Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 16.06.2010, Az.: 5 U 138/09
Haftung des nicht vertragsschließenden Ehegatten auf Zahlung einer Maklerprovision
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 16.06.2010
- Aktenzeichen
- 5 U 138/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 19310
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2010:0616.5U138.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 23.09.2009 - AZ: 2 O 1079/09
Rechtsgrundlage
- § 1357 BGB
Fundstellen
- FF 2011, 86
- FamRZ 2011, 37-38
- GuT 2013, 34
- GuT 2013, 32
- MDR 2010, 1265-1266
- NJW-RR 2010, 1717-1720
Amtlicher Leitsatz
Die Verpflichtung zur Zahlung einer Maklerprovision von 15.000 EUR im Zusammenhang mit dem Kauf eines Einfamilienhauses zählt nicht zu den Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs nach § 1357 BGB.
In dem Rechtsstreit
E... D..., ...
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...
gegen
1. R... G..., ...
2. Prof. Dr. K... B..., ...
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigter zu 1 und 2:
Rechtsanwalt ...
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Landgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2010 für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23. September 2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte zu 2) verurteilt, an die Klägerin 14.815,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Klägerin und die Beklagte zu 2) je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) werden der Klägerin auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 2) zur Hälfte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin ist Immobilienmaklerin. Sie nimmt die Beklagten auf Zahlung von Maklerprovision für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages in Anspruch.
Ab Frühjahr 2008 bemühte Herr J... W... sich, das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück ... in O... zu verkaufen. Eigentümerin des Grundstücks war seine geschiedene Ehefrau I... W.... Herr W... wandte sich zunächst an den gelegentlich als Makler tätigen Herrn A... M... und bot ihm eine Provision für den Fall an, dass er das Grundstück innerhalb von 3 Monaten für mindestens 279.000,00 € verkaufe. Dies gelang nicht. Im weiteren Verlauf einigte sich Herr M... mit der Klägerin darüber, dass auch sie als Maklerin für das Grundstück tätig werde und ihm im Erfolgsfall die Hälfte der Provision überlasse.
Ab dem 26. Juni 2008 bewarb die Klägerin das Grundstück im Internet, und zwar auf den Plattformen "Immoscout24" und "Immowelt" sowie auf ihrer Homepage. In dem vorgelegten Ausdruck der seinerzeit auf der Homepage befindlichen Objektbeschreibung (Anlage K 1) findet sich unter anderem eine Rubrik "Provision". Darin heißt es: "Vermittlungsprovision 5,95% vom Kaufpreis".
Noch im Juni 2008 rief die Beklagte zu 2) bei der Klägerin an und bekundete ihr Interesse an dem fraglichen Grundstück. Anschließend fanden mehrere Besichtigungstermine unter Beteiligung der Parteien statt. Bei der ersten Besichtigung des Grundstücks am 27. Juni 2008 waren die Klägerin, die Beklagte zu 2) und Herr M... anwesend. Den nächsten Termin am 1. Juli 2008 nahmen beide Beklagte und ein von ihnen beauftragter Architekt wahr. Da die Beklagten weiterhin Interesse bekundeten, trafen die Parteien sich am 5. Juli 2008 erneut auf dem Grundstück. daneben waren weitere Personen zugegen, unter anderem Herr J... W.... An diesem Tag erklärten die Beklagten, das Grundstück kaufen zu wollen und baten die Klägerin, alles dafür Notwendige zu veranlassen. Die Klägerin legte den Beklagten einen Vertragstext vor und bat sie, diesen zu unterzeichnen. In dem Schriftstück war unter anderem aufgeführt, dass die Käufer des Grundstücks der Klägerin eine Provision zu zahlen haben. Daneben enthielt der Vertragstext eine Regelung, wonach die Klägerin für den Fall, dass ein Grundstückskaufvertrag nicht zu Stande komme, eine "Bearbeitungsgebühr" in Höhe von 1.000,00 € erhalten sollte. Die Beklagten weigerten sich, diese Vereinbarung zu unterschreiben.
Am Abend des 5. Juli 2008 übermittelten die Beklagten der Klägerin ein Telefax, in dem sie auf den ihnen vorgelegten Vertragstext Bezug nahmen (Anlage K 3). Weiter heißt es in dem Schreiben:
"Wir sind selbstverständlich bis heute davon ausgegangen, dass sie vom Verkäufer der Immobilie beauftragt worden sind und im Verkaufsfall auch von diesem vergütet werden. Etwas anderes haben Sie uns zu keiner Zeit gesagt. [...] Zusammenfassend bekräftigen wir noch einmal, dass wir zu einer Maklervereinbarung und einer Provisionszahlung an Sie nicht bereit sind. Wir bitten Sie auch, künftig von der Erbringung von kostenpflichtigen Dienstleistungen jeglicher Art Abstand zu nehmen - oder die Kosten vorher in Form eines Angebots zu nennen."
Darauf erwiderte die Klägerin mit Schreiben vom 8. Juli 2008 (Anlage K 4), die Beklagten hätten im Falle eines Kaufs der besagten Immobilie auch ohne die erbetene schriftliche Übereinkunft eine Provision in Höhe von 14.815,50 € inklusive 19% Mehrwertsteuer zu zahlen. Daneben führte sie aus, sie habe die Beklagte zu 2) während der Inanspruchnahme der Maklerleistungen mehrfach über die anfallende Käuferprovision in Kenntnis gesetzt.
Am 15. Juli 2008 sandte die Beklagte zu 2) der Klägerin eine EMail mit folgendem Inhalt (Anlage K 5):
"Liebe Frau D..., unsere Entscheidung für das Haus im ... ist positiv ausgefallen. Unser Notar Herr S... bereitet einen Hausvertrag vor und wird ihn in den nächsten Tagen an Herrn W... und uns mailen. Ihre Maklergebühren werden wir selbstverständlich begleichen. Da lag ein Missverständnis vor. Ich freue mich, von Ihnen zu hören."
Schließlich erwarben die Beklagten das in Rede stehende Grundstück für 249.000,00 €. Sodann übersandte die Klägerin den Beklagten mit Datum vom 14. August 2008 eine Rechnung über 14.815,50 € inklusive 19% Mehrwertsteuer und bat darum, den Betrag bis zum 25. August 2008 zu überweisen (Anlage K 6). Da die Überweisung ausblieb, wurden die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 29. August 2008 aufgefordert, den Rechnungsbetrag bis zum 10. September 2008 zu zahlen und innerhalb dieser Frist auch die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit (586,00 €) zu erstatten (Anlage K 7).
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte zu 2) habe sich vor der Kontaktaufnahme im Juni 2008 bereits wegen eines anderen Grundstücks bei ihr gemeldet, und zwar auf eine Anzeige aus April/Mai 2008, die - wie alle ihre Werbemedien - den Hinweis enthalten habe, dass sie, die Klägerin, von dem Käufer eine Provision in Höhe von 5,95% beanspruche. Als die Beklagte zu 2) im Juni 2008 wegen des Grundstücks im ... angerufen habe, habe sie auf das frühere Gespräch Bezug genommen. Außerdem habe die Beklagte zu 2) sich auch in diesem Fall auf ein - unstreitig im Internet veröffentlichtes - Exposé gemeldet.
Daneben hätten die Beklagten während des Besichtigungstermins am 5. Juli 2008 erklärt, mit der Provision einverstanden zu sein. Dass die Beklagten sich am 5. Juli 2008 geweigert hätten, den ihnen vorgelegten Vertragstext zu unterschreiben, sei allein auf die darin vorgesehene "Bearbeitungsgebühr" zurückzuführen, die ohne den Abschluss eines Kaufvertrages anfallen sollte. Eine solche Vereinbarung habe der Beklagte zu 1) nicht treffen wollen. dem habe seine Ehefrau sich angeschlossen.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin eine Maklerprovision in Höhe von 14.815,50 € nebst Zinsen sowie weitere 586,00 € für die vorprozessuale Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts begehrt. Der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Gegen das Urteil, das der Klägerin am 28. September 2009 zugestellt worden ist, hat diese mit einem am 28. Oktober 2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. In ihrer - nach entsprechender Fristverlängerung - am 29. Dezember 2009 eingegangenen Berufungsbegründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist nach wie vor die Auffassung, dass zwischen ihr und den Beklagten ein Maklervertrag zustande gekommen sei, auf dessen Grundlage sie einen Lohn für den Nachweis der Gelegenheit zum Kauf des besagten Grundstücks beanspruchen könne. Das Landgericht, so die Klägerin, habe außer Acht gelassen, dass gerade ihr Internetangebot die Beklagte zu 2) veranlasst habe, sich nach der Immobilie zu erkundigen. Dazu hätte das Landgericht die Beklagte zu 2) antragsgemäß als Partei vernehmen müssen. Immerhin habe das Exposé, das sie - die Klägerin - damals im Internet veröffentlicht habe, einen deutlichen Hinweis auf die vom Käufer zu zahlende Provision enthalten. Die Annahme des Landgerichts, dass die Beklagte zu 2) auch durch eine InternetVeröffentlichung des Zeugen M... auf die Immobilie aufmerksam geworden sein könne, entbehre einer tatsächlichen Grundlage.
Entsprechendes gelte für die Feststellung des Einzelrichters, sie - die Klägerin - habe der ursprünglichen Grundstückseigentümerin I... W... ebenfalls eine Maklerprovision berechnet.
Weiter habe das Landgericht es verfahrensfehlerhaft unterlassen, näher aufzuklären, aus welchem Grund die Beklagten sich am 5. Juli 2009 geweigert haben, den vorbereiteten Vertragstext zu unterzeichnen. Wären die Beklagten als Partei vernommen worden, hätten sie bestätigt, dass es dabei nicht um die Provision gegangen sei, sondern nur um die Gebühr, die anfallen sollte, falls der Kaufvertrag nicht zustande komme.
Ferner habe der Einzelrichter die Bedeutung der als Anlage K 5 vorgelegten EMail vom 15. Juli 2008 verkannt. Spätestens dadurch hätten die Beklagten das Angebot angenommen, einen Maklervertrag mit einem gegen den Käufer gerichteten Provisionsanspruch zu schließen.
Aus dem Maklervertrag verpflichtet seien beide Vertragspartner, auch wenn die Beklagte zu 2) teilweise allein aufgetreten sei.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 14.815,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. August 2008 sowie weitere 586,00 € zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Die Beklagte zu 2) ist verpflichtet, der Klägerin eine Maklerprovision in Höhe von 14.815,50 € inklusive 19% Umsatz¬steuer nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2008 zu zahlen. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.
1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) ein Maklervertrag im Sinne des § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB zu Stande gekommen. Nach dem Vertrag ist die Beklagte zu 2) verpflichtet, für den Nachweis der Gelegenheit zum Erwerb des Grundstücks ... in O... eine Provision in Höhe von 5% des Kaufpreises zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten.
a) Allerdings ist die in der Klageschrift erhobene Behauptung, die Beklagte zu 2) habe während der Besichtigung des fraglichen Objekts am 5. Juli 2008 ausdrücklich erklärt, "mit Preis und Provision" einverstanden zu sein, durch die vernommenen Zeugen A... M...und J... W... nicht bestätigt worden. Wie jetzt auch die Klägerin konzediert, waren die Zeugenaussagen insoweit unergiebig.
Der Einwand der Klägerin, das Landgericht sei gehalten gewesen, die Beklagten zu diesem Punkt als Partei zu vernehmen, ist unbegründet. Ihr Beweisantritt vom 16. September 2009, auf den die Klägerin sich in ihrer Berufungsschrift bezieht, hat allein die Behauptung zum Gegenstand, dass die Beklagten den ihnen am 5. Juli 2008 vorgelegten Vertragstext deshalb nicht unterzeichnet haben, weil er eine "Bearbeitungsgebühr" vorsah, die ohne Abschluss eines Kaufvertrages anfallen sollte. Selbst wenn die Beklagten dies bestätigen würden, so wäre damit noch nicht belegt, dass die Beklagte zu 2) sich in dem Gespräch zugleich dahin geäußert hat, "mit Preis und Provision" einverstanden zu sein.
Ein Anlass, die Beklagten von Amts wegen zu diesem Punkt zu vernehmen, bestand nicht. Eine Parteivernehmung von Amts wegen (§ 448 ZPO) setzt voraus, dass die richterliche Gesamtwürdigung der Verhandlung und bisherigen Beweisaufnahme eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung erbringt (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 448, Rn. 4). Das war hier nicht der Fall. Vielmehr spricht das von der Klägerin vorgelegte Schreiben der Beklagten vom 5. Juli 2008 (Anlage K 3) gegen das behauptete Einverständnis. In dem Schreiben lehnen die Beklagten eine Provisionszahlung ausdrücklich ab.
b) Im weiteren Verlauf haben die Klägerin und die Beklagte zu 2) dann aber einen Maklervertrag mit dem besagten Inhalt geschlossen. In ihrem Schreiben vom 8. Juli 2008 (Anlage K 4) hat die Klägerin an ihrem zuvor geäußerten Standpunkt festgehalten und hervorgehoben: "Wenn sie die o. a. Immobilie käuflich erwerben, haben sie die angegebene Provision (Euro 14.815,50 inkl. gesetzl. 19% MwSt.) mit Abschluss des notariellen Kaufvertrages an die Firma E... zu entrichten". Daraufhin hat die Beklagte zu 2) in ihrer an die Klägerin gerichteten EMail vom 15. Juli 2008 (Anlage K 5) ausdrücklich erklärt: "Ihre Maklergebühren werden wir selbstverständlich begleichen. Da lag ein Missverständnis vor." Mit dieser EMail ist ein Maklervertrag zu Stande gekommen. Eines Rückgriffs auf die vom Landgericht in Betracht gezogenen Vertragstypen - das Schuldversprechen (§ 780 BGB) und das Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) - bedarf es insoweit nicht:
aa) Nachdem die Beklagten ein Provisionsverlangen zunächst - spätestens mit ihrem Telefax vom 5. Juli 2008 (Anlage K 3) - abgelehnt hatten, hat die Klägerin ihr Angebot mit dem Schreiben vom 8. Juli 2008, in dem die Voraussetzungen und die Höhe eines Provisionsanspruchs genannt sind (Anlage K 4), erneuert. Als die Beklagte zu 2) darauf am 15. Juli 2008 - also eine Woche später - per EMail mitteilte, die Maklergebühren würden selbstverständlich beglichen, war die Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB noch nicht verstrichen. Auf ihre Ausführungen vom 8. Juli 2008 durfte die Klägerin angesichts der einzurechnenden Postlauf und Überlegungszeit (vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 69. Aufl., § 147, Rn. 6) auch noch über eine Woche hinaus eine Antwort erwarten.
bb) Dass die Beklagte zu 2) ihre Erklärung vom 15. Juli 2008 in elektronischer Form und ohne qualifizierte elektronische Signatur übermittelt hat, ist unschädlich. Prinzipiell sind auch elektronische Erklärungen echte Willenserklärungen (vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 69. Aufl., Einf. v. § 116, Rn. 1 m. w. N.). Die Wirksamkeit eines Maklervertrages ist - anders als die des Schuldversprechens und des Schuldanerkenntnisses - grundsätzlich nicht von einer bestimmten Form abhängig (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 69. Aufl., § 652, Rn. 6). Eine qualifizierte elektronische Signatur ist nur erforderlich, wenn die vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden soll, § 126a BGB.
cc) Nachdem die besagte EMail am 15. Juli 2008 bei der Klägerin eingegangen war, hat diese offenbar keine weiteren Maklerdienste mehr für die Beklagten erbracht. Wie in der EMail ausgeführt, hatte in diesem Zeitpunkt bereits ein Notar den Auftrag erhalten, einen Grundstückskaufvertrag zu entwerfen. Die Beklagten hatten also die von der Klägerin nachgewiesene Gelegenheit zum Erwerb einer Immobilie schon wahrgenommen. Gleichwohl ist in einem erst am 15. Juli 2008 geschlossenen Maklervertrag eine hinreichende Grundlage für den geltend gemachten Provisionsanspruch zu erblicken. Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, kann sich ein Maklerkunde auch dann noch wirksam zur Zahlung einer Nachweisprovision verpflichten, wenn der Makler den Nachweis bereits erbracht hat. er kann sogar unabhängig von einer als Maklerleistung zu qualifizierenden Tätigkeit eine Provision versprechen (vgl. BGH, NJWRR 1991, S. 686, 687 m. w. N.. OLG Hamburg, NJWRR 2003, S. 487, 488. ferner Sprau, in: Palandt, BGB, 69. Aufl., § 652, Rn. 2 m. w. N.). Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser Judikatur abzuweichen.
2. Parteien des Maklervertrages sind allein die Klägerin und die Beklagte zu 2). Der Beklagte zu 1) ist demgegenüber nicht mit verpflichtet worden. Die gegen ihn gerichtete Klage hat das Landgericht deshalb im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
a) Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt eine Haftung des Beklagten zu 1) aus § 1357 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. Zwar waren die Beklagten, wie dem Vortrag der Parteien zu entnehmen ist, bereits 2008 verheiratet. Doch setzt eine Mitverpflichtung des Ehegatten gemäß § 1357 Abs. 1 BGB ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie voraus. Der Anwendungsbereich der Norm ist damit auf solche Geschäfte beschränkt, über deren Abschluss die Ehegatten sich nach ihrem konkreten Lebenszuschnitt nicht vorher verständigen (vgl. Brudermüller, in: Palandt, BGB, 69. Aufl., § 1357, Rn. 1, 12 m. w. N.).
Im vorliegenden Fall ging es um die Zahlung einer Maklerprovision in Höhe von knapp 15.000,00 € im Zusammenhang mit dem Kauf eines Einfamilienhauses. Über eine derartige Verpflichtung pflegen Eheleute sich in der Regel vorher abzustimmen (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, NJWRR 1996, S. 1524,1525).
Aus welchem Grund hier eine Ausnahme vorliegen sollte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dass die zu erwerbende Immobilie der Familie als Wohnhaus dienen sollte, rechtfertigt nicht den Schluss, dass bei den damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäften generell keine vorherige Verständigung der Ehegatten zu erwarten ist. Wie die vorliegende Gestaltung zeigt, können derartige Rechtsgeschäfte erhebliche finanzielle Verpflichtungen nach sich ziehen.
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass hier eine Parallele zu ziehen sei zu der Mitverpflichtung eines Ehepartners durch eine möglicherweise kostspielige ärztliche Behandlung des anderen Ehepartners. Einmal ist schon wegen der existenziellen Bedeutung der Gesundheit kein unmittelbarer Vergleich mit Gestaltungen der hier vorliegenden Art möglich. Zum anderen bedarf es selbst in den Fällen, in denen es um eine ärztlichen Versorgung geht, einer differenzierten Betrachtung unter Berücksichtigung der Art und Dringlichkeit einer Behandlung sowie der dadurch entstehenden Kosten (vgl. Brudermüller, in: Palandt, BGB, 69. Aufl., § 1357, Rn. 17 f. mit w. N.).
b) Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 1) die Beklagte zu 2) bevollmächtigt hatte, einen Maklervertrag abzuschließen, lassen sich dem Vortrag der Parteien nicht entnehmen. Insofern bleibt, was die Annahmeerklärung vom 15. Juli 2008 betrifft, höchstens die Möglichkeit einer Mitverpflichtung unter Rechtsscheinsgesichtspunkten, namentlich unter den Aspekten der Duldungs oder Anscheinsvollmacht. Letztlich führen aber auch diese Grundsätze nicht zu einer Haftung des Beklagten zu 1).
aa) Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 69. Aufl., § 172, Rn. 8 m. w. N.).
Ein Rechtsschein in diesem Sinne ist hier zwar zu bejahen. Schon der Wortlaut der EMail vom 15. Juli 2008 ("unsere Entscheidung", "Maklergebühren werden wir [...] begleichen") erweckt den Eindruck, dass die Beklagte zu 2) von ihrem Ehemann ermächtigt worden ist, der Klägerin eine Provision zuzusagen. Das gilt umso mehr, als der Beklagte zu 1) zuvor an mehreren Besichtigungsterminen teilgenommen und sich auch selbst in die Auseinandersetzung um eine eventuelle Maklerprovision eingeschaltet hatte.
Doch liegen keine hinreichenden Anknüpfungspunkte dafür vor, dass die Beklagte zu 2) die EMail vom 15. Juli 2008 mit Wissen des Beklagten zu 1) verfasst hat. Insofern fehlt hier ein notwendiges Element für den Tatbestand einer Duldungsvollmacht.
bb) Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters (vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 69. Aufl., § 172, Rn. 11 m. w. N.). Die damit erforderliche schuldhafte Verursachung des Rechtsscheins lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Ob und gegebenenfalls welche Möglichkeiten der Beklagte zu 1) hatte, die Erklärung seiner Ehefrau vom 15. Juli 2008 zu verhindern, ist nicht erkennbar.
cc) Im Ergebnis ist dem Beklagten zu 1) die Willenserklärung, die seine Ehefrau der Klägerin am 15. Juli 2008 per EMail übermittelt hat, somit nicht zuzurechnen.
c) Auch vor dem 15. Juli 2008 ist kein Maklervertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) geschlossen worden. Wie sich aus den bisherigen Darlegungen ergibt, hat bis zum 15. Juli 2008 keiner der Beklagten eine Willenserklärung abgegeben, mit der das Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages ausdrücklich angenommen worden ist. Ebenso scheidet ein konkludenter Vertragsschluss aus.
aa) Nach der höchstrichterlichen Judikatur erklärt ein Interessent, der sich an einen im geschäftlichen Verkehr werbenden Makler wendet, damit noch nicht schlüssig seine Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision für den Fall, dass ein Vertrag über das angebotene Objekt zu Stande kommt. Der Interessent darf nämlich, soweit ihm Gegenteiliges nicht bekannt ist, davon ausgehen, dass der Makler das Objekt von dem Verkäufer an die Hand bekommen hat und deshalb mit der angetragenen Weitergabe von Informationen eine Leistung für den Anbieter erbringen will. Ohne weiteres braucht der Kaufinteressent in einem solchen Fall nicht damit zu rechnen, dass der Makler auch von ihm eine Provision erwartet. Selbst die Besichtigung des Verkaufsobjekts zusammen mit dem Makler reicht bei dieser Sachlage für einen schlüssigen Vertragsschluss nicht aus.
Anders ist die Situation, wenn der Makler den Kaufinteressenten unmissverständlich auf eine von ihm im Erfolgsfall zu zahlende Käuferprovision hingewiesen hat. Ein Kaufinteressent, der in Kenntnis des eindeutigen Provisionsverlangens die Dienste des Maklers in Anspruch nimmt, gibt damit grundsätzlich in schlüssiger Weise zu erkennen, dass er den in dem Provisionsbegehren liegenden Antrag auf Abschluss eines Maklervertrages annehmen will (vgl. BGH, NJWRR 2007, S. 400, 401 m. w. N.).
bb) Die danach an einen konkludenten Vertragsschluss zu stellenden Anforderungen sind hier nicht erfüllt.
(1) Allerdings hat die Klägerin beiden Beklagten die Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über das fragliche Grundstück nachgewiesen. Nach der Kontaktaufnahme mit der Klägerin haben Besichtigungen des Objekts stattgefunden, an denen nicht nur die Beklagte zu 2), sondern mehrfach auch der Beklagte zu 1) teilgenommen hat. Schließlich haben die Beklagten die Ihnen nachgewiesene Immobilie erworben.
(2) Nicht festzustellen ist jedoch, dass die Beklagten die Maklerdienste der Klägerin in Kenntnis eines eindeutigen Provisionsverlangens in Anspruch genommen haben.
(a) Eine solche Kenntnis kann nicht etwa aus der - bestrittenen - Behauptung der Klägerin abgeleitet werden, die Beklagte zu 2) habe sich bereits im April/Mai 2008 wegen eines anderen Objekts bei ihr gemeldet, und zwar auf eine Werbeanzeige, in der darauf hingewiesen worden sei, dass sie - die Klägerin - eine Käuferprovision in Höhe von 5,95% des Kaufpreises beanspruche. Selbst wenn das der Fall gewesen wäre, läge darin noch keine Erklärung, der auch für das hier in Rede stehende Objekt ein eindeutiges Provisionsverlangen zu entnehmen ist. Dass die Klägerin in der Werbeanzeige für das andere Objekt hervorgehoben hat, generell eine Käuferprovision zu berechnen, lässt sich aus dem pauschalen Vortrag der Klägerin nicht ableiten. Im Übrigen kommt es, was die Haftung des Beklagten zu 1) betrifft, auf dessen Kenntnis an. Der schlichte Verweis auf einen bestimmten Informationsstand der Beklagten zu 2) belegt eine solche Kenntnis noch nicht.
(b) Ein eindeutiges Provisionsverlangen ergibt sich auch nicht aus der vorgelegten Anzeige, die das von den Beklagten erworbene Objekt betrifft und auf der Homepage der Klägerin veröffentlicht war (Anlage K 1). Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagten überhaupt durch diese Anzeige auf das Objekt und die Klägerin aufmerksam geworden sind. Denn das Provisionsverlangen in der Anzeige ist nicht hinreichend deutlich.
(aa) In Gestaltungen, in denen ein Makler - wie hier - mit einer Anzeige für ein bestimmtes Objekt wirbt, wird ein darin enthaltenes Provisionsverlangen vielfach erst dann für hinreichend deutlich gehalten, wenn klar erkennbar ist, dass der Käufer im Erfolgsfall verpflichtet sein soll, die Provision an den Makler zu zahlen (vgl. OLG Düsseldorf, NJWRR 1997, S. 368. OLG Hamm, NJWRR 1995, S. 819, 820. 1999, S. 127 f.. Sprau, in: Palandt, BGB, 69. Aufl., § 652, Rn. 4). Diese Auffassung beruht auf der Prämisse, dass ein Interessent, der sich auf eine konkrete Immobilienanzeige an einen Makler wendet, in der Regel davon ausgehen darf, dass der Makler das angebotene Objekt vom Verkäufer an die Hand bekommen hat, also für den Verkäufer tätig wird und von diesem auch die Provision erhält. Vor diesem Hintergrund, so die Argumentation, könne ein in der Anzeige enthaltener Hinweis auf eine anfallende Provision ohne genaue Klarstellung auch dahin verstanden werden, dass der Verkäufer versuchen werde, seine eigene Provisionsbelastung versteckt - durch Erhöhung des Kaufpreises - oder offen - durch eine entsprechende Klausel im Kaufvertrag - auf den Käufer abzuwälzen. Unter solchen Umständen bilde der Hinweis auf eine neben dem Kaufpreis zu zahlende Provision lediglich eine Mitteilung rein tatsächlicher Art über zusätzliche Kosten und damit über einen bei den Kaufpreisverhandlungen zu berücksichtigenden Faktor (vgl. OLG Düsseldorf, aaO., mit w. N.. OLG Hamm, NJWRR 1995, S. 819, 820).
(bb) Nach diesem Maßstab ist in der vorliegenden Gestaltung kein eindeutiges Provisionsverlangen gegeben. Die in der Veröffentlichung der Klägerin enthaltene Angabe "Provision: Vermittlungsprovision 5,95% vom Kaufpreis" lässt selbst im Zusammenhang mit dem übrigen Anzeigentext nicht klar erkennen, dass der Makler im Erfolgsfall berechtigt sein soll, die Courtage vom Käufer zu verlangen.
(cc) Ob der zitierten Auffassung generell gefolgt werden kann oder ob nicht dort, wo eine Käuferprovision allgemein üblich ist, weniger strenge Anforderungen an ein Provisionsverlangen zu stellen sind, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Selbst wenn man unterstellt, dass die Klägerin mit ihrer Anzeige unter den konkreten Umständen ein an den Käufer gerichtetes Provisionsverlangen zum Ausdruck gebracht hat, bleibt eine weitere Ungereimtheit, die ihrem Anspruch entgegensteht. Wie die Klägerin in ihrer Klageschrift ausdrücklich hervorgehoben und in der Berufungsbegründung bekräftigt hat, nimmt sie die Beklagten auf Zahlung einer Provision für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages in Anspruch. In der von der Klägerin vorgelegten Anzeige ist jedoch von einer "Vermittlungsprovision" die Rede. Eine Vermittlung, die in § 652 Abs. 1 BGB als eigenständige Fallgruppe dem Nachweis gegenübergestellt ist, setzt prinzipiell voraus, dass der Makler bewusst und aktiv auf die Willensentschließung des Vertragspartners des Auftraggebers einwirkt, um dessen Bereitschaft zum Abschluss des beabsichtigten Hauptvertrages zu fördern (vgl. BGH, NJWRR 2009, S. 1282, 1283. Sprau, in: Palandt, BGB, 69. Aufl., § 652, Rn. 27, jeweils m. w. N.). Eine derartige Einwirkung auf die Verkäuferseite ist hier weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Selbst wenn der Beklagte zu 1) sich also konkludent zur Zahlung einer Vermittlungsprovision verpflichtet hätte, müsste das Entstehen einer derartigen Provision verneint werden.
d) Nach alledem ist keine rechtliche Grundlage ersichtlich, auf die die Klägerin einen Provisionsanspruch gegen den Beklagen zu 1) stützen könnte.
3. Die Provision, die die Beklagte zu 2) der Klägerin schuldet, ist ab dem 31. August 2008 zu verzinsen.
Da Zinsen nur unter dem Gesichtspunkt des Verzuges in Betracht kommen (§§ 286, 288 Abs. 1 BGB), kann der von der Klägerin genannte Beginn der Verzinsung (14. August 2008) nicht herangezogen werden. Denn am 14. August 2008 hat die Klägerin erst ihre Rechnung erstellt (Anlage K 6).
Der Vortrag, sie müsse "mittlerweile" davon ausgehen, dass die Beklagten nicht ernsthaft vorhatten, ihre Kostenrechnung auszugleichen, genügt nicht, um eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB) zu belegen - schon gar nicht ab dem Tag der Rechnungsstellung. Was ex ante auf eine derartige Erfüllungsverweigerung hätte schließen lassen können, ist nicht dargetan.
Ebenso wenig war das fruchtlose Verstreichen der in der Rechnung genannten Zahlungsfrist geeignet, die Verzugsfolgen ohne Mahnung auszulösen. Die einseitige Bestimmung einer Leistungszeit durch den Gläubiger kann grundsätzlich noch nicht als Festlegung einer Leistungszeit im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB angesehen werden (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 69. Aufl., § 286, Rn. 22 m. w. N.).
Deshalb ist Verzug erst mit der ersten Mahnung nach Übersendung der Rechnung eingetreten. Gemahnt worden sind die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 29. August 2008 (Anlage K 7). Der Verzug beginnt gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB mit dem Zugang der Mahnung, der Zinslauf beginnt am nächsten Tag (vgl. Grüneberg, aaO., Rn. 35). Insofern waren Verzugszinsen - unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten - ab dem 31. August 2008 zuzusprechen.
Die Höhe der Zinsen - 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz - ergibt sich aus § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
4. Die von der Klägerin geltend gemachte Geschäftsgebühr, die durch die vorprozessuale Tätigkeit ihrer Anwälte entstanden ist, hat die Beklagte zu 2) nicht zu zahlen. Als Grundlage einer Erstattungspflicht kommt wiederum nur der Verzug in Betracht. Nach dem Gesagten sind die Beklagten erst durch die anwaltliche Mahnung vom 29. August 2008 in Verzug geraten. Die Kosten der den Verzug begründenden Erstmahnung kann der Gläubiger aber nicht ersetzt verlangen, weil sie nicht durch den Verzug verursacht worden sind (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 69. Aufl., § 286, Rn. 44).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Ebenso wenig erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).