen und beitreten. Der Wirksamkeit der Abtretungsanzeige steht nicht entgegen, dass nach dem Sachvortrag des Beklagten sowie ausweislich der vorgelegten Urkunde die Anzeige nicht von dem Versicherungsnehmer M. S… (= Insolvenzschuldner), sondern von dessen Tochter P… L….., geb. S…unterzeichnet wurde (vgl. Anlagen A 2 und 4). Nach dem eigenen Sachvortrag des Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 29.01.2010 - Seite 5, letzter Absatz) erfolgte die Unterzeichnung dieser Anzeigen am 07.03.2000 im Beisein des Insolvenzschuldners, dieser hatte ebenfalls am 07.03.2000 die Abtretungsvereinbarungen unterschrieben. Damit hat er die Unterzeichnung der Abtretungsanzeige durch seine Tochter geduldet, er war mit ihrem Handeln und der Abgabe der Erklärung einverstanden. Damit handelte die Tochter aufgrund Bevollmächtigung des Insolvenzschuldners mit dessen Willen und Wollen sowie in dessen Interesse. Indem er seine Tochter bei eigener Anwesenheit sowie eigener Unterzeichnung der Abtretungsvereinbarung gewähren ließ, wurde sein Einverständnis (wie auch das der involvierten Bankmitarbeiter) mit der Unterschriftsleistung nach außen dokumentiert. Es kann auch ohne weiteres angenommen werden, dass der Insolvenzschuldner bei fehlendem Einverständnis angesichts der Bedeutung der Abtretungsanzeige eingeschritten wäre sowie bei Bestehen von Unklarheiten ebenfalls die Bankmitarbeiter sich mit der Unterschrift durch die Tochter nicht einverstanden erklärt hätten. Ein Grund für die von der Tochter unterzeichnete Abtretungsanzeige könnte - wie ein Unterschriftenvergleich ergibt - auch die bereits zuvor erfolgte Unterzeichnung der Abtretungsvereinbarung gewesen sein.
In diesem Zusammenhang ist zudem festzustellen, dass die Vollmacht nicht formbedürftig ist (vgl. § 167 Abs. 2 BGB).
Grundsätzlich genügt sogar die Übermittlung der schriftlichen Abtretungsvereinbarung, um die Abtretung anzuzeigen. Dann ist es nicht erforderlich, dass der Versicherungsnehmer ferner ein Begleitschreiben unterzeichnet und die Abtretung ausdrücklich anzeigt (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2008, 982 [OLG Hamm 25.01.2008 - 20 U 89/07] <983>).
Die Unterzeichnung der Abtretungsanzeige durch die Tochter war also ausreichend, zumal nach Sinn und Zweck der Regelung in den ALB nicht entscheidend auf die Unterschriftsleistung abgestellt wird, sondern vielmehr entscheidend ist, dass die Abtretung dem Willen des Versicherungsnehmers entspricht und weiterhin Gültigkeit hat. Die Anzeige ist damit gewissermaßen für den Versicherer ein Nachweis, dass Forderungsinhaber der Z……… (Klägerin) ist. Sie dient damit der Rechtsklarheit und - sicherheit.
Wenn, wie der Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 11.06.2010 behauptete, die Tochter an dem betreffenden Tag eine Fülle von Dokumenten ohne Kenntnis vom Inhalt der einzelnen Dokumente unterzeichnet haben sollte, ändert das an der Wirksamkeit der Abtretungsanzeige nichts. Denn zunächst obliegt es dem Unterzeichnenden einer Erklärung, sich über den Inhalt und die Bedeutung der Urkunde Klarheit zu verschaffen und zu entscheiden, ob er unter Zugrundelegung seines Verständnisses von der Erklärung diese unterzeichnen will oder nicht. Wenn er sich zur Unterschriftleistung entschließt, kann er sich nachträglich nicht ohne weiteres darauf berufen, vom Inhalt der Dokumente keine Kenntnis genommen zu haben. Eine besondere, eine anderweitige Beurteilung rechtfertigende Drucksituation pp ist nicht vorgetragen.
Die Wirksamkeit der Abtretungsanzeige ist - anders als die Berufung meint -auch nicht deshalb in Frage gestellt, weil diese nicht unmittelbar von der gemäß Ziffer 8 der Abtretungsvereinbarung zur Anzeige bevollmächtigten Klägerin, sondern vielmehr von der V…… übersandt wurde. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass nach den vorgelegten Unterlagen, den Inhalten der Urkunden und den den Beteiligten bekannten Umständen für die Beteiligten sowie ausstehenden Dritten (in Kenntnis der Dokumente) ohne ernsthaften Zweifel offenkundig war, dass die V…………. zumindest als Botin - wie sich dem Inhalt des Schreiben vom 17.03.2000 unschwer entnehmen lässt - für die Klägerin tätig wurde.
Damit bestand für die Beteiligten keine Unklarheit oder Unsicherheit darüber, wer tatsächlich Forderungsinhaber geworden war.
Das Landgericht hat daher aufgrund des bestehenden Absonderungsrechts die Klägerin zu Recht für berechtigt gehalten, die Auskehrung des durch die Verwertung der Lebensversicherung erlösten Betrages (Rückkaufswert) abzüglich einer Verwertungspauschale in Höhe von 300,- € sowie der Verwertungskosten in Höhe von 1.434,37 € zu verlangen, insgesamt also den Betrag in Höhe von 34.124,80 €.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 i. V. m. 709 Satz 2 ZPO.
Der Senat hat die Voraussetzungen der Zulassung der Revision geprüft (§ 543 Abs. 2 ZPO). Sie sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 und 2 ZPO).
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Parteien haben vorgelegen und wurden durch den Senat zur Kenntnis genommen; sie gaben keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO).